Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung soll 2027 auf 6.375 Euro im Monat steigen; der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung beträgt dann bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag höchstens 557,81 Euro im Monat (unsere Berechnung, 2026: 508,59 Euro).
- Das Bundesministerium für Gesundheit hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 am 30. Oktober 2026 auf 2,9 % festgelegt.
- Ab dem 1. Januar 2027 betragen die Zuzahlungen in der GKV mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro, im Krankenhaus 15 Euro je Kalendertag (§ 61 SGB V neue Fassung).
- Der Festzuschuss zum Zahnersatz sinkt für ab 2027 bewilligte Versorgungen von 60 auf 50 %, mit Bonusheft auf 60 oder 65 % (bisher 70 oder 75 %).
- Ab 2028 erheben die Krankenkassen für familienversicherte Ehegatten einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten, mit Ausnahmen etwa bei Kindern unter zwölf Jahren.
Was ändert sich 2027 für gesetzlich versicherte Angestellte?
Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung soll 2027 auf 6.375 Euro im Monat steigen, darin enthalten ist eine Sondererhöhung von 3.600 Euro im Jahr aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bleibt 2027 bei 2,9 %, jede Krankenkasse legt ihren eigenen fest. Die Rechengrößen 2027 brauchen nach unserem Stand vom 5. November 2026 noch die Zustimmung des Bundesrates.
Wer 6.375 Euro oder mehr im Monat verdient, zahlt den Höchstbeitrag. Nach unserer Berechnung liegt der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung dann bei 557,81 Euro im Monat, das sind 49,22 Euro mehr als 2026; der Beitrag zur Pflegeversicherung kommt hinzu.
Zugleich steigen die festen Zuzahlungsbeträge um die Hälfte, und der Zuschuss der Krankenkasse zum Zahnersatz sinkt.
| Leistung der GKV | bis 31.12.2026 | ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Zuzahlung zu Arznei- und Hilfsmitteln | 10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro | 10 %, mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro |
| Zuzahlung im Krankenhaus je Kalendertag | 10 Euro | 15 Euro |
| Heilmittel und häusliche Krankenpflege | 10 % und 10 Euro je Verordnung | 10 % und 15 Euro je Verordnung |
| Festzuschuss Zahnersatz | 60 % der Regelversorgung | 50 % der Regelversorgung |
| Festzuschuss mit Bonusheft (5 oder 10 Jahre) | 70 % oder 75 % | 60 % oder 65 % |
Stand 5. November 2026. § 55 und § 61 SGB V bisherige Fassung und Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 228), in Kraft ab 1. Januar 2027. Zuzahlungen nie höher als die Kosten des Mittels.
Wer darf überhaupt in die private Krankenvollversicherung wechseln?
Angestellte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erst versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Sie soll 2027 bei 84.150 Euro liegen, das sind 7.012,50 Euro im Monat. Selbstständige und Beamte sind von dieser Grenze nicht betroffen.
Wer darunter verdient, ist versicherungspflichtig und kann die gesetzliche Krankenversicherung nicht durch eine private Vollversicherung ersetzen. Für diese Angestellten lautet die Frage deshalb nicht „gesetzlich oder privat“, sondern: Was ergänze ich privat, und möchte ich mir einen späteren Wechsel offenhalten?

Welche Zusatzversicherungen kommen als erster Schritt in Betracht?
Eine private Zusatzversicherung ergänzt den gesetzlichen Schutz, ohne ihn zu ersetzen. Sie bleiben Mitglied Ihrer Krankenkasse und erhalten in einzelnen Bereichen zusätzliche Leistungen, deren Umfang tarifabhängig ist.
Beim Zahnersatz wird die Lücke 2027 größer, weil der Festzuschuss sinkt. Wer sonst unzumutbar belastet würde, erhält nach der Härtefallregel des § 55 Abs. 2 SGB V weiterhin einen zusätzlichen Betrag, ab 2027 in Höhe von 50 % der festgesetzten Beträge, höchstens bis zu den tatsächlichen Kosten der Regelversorgung. Ein Rechenbeispiel als unsere Berechnung: Ist für eine Regelversorgung ein Betrag von 1.000 Euro festgesetzt, zahlt die Krankenkasse mit zehn Jahren Bonusheft künftig 650 Euro statt 750 Euro.
- Stationär: Wahlleistungen im Krankenhaus wie Ein- oder Zweibettzimmer und Behandlung durch den Chefarzt, je nach Tarif auch die Wahl der Klinik. Nach Angaben des PKV-Verbands haben über 6 Millionen gesetzlich Versicherte eine solche Versicherung.
- Zahn: Erstattung eines Teils des Eigenanteils bei Zahnersatz, je nach Tarif auch weiterer Leistungen. Den vollen Eigenanteil übernimmt nach Einschätzung der Verbraucherzentrale kaum ein Tarif.
- Ambulant: Tarife, mit denen Sie sich beim Arzt wie ein Privatpatient behandeln lassen, meist über das Kostenerstattungsverfahren. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass diese Tarife vergleichsweise teuer sind.
- Brille und Heilpraktiker: Je nach Tarif als Baustein enthalten. Ob sich das rechnet, hängt davon ab, wie oft Sie diese Leistungen nutzen.
Worauf sollten Sie beim Abschluss einer Zusatzversicherung achten?
Vor dem Abschluss stellt der Versicherer Gesundheitsfragen. Die BaFin rät, sie wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, denn falsche oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass der Versicherer den Vertrag rückwirkend aufhebt. Bei erhöhtem Risiko kann der Versicherer einen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss verlangen oder den Antrag ablehnen.
Ob Wartezeiten gelten, ist tarifabhängig. § 197 VVG begrenzt vereinbarte Wartezeiten auf höchstens drei Monate, für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Psychotherapie und Entbindung auf höchstens acht Monate.
Sie selbst können den Vertrag nach § 205 VVG zum Ende eines Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestdauer. Der Versicherer darf eine Krankheitskostenteil- oder Krankenhaustagegeldversicherung nach § 206 Abs. 2 VVG nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist ordentlich kündigen, manche verzichten im Vertrag darauf.
Manche Zusatztarife werden mit Alterungsrückstellungen kalkuliert, andere sehen Beitragsstufen nach Alter vor; Beitragsanpassungen sind in beiden Fällen möglich. Beim Neuabschluss ist der Beitrag nach der Verbraucherzentrale umso höher, je älter Sie sind.
Was ist ein Optionstarif, und was leistet eine Anwartschaft?
Wer sich einen späteren Wechsel in die Vollversicherung offenhalten möchte, etwa nach einer Gehaltserhöhung über die Grenze oder beim Schritt in die Selbstständigkeit, kann den Gesundheitszustand von heute festhalten lassen. Dafür gibt es zwei Wege: den Optionstarif und die Anwartschaftsversicherung.
Ein Optionstarif ist ein vertragliches Angebot einzelner Versicherer für gesetzlich Versicherte, als eigener Tarif oder als Baustein einer Zusatzversicherung. Er räumt das Recht ein, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in bestimmte Tarife der Vollversicherung oder in weitere Zusatztarife desselben Versicherers zu wechseln; geprüft wird der Gesundheitszustand beim Abschluss. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen solchen Tarif gibt es nicht, Fristen, Anlässe, Höchstalter und die späteren Zieltarife sind tarifabhängig.
In die Vollversicherung wechseln dürfen Sie trotz Option erst, wenn Sie nicht mehr versicherungspflichtig sind, etwa weil Ihr Gehalt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Bis dahin sichert die Option nur den Zugang, sie ersetzt keinen Versicherungsschutz.
Die Anwartschaftsversicherung ist für bestehende Verträge gesetzlich verankert: Nach § 204 Abs. 5 VVG kann ein privater Krankenversicherungsvertrag, der nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, nach einer Kündigung als Anwartschaft fortgeführt werden. Gedacht ist sie vor allem für privat Versicherte, die wieder versicherungspflichtig werden oder ins Ausland gehen. Wer noch nie privat versichert war, hat diesen gesetzlichen Anspruch nicht; manche Versicherer bieten auch gesetzlich Versicherten eine Anwartschaft an, vertraglich und tarifabhängig.
Während der Anwartschaft ruht der Versicherungsschutz. Der PKV-Verband unterscheidet zwei Formen: Die kleine Anwartschaft erspart später eine neue Gesundheitsprüfung, die große Anwartschaft baut zusätzlich Alterungsrückstellungen auf, ihr Beitrag ist höher, der spätere Beitrag der Vollversicherung dafür geringer. Beide kosten einen tarifabhängigen Beitrag.
Ob sich eine solche Option lohnt, hängt davon ab, wie wahrscheinlich ein späterer Wechsel ist. Sonst zahlen Sie für ein Recht, das Sie nicht nutzen.
Was gilt für Angestellte knapp über der Grenze?
Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Jahres, in dem die Grenze überschritten wird, und nur dann, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Für einen Wechsel zum 1. Januar 2027 müssen Sie also 2026 regelmäßig mehr als 77.400 Euro verdienen und 2027 voraussichtlich mehr als 84.150 Euro. Wer 2027 dazwischen liegt, bleibt versicherungspflichtig; ein Optionstarif kann dann die Brücke zu einem späteren Wechsel sein.
Wer am 31. Dezember 2026 bereits wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat versichert ist, für den gilt 2027 eine eigene Grenze von voraussichtlich 80.550 Euro. Privat versicherte Angestellte erhalten nach § 257 SGB V einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Hälfte ihres Beitrags, höchstens des Arbeitgeberanteils bei Versicherungspflicht, 2027 nach unserer Berechnung höchstens 557,81 Euro im Monat für die Krankenversicherung.
Auch in der privaten Krankenversicherung steigen die Beiträge. Nach Angaben des PKV-Verbands erhöhen sie sich zum 1. Januar 2027 für rund 53 % der Privatversicherten, für die Betroffenen im Durchschnitt um voraussichtlich 13,4 %, außerhalb der Beihilfetarife um 15,3 %. Ein Wechsel sollte deshalb nicht am Beitrag eines einzelnen Jahres festgemacht werden.
Was bedeutet die Entscheidung für Familien?
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder und Ehegatten mit geringem eigenen Einkommen nach § 10 SGB V familienversichert, für Kinder werden keine Beiträge erhoben. In der privaten Krankenversicherung zahlt jede Person einen eigenen, tarifabhängigen Beitrag.
Ab dem 1. Januar 2028 erheben die Krankenkassen nach dem neuen § 242b SGB V für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz des Mitglieds, den das Mitglied allein trägt. Als Beispiel nach unserer Berechnung: Bei beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 2027 wären das 159,38 Euro im Monat; die Grenze für 2028 steht noch nicht fest, Kinder bleiben beitragsfrei.
Der Zuschlag entfällt unter anderem, solange ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des familienversicherten Partners lebt, der Partner einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden in der Woche pflegt oder die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Für Familien in der gesetzlichen Versicherung können Zusatzversicherungen für einzelne Mitglieder eine Möglichkeit sein. Wechselt ein Elternteil in die private Versicherung, verlieren gemeinsame Kinder nach § 10 Abs. 3 SGB V ihre Familienversicherung, wenn dieser Elternteil mit dem gesetzlich versicherten Mitglied verheiratet oder verpartnert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig höher ist als das des Mitglieds und ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat übersteigt.
Wie gehen Sie vor?
Am Anfang steht Ihre Situation, nicht ein Tarif.
- Klären Sie, ob Sie 2027 versicherungspflichtig bleiben oder die Grenze voraussichtlich überschreiten.
- Prüfen Sie, wo Ihnen die gesetzliche Versorgung nicht genügt.
- Halten Sie fest, ob ein späterer Wechsel in die Vollversicherung realistisch ist.
- Sammeln Sie vor dem Antrag Ihre Gesundheitsdaten, damit Sie die Gesundheitsfragen vollständig beantworten können.
- Vergleichen Sie Bedingungen, nicht nur Beiträge: Wartezeiten, Leistungsgrenzen, Kündigungsverzicht, Alterungsrückstellungen und bei Optionstarifen die Wechselfristen.
- Steht Zahnersatz an, beachten Sie: Für Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, gilt noch der bisherige Prozentsatz.

Donikas Einordnung
„Wenn angestellte Mandanten mich nach der privaten Krankenversicherung fragen, obwohl sie nach ihrem Gehalt noch nicht wechseln dürfen, beginne ich mit einer ruhigeren Frage: Wo reicht Ihnen die gesetzliche Versorgung nicht, und wie wahrscheinlich ist ein späterer Wechsel? Manchmal reicht ein überschaubarer Baustein für das Krankenhaus oder die Zähne, und wer einen Wechsel ernsthaft plant, kann mit einem Optionstarif, soweit ein Versicherer ihn anbietet, den heutigen Gesundheitszustand festhalten lassen. Bei Familien rechne ich den Zuschlag für mitversicherte Ehegatten ab 2028 mit ein, bevor wir etwas entscheiden.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
In die private Vollversicherung nicht, solange Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze nicht übersteigt, 2027 voraussichtlich 84.150 Euro. Private Zusatzversicherungen und Optionstarife können Sie unabhängig von dieser Grenze abschließen.
Ein Optionstarif ist ein vertragliches Angebot für gesetzlich Versicherte und sichert das Recht, später ohne neue Gesundheitsprüfung in bestimmte Tarife desselben Versicherers zu wechseln. Eine Anwartschaft hält einen privaten Vertrag ruhend, einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt § 204 Abs. 5 VVG bei Kündigung eines bestehenden Vertrags. Beides kostet einen tarifabhängigen Beitrag.
Ob Wartezeiten gelten, ist tarifabhängig. § 197 VVG begrenzt vereinbarte Wartezeiten für Zahnbehandlung und Zahnersatz auf höchstens acht Monate, manche Tarife sehen keine vor.
Für ab dem 1. Januar 2027 bewilligte Versorgungen 50 % der für die Regelversorgung festgesetzten Beträge, mit regelmäßig geführtem Bonusheft 60 oder 65 %. Bisher waren es 60, 70 oder 75 %.
Nach § 242b SGB V erheben die Krankenkassen ab 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf Ihren Beitragssatz, den Sie allein tragen. Er entfällt unter anderem, solange ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt Ihres familienversicherten Partners lebt.
Quellen
- BMG legt durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz auf 2,9 Prozent fest (Pressemitteilung vom 30. Oktober 2026) Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 5. November 2026
- Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Pressemitteilung vom 10. Juli 2026) Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 5. November 2026
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 (Artikel 1 Nummer 5, 22, 23, 61, 63 und Artikel 8) Bundesgesetzblatt, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 5. November 2026
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 (Drucksache 576/26) Bundesrat, abgerufen am 5. November 2026
- Beratungsvorgang Drucksache 576/26 Bundesrat, abgerufen am 5. November 2026
- Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, abgerufen am 5. November 2026
- § 6 SGB V Versicherungsfreiheit gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
- § 10 SGB V Familienversicherung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
- § 55 SGB V Leistungsanspruch (Zahnersatz) gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
- § 61 SGB V Zuzahlungen gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
- § 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
- § 195 VVG Versicherungsdauer gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
- § 197 VVG Wartezeiten gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
- § 203 VVG Prämien- und Bedingungsanpassung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
- § 204 VVG Tarifwechsel gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
- § 205 VVG Kündigung des Versicherungsnehmers gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
- § 206 VVG Kündigung des Versicherers gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
- Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung: Sinnvoll oder nicht? (Stand 19.08.2025) Verbraucherzentrale Bundesverband, abgerufen am 5. November 2026
- Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), abgerufen am 5. November 2026
- Glossar: Anwartschaftsversicherung, Wahlleistungen, Wartezeit, Zusatzversicherung Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 5. November 2026
- Alternativen in jeder Lebenslage: Optionen für PKV-Versicherte (Broschüre, April 2025) Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 5. November 2026
- Leistungen der PKV in der stationären Versorgung Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 5. November 2026
- Die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung steigt 2027 auf 84.150 Euro (Meldung vom 21. September 2026) Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 5. November 2026
- Warum 2027 die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung steigen Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 5. November 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.