Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 am 7. Oktober 2026 beschlossen; die Zustimmung des Bundesrates (Drucksache 576/26) steht nach unserem Stand vom 24. Oktober 2026 noch aus, die nächste Plenarsitzung des Bundesrates ist für den 20. November 2026 angesetzt.
- Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze soll von 77.400 Euro (2026) auf 84.150 Euro im Jahr 2027 steigen, darin enthalten ist eine gesetzliche Sondererhöhung von 3.600 Euro.
- Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 bereits versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, gilt 2027 eine eigene Grenze von 80.550 Euro.
- Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung soll 2027 76.500 Euro im Jahr betragen (6.375 Euro im Monat); in der Pflegeversicherung gilt dieser Wert nur, wenn das geplante Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen wird, sonst 72.900 Euro.
- Der Schätzerkreis hat für 2027 einen rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von unverändert 2,9 % ermittelt; die Festlegung durch das Bundesministerium für Gesundheit steht noch aus.
Wie weit ist das Verfahren für die Rechengrößen 2027?
Die Rechengrößen werden jedes Jahr per Verordnung festgesetzt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im September 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 am 7. Oktober 2026 beschlossen.
Die Verordnung braucht noch die Zustimmung des Bundesrates, sie liegt dort als Drucksache 576/26. Erst danach wird sie verkündet und soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Alle Werte in diesem Artikel stehen unter diesem Vorbehalt.
- Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: September 2026
- Kabinettsbeschluss: 7. Oktober 2026
- Zustimmung des Bundesrates: offen (Stand 24. Oktober 2026), nicht auf der Tagesordnung der Sitzung vom 16. Oktober 2026, nächste Plenarsitzung am 20. November 2026
- Verkündung im Bundesgesetzblatt: offen
- Pflegeneuordnungsgesetz (Beitragsbemessungsgrenze und Kinderlosenzuschlag der Pflegeversicherung): Regierungsentwurf vom 30. September 2026, erste Lesung im Bundestag für den 5. November 2026 angesetzt
- Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027
Welche Rechengrößen sind für 2027 vorgesehen?
Grundlage der Fortschreibung ist die Lohnentwicklung des Jahres 2025 von 4,38 %. In der Krankenversicherung kommt 2027 eine Sondererhöhung hinzu, die das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorschreibt.
| Rechengröße 2027 (Kabinettsbeschluss) | pro Jahr | pro Monat |
|---|---|---|
| Allgemeine Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) | 84.150 Euro | 7.012,50 Euro |
| Grenze für am 31.12.2026 privat Versicherte (§ 6 Abs. 8 SGB V) | 80.550 Euro | 6.712,50 Euro |
| Besondere Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) | 72.900 Euro | 6.075 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung (§ 223 Abs. 4 SGB V) | 76.500 Euro | 6.375 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze Pflegeversicherung (Entwurf Pflegeneuordnungsgesetz) | 76.500 Euro | 6.375 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | 106.200 Euro | 8.850 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung | 130.800 Euro | 10.900 Euro |
| Bezugsgröße | 49.560 Euro | 4.130 Euro |
| Mindestbemessungsgrundlage freiwillig Versicherte (§ 240 Abs. 4 SGB V) | 1.376,67 Euro |
Stand 24. Oktober 2026, Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026, Zustimmung des Bundesrates ausstehend. Pflegeversicherung: nach geltendem § 55 Abs. 2 SGB XI 72.900 Euro (6.075 Euro im Monat), 76.500 Euro nur, wenn das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen wird. Quellen: Bundesrat Drucksache 576/26, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Gesundheit. Mindestbemessungsgrundlage: ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße, unsere Berechnung.
Warum steigt die Versicherungspflichtgrenze 2027 so stark?
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 erhöht die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung im Jahr 2027 einmalig um zusätzlich 3.600 Euro, das sind 300 Euro im Monat. Ohne diese Sondererhöhung ergäbe die Fortschreibung nach der Begründung der Verordnung 80.550 Euro, also den Wert der Grenze für Bestandsversicherte.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist 2027 nicht mehr mit der besonderen Versicherungspflichtgrenze gleich. Sie ergibt sich aus der besonderen Grenze von 72.900 Euro zuzüglich 3.600 Euro, also 76.500 Euro.
Für die Pflegeversicherung gilt die Sondererhöhung bisher nicht. Nach § 55 Abs. 2 SGB XI richtet sich ihre Beitragsbemessungsgrenze nach der besonderen Versicherungspflichtgrenze, 2027 also 72.900 Euro; erst das Pflegeneuordnungsgesetz, das die Bundesregierung am 30. September 2026 als Entwurf beschlossen hat, soll sie auf 76.500 Euro anheben und den Zuschlag für Kinderlose von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte erhöhen. Bundestag und Bundesrat haben darüber noch nicht entschieden, die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt.
Was gilt für Angestellte, die schon privat versichert sind?
Für Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und in einer substitutiven privaten Krankenversicherung versichert sind, sieht § 6 Abs. 8 SGB V in der ab 2027 geltenden Fassung eine eigene Grenze ohne Sondererhöhung vor. Sie soll 2027 bei 80.550 Euro liegen.
Wer zu dieser Gruppe gehört und 2027 regelmäßig mehr als 80.550 Euro verdient, bleibt versicherungsfrei, auch wenn das Entgelt unter der allgemeinen Grenze von 84.150 Euro liegt. Für Angestellte, die schon am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat versichert waren, gilt weiterhin die besondere Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V, 2027 voraussichtlich 72.900 Euro.
Liegt das Entgelt unter der für Sie maßgeblichen Grenze, kann erneut Versicherungspflicht entstehen. Steigt die Grenze stärker als Ihr Gehalt, sieht § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eine Befreiung auf Antrag vor, die innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen ist und nicht widerrufen werden kann.
Wann ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung zum 1. Januar 2027 möglich?
Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird, aber nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt.
Wer zum 1. Januar 2027 wechseln möchte, muss also 2026 regelmäßig mehr als 77.400 Euro verdienen und 2027 voraussichtlich mehr als 84.150 Euro. Wer 2027 zwischen diesen beiden Werten liegt, bleibt versicherungspflichtig, sofern die Verordnung wie beschlossen in Kraft tritt.
Hauptberuflich Selbstständige sind von der Versicherungspflichtgrenze nicht betroffen. Bei Geschäftsführern kommt es darauf an, ob sie sozialversicherungsrechtlich als Angestellte gelten.
Wie hoch wären Höchstbeitrag und Arbeitgeberzuschuss 2027?
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2027 ist noch nicht festgelegt. Der Schätzerkreis hat am 13. und 14. Oktober 2026 rechnerisch unverändert 2,9 % ermittelt, das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Wert bis zum 1. November 2026 im Bundesanzeiger bekannt. Nach unserem Stand vom 24. Oktober 2026 liegt diese Bekanntmachung noch nicht vor.
Die folgenden Werte sind unsere Berechnung: Krankenversicherung mit 14,6 % allgemeinem Beitragssatz und 2,9 % Zusatzbeitrag auf die geplante Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro im Monat, Pflege mit 3,6 % beziehungsweise 4,5 % für Kinderlose auf dieselbe Grenze, wie es der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vorsieht. Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 257 SGB V entspricht dem Arbeitnehmeranteil in der Zeile Krankenversicherung, höchstens der Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Zur privaten Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber nach § 61 SGB XI höchstens 114,75 Euro, nach geltendem Recht wären es 109,35 Euro.
| Höchstbeitrag 2027 pro Monat | gesamt | Anteil Arbeitnehmer |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (14,6 % + 2,9 %) | 1.115,63 Euro | 557,81 Euro |
| Pflegeversicherung mit Kind (3,6 %) | 229,50 Euro | 114,75 Euro |
| Pflegeversicherung kinderlos (4,5 %, Entwurf) | 286,88 Euro | 172,13 Euro |
| Summe mit Kind | 1.345,13 Euro | 672,56 Euro |
| Summe kinderlos | 1.402,51 Euro | 729,94 Euro |
Unsere Berechnung auf Basis des Kabinettsbeschlusses und des vom Schätzerkreis ermittelten Zusatzbeitragssatzes von 2,9 %, vorbehaltlich Bundesrat und Festlegung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Pflege nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, außerhalb Sachsens; nach geltendem Recht (Grenze 6.075 Euro, Kinderlosenzuschlag 0,6 Prozentpunkte) wären es 218,70 Euro mit Kind und 255,15 Euro kinderlos. Arbeitgeberzuschuss zur Pflege in Sachsen 82,88 Euro, nach geltendem Recht 78,98 Euro. Gesamtbetrag und Anteil sind jeweils für sich gerundet, die Summen aus den gerundeten Zeilen gebildet, deshalb kann der doppelte Anteil um einen Cent abweichen.
Was ändert sich gegenüber 2026?
Die Werte der Krankenversicherung steigen wegen der Sondererhöhung deutlich stärker als die Löhne. Die Werte der Rentenversicherung folgen der Lohnentwicklung.
| Rechengröße | 2026 | 2027 (geplant) |
|---|---|---|
| Allgemeine Versicherungspflichtgrenze (Jahr) | 77.400 Euro | 84.150 Euro |
| Grenze für bereits privat Versicherte (Jahr) | keine eigene Grenze | 80.550 Euro |
| Besondere Versicherungspflichtgrenze (Jahr) | 69.750 Euro | 72.900 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze KV (Jahr) | 69.750 Euro | 76.500 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze PV (Jahr) | 69.750 Euro | 76.500 Euro (Entwurf, sonst 72.900 Euro) |
| Beitragsbemessungsgrenze KV (Monat) | 5.812,50 Euro | 6.375 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze RV/AV (Jahr) | 101.400 Euro | 106.200 Euro |
| Bezugsgröße (Monat) | 3.955 Euro | 4.130 Euro |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 2,9 % | 2,9 % (Schätzerkreis, offen) |
| Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung | 0,6 Prozentpunkte | 0,9 Prozentpunkte (Entwurf) |
| Mindestbemessungsgrundlage freiwillig Versicherte (Monat) | 1.318,33 Euro | 1.376,67 Euro |
| Höchstzuschuss Arbeitgeber PKV (Monat) | 508,59 Euro | 557,81 Euro |
| Höchstzuschuss Arbeitgeber PPV (Monat) | 104,63 Euro | 114,75 Euro (Entwurf, sonst 109,35 Euro) |
2026: SVBezGrV 2026. 2027: Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026, Zustimmung des Bundesrates ausstehend; Werte der Pflegeversicherung nach dem Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30. September 2026, noch nicht beschlossen. Mindestbemessungsgrundlage und Höchstzuschüsse: unsere Berechnung nach § 240 SGB V, § 257 SGB V und § 61 SGB XI, Pflege außerhalb Sachsens.

Donikas Einordnung
„Für meine angestellten Mandanten ist 2027 ein besonderes Jahr, weil die Grenze für den Wechsel deutlich stärker steigt als die Löhne. Wer heute knapp über der Grenze liegt, sollte deshalb in Ruhe prüfen, ob ein Wechsel zum Jahresende überhaupt noch möglich ist. Wer als Angestellter bereits wegen seines Gehalts privat versichert ist, für den gilt eine eigene, niedrigere Grenze. Gern rechne ich Ihre Situation schon jetzt auf Basis der geplanten Werte und Ihres Gehalts mit Ihnen durch und prüfe nach der Entscheidung des Bundesrates, ob sich daran etwas ändert.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Nach dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026 soll die allgemeine Grenze 84.150 Euro im Jahr betragen, das sind 7.012,50 Euro im Monat. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.
Nein. Wer am 31. Dezember 2026 bereits wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei und privat krankenversichert ist, hat 2027 eine eigene Grenze von voraussichtlich 80.550 Euro nach § 6 Abs. 8 SGB V.
Geplant sind 76.500 Euro im Jahr beziehungsweise 6.375 Euro im Monat. Darin ist die Sondererhöhung von 3.600 Euro aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthalten. In der Pflegeversicherung gilt dieser Wert nur, wenn das Pflegeneuordnungsgesetz wie geplant beschlossen wird, sonst 72.900 Euro.
Als Angestellter nur, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2026 über 77.400 Euro liegt und 2027 voraussichtlich über 84.150 Euro. Liegt es 2027 darunter, bleiben Sie versicherungspflichtig.
Noch nicht. Der Schätzerkreis hat rechnerisch 2,9 % ermittelt, das Bundesministerium für Gesundheit legt den Wert bis zum 1. November 2026 fest. Jede Krankenkasse bestimmt ihren eigenen Zusatzbeitrag.
Quellen
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 (Drucksache 576/26) Bundesrat, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Beratungsvorgang Drucksache 576/26 Bundesrat, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Referentenentwurf Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 2027 steigen Bundesregierung, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Beitragsbemessungsgrenzen 2027 sollen steigen Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 Bundesgesetzblatt, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Pflegeneuordnungsgesetz: erste Lesung am 5. November 2026 Deutscher Bundestag, abgerufen am 24. Oktober 2026
- GKV-Schätzerkreis schätzt die finanziellen Rahmenbedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2026 und 2027 Bundesamt für Soziale Sicherung, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Linnemann: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz bleibt stabil (Pressemitteilung vom 14. Oktober 2026) Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Tagesordnungen und Termine: Plenarsitzungen 2026 Bundesrat, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Tagesordnung der 1069. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2026 Bundesrat, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 6 SGB V Versicherungsfreiheit gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 223 SGB V Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 55 SGB XI Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 61 SGB XI Beitragszuschüsse gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Finanzierung der Pflegeversicherung Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 24. Oktober 2026
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