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GKV 2027: Höchstbeitrag und Zuzahlungen steigen, was beschlossen ist

Der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2027 nach unserer Berechnung auf 1.334 bis 1.403 Euro im Monat, je nach Kinderstatus (ein Kind oder kinderlos) und Ausgang des geplanten Pflegeneuordnungsgesetzes. Grund ist vor allem die höhere Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro im Monat bei unverändertem durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 %. Zugleich erhöht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ab 1. Januar 2027 die festen Zuzahlungsbeträge um die Hälfte und senkt den Festzuschuss für Zahnersatz.

Donika RahnVersicherungsmaklerin, § 34d GewOGeprüft am 5. November 202610 Min. Lesezeit

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) ist im Grundsatz seit 30. Juli 2026 in Kraft, höhere Zuzahlungen gelten ab 1. Januar 2027, der Ehegattenzuschlag ab 2028.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung soll 2027 bei 76.500 Euro im Jahr liegen (6.375 Euro im Monat), darin enthalten ist eine gesetzliche Sondererhöhung von 3.600 Euro, vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates.
  • Das Bundesministerium für Gesundheit hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 am 30. Oktober 2026 auf 2,9 % festgelegt, tatsächlich erhoben wurden nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes vom 3. September 2026 durchschnittlich 3,13 %.
  • Ab 1. Januar 2027 kostet ein Arzneimittel 10 % Zuzahlung, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro, ein Krankenhaustag 15 Euro statt 10 Euro.
  • Für einen beitragsfrei mitversicherten Ehegatten wird ab 2028 ein Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten fällig, mit Ausnahmen unter anderem für Eltern von Kindern unter zwölf Jahren.

Was hat der Gesetzgeber für die GKV beschlossen?

Der Bundestag hat das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 in zweiter und dritter Lesung beschlossen, der Bundesrat hat am selben Tag keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Als Einspruchsgesetz brauchte es keine Zustimmung der Länder, es ist vom 24. Juli 2026, wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist im Grundsatz am Tag danach in Kraft getreten.

Ziel ist, die Beitragssätze 2027 stabil zu halten. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit entlastet das Gesetz die Krankenkassen im Jahr 2027 um bis zu 19 Milliarden Euro, die Ausgaben sollen dann um weniger als 3 % steigen, nach knapp 7 % im Jahr 2026.

Einen Teil tragen die Versicherten über Zuzahlungen und Beiträge, einen anderen Ärzte, Kliniken und Hersteller über die Vergütung. Die wichtigsten Termine:

  • 30. Juli 2026: Inkrafttreten der meisten Regelungen, darunter die Sondererhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für 2027 und die neuen Regeln zur Zweitmeinung
  • 1. Januar 2027: höhere Zuzahlungen, niedrigerer Festzuschuss für Zahnersatz, neue Regeln beim Krankengeld, Sondererhöhung der Versicherungspflichtgrenze
  • 1. Januar 2028: Beitragszuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner

Welche Zuzahlungen und Leistungen ändern sich 2027?

Die festen Zuzahlungsbeträge nach § 61 SGB V steigen ab 1. Januar 2027 um die Hälfte, der Satz von 10 % bleibt. Sie gelten wie bisher für Versicherte ab 18 Jahren, und die Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke 1 %, bleibt unverändert.

  • Zahnersatz: Die Härtefallregel für Versicherte, die sonst unzumutbar belastet würden, bleibt bestehen.
  • Krankengeld: Endet das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem Folgetag 60 % des Nettoarbeitsentgelts, mit Kind unter weiteren Voraussetzungen 67 %.
  • Homöopathie: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen dürfen Krankenkassen ab 2027 nicht mehr als freiwillige Satzungsleistung anbieten.
  • Zweitmeinung: Seit 30. Juli 2026 ist der Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Eingriffen neu geregelt. Für ausgewählte Eingriffe, die der Gemeinsame Bundesausschuss erstmals bis 31. März 2027 bestimmt, wird ihr Nachweis Voraussetzung dafür, dass Arzt oder Klinik den Eingriff vergütet bekommen.
  • Psychotherapie: Seit 30. Juli 2026 ist ein Konsiliarbericht nicht mehr nötig, wenn die Behandlung auf ärztliche Überweisung oder auf Empfehlung eines Krankenhauses beginnt. Ab 2027 entfallen Vergütungszuschläge für Therapeuten im ersten Therapieblock einer neuen Kurzzeittherapie.
Zuzahlungbis 31.12.2026ab 1.1.2027
Arzneimittel, Hilfsmittel (je Mittel)10 %, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro10 %, mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro
Krankenhaus und andere stationäre Maßnahmen (je Kalendertag)10 Euro15 Euro
Krankenhaus, höchstens 28 Tage im Jahr280 Euro420 Euro
Heilmittel und häusliche Krankenpflege10 % der Kosten und 10 Euro je Verordnung10 % der Kosten und 15 Euro je Verordnung
Festzuschuss Zahnersatz (Anteil an der Regelversorgung)60 %, mit Bonusheft 70 % oder 75 %50 %, mit Bonusheft 60 % oder 65 %

Quellen: §§ 39, 55 und 61 SGB V, alte Fassung und Fassung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Jahreshöchstbetrag Krankenhaus: unsere Berechnung. Vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse für Zahnersatz folgen der alten Regel.

Ruhiges Treppenhaus eines Hamburger Kontorhauses mit geschwungenem Geländer, in Schwarzweiß
ABB.Symbolbild

Wie hoch ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2027?

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2027 am 30. Oktober 2026 auf 2,9 % festgelegt, unverändert gegenüber 2026. Grundlage ist das Ergebnis des Schätzerkreises vom 14. Oktober 2026. Nach § 242a SGB V wird der Wert im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Der Durchschnittswert ist eine Rechengröße, keine Vorgabe für die einzelne Kasse. Über ihren Zusatzbeitrag entscheidet jede Krankenkasse selbst, und tatsächlich lag der erhobene Durchschnitt nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes vom 3. September 2026 bei 3,13 %.

Der GKV-Spitzenverband weist auf Risiken hin, etwa Kassen, deren Mindestrücklage noch nicht aufgefüllt ist. Welcher Satz 2027 für Sie gilt, teilt Ihre Krankenkasse mit.

Wie hoch ist der Höchstbeitrag 2027 in der GKV?

Die folgenden Werte sind unsere Berechnung. Krankenversicherung: 14,6 % allgemeiner Beitragssatz und 2,9 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag auf die geplante Beitragsbemessungsgrenze von 6.375 Euro im Monat. Pflegeversicherung: 3,6 % Beitragssatz, für Kinderlose ab 23 Jahren zuzüglich Zuschlag.

Für die Pflege rechnen wir zwei Varianten. Nach geltendem § 55 SGB XI liegt die Grenze 2027 bei 6.075 Euro im Monat und der Kinderlosenzuschlag bei 0,6 Prozentpunkten; nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes gelten 6.375 Euro und 0,9 Prozentpunkte.

Höchstbeitrag 2027 pro MonatVollbetrag (zum Beispiel Selbstständige)Anteil Angestellte
Krankenversicherung (17,5 %)1.115,63 Euro557,81 Euro
Pflege mit Kind, geltendes Recht (3,6 % auf 6.075 Euro)218,70 Euro109,35 Euro
Pflege kinderlos, geltendes Recht (4,2 % auf 6.075 Euro)255,15 Euro145,80 Euro
Pflege mit Kind, Entwurf (3,6 % auf 6.375 Euro)229,50 Euro114,75 Euro
Pflege kinderlos, Entwurf (4,5 % auf 6.375 Euro)286,88 Euro172,13 Euro
Summe mit Kind, geltendes Recht1.334,33 Euro667,16 Euro
Summe kinderlos, geltendes Recht1.370,78 Euro703,61 Euro
Summe mit Kind, Entwurf1.345,13 Euro672,56 Euro
Summe kinderlos, Entwurf1.402,51 Euro729,94 Euro

Unsere Berechnung, Stand 5. November 2026, vorbehaltlich Bundesrat (Rechengrößen 2027) und Pflegeneuordnungsgesetz. Krankenversicherung mit allgemeinem Beitragssatz, also mit Anspruch auf Krankengeld; freiwillig Versicherte ohne diesen Anspruch zahlen den ermäßigten Satz von 14,0 % (§ 243 SGB V). Anteil Angestellte außerhalb Sachsens, den Kinderlosenzuschlag tragen Beschäftigte allein. Eltern zahlen in der Pflege ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren je Kind 0,25 Prozentpunkte weniger.

Was ändert sich gegenüber 2026?

2026 lag der Höchstbeitrag nach unserer Berechnung bei 1.226,44 Euro mit Kind und 1.261,32 Euro kinderlos. Je nach Variante steigt er 2027 um 107,89 Euro bis 141,19 Euro im Monat.

Ein Teil geht auf die Sondererhöhung zurück: 300 Euro mehr beitragspflichtiges Einkommen im Monat ergeben bei 17,5 % genau 52,50 Euro Krankenversicherungsbeitrag, unsere Berechnung. Der Rest folgt aus der Fortschreibung nach der Lohnentwicklung und, falls das Pflegeneuordnungsgesetz kommt, aus der höheren Pflegegrenze und dem höheren Kinderlosenzuschlag.

Wert pro Monat20262027
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung5.812,50 Euro6.375 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Pflegeversicherung5.812,50 Euro6.075 Euro, nach Entwurf 6.375 Euro
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz2,9 %2,9 %
Höchstbeitrag mit Kind1.226,44 Euro1.334,33 bis 1.345,13 Euro
Höchstbeitrag kinderlos1.261,32 Euro1.370,78 bis 1.402,51 Euro
Arbeitgeberzuschuss zur PKV, höchstens508,59 Euro557,81 Euro

2027: Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026 (Bundesrat Drucksache 576/26), Zustimmung des Bundesrates ausstehend. Höchstbeiträge und Zuschuss: unsere Berechnung.

Was bedeutet das für Angestellte, Selbstständige und Familien?

Angestellte zahlen die Hälfte, der Arbeitgeber trägt die andere Hälfte von allgemeinem Beitrag und Zusatzbeitrag. Bei Gehältern unter 6.375 Euro im Monat ändert die höhere Grenze nichts.

Freiwillig versicherte Selbstständige tragen den Beitrag allein und erreichen mit einem Einkommen ab der Grenze den vollen Höchstbeitrag. Wer ab 2027 per Wahlerklärung Krankengeld einschließt, für den gilt nach dem neuen § 44 Abs. 2 SGB V eine Wartezeit von drei Monaten ab Zugang der Erklärung, es sei denn, die Erklärung geht innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der erstmaligen freiwilligen Mitgliedschaft oder nach dem Statuswechsel ein. Mehr dazu im eigenen Beitrag für Selbstständige.

Familien: Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert. Für einen familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner erhebt die Kasse ab 1. Januar 2028 einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten, den das Mitglied allein trägt; bei einem Einkommen in Höhe der Grenze von 2027 wären das 159,38 Euro im Monat, unsere Berechnung.

  • Kein Zuschlag, solange ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann, im Haushalt des Partners lebt
  • Kein Zuschlag, wenn der mitversicherte Partner einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegt, Pflegezeit nimmt oder die Regelaltersgrenze erreicht hat
  • Kein Zuschlag bei eigenem Pflegegrad von mindestens 3, voller Erwerbsminderungsrente oder einem Grad der Behinderung von mindestens 60
  • Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht ab 2028 zusätzlich einen Zuschlag von 0,52 % in der Pflegeversicherung vor, beschlossen ist das noch nicht

Was folgt nach diesem Gesetz?

Das Ministerium selbst nennt das Gesetz einen ersten Schritt. Die FinanzKommission Gesundheit soll bis Ende 2026 Vorschläge für Strukturreformen vorlegen.

Der Bund zahlt für versicherungsfremde Leistungen 2027 13,15 Milliarden Euro und ab 2028 jährlich 12,95 Milliarden Euro statt der regulären 14,5 Milliarden Euro. Frühere Darlehen von 5,6 Milliarden Euro zahlt der Gesundheitsfonds erst von 2035 bis 2039 zurück.

Das Pflegeneuordnungsgesetz hat die Bundesregierung am 30. September 2026 als Entwurf beschlossen. Der Bundestag hat es am 5. November 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen; beschlossen ist es damit noch nicht.

Ist die private Krankenversicherung eine Alternative?

Für manche lohnt ein Blick, eine Entscheidung allein wegen des Höchstbeitrags 2027 griffe aber zu kurz. Ein Wechsel ist nur möglich, wenn Sie nicht versicherungspflichtig sind, etwa als Selbstständige oder als Angestellte mit einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze, die 2027 bei 84.150 Euro im Jahr liegen soll.

Auch in der PKV steigen die Beiträge. Sie richten sich nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif, Vorerkrankungen können nach Einschätzung der Verbraucherzentrale zu Risikozuschlägen oder Ausschlüssen führen, und eine Rückkehr in die GKV ist meist ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Oft ist der erste Schritt kleiner als gedacht. Eine private Zusatzversicherung kann Lücken etwa beim Zahnersatz ergänzen, ein Optionstarif oder eine Anwartschaft kann einen späteren Wechsel offenhalten; Leistungen und Bedingungen sind jeweils tarifabhängig.

Donikas Einordnung

„Viele meiner Mandanten fragen mich gerade, ob die gesetzliche Krankenversicherung zu teuer wird. Meine ehrliche Antwort: Der Höchstbeitrag steigt 2027 spürbar, und auch bei Zuzahlungen und Zahnersatz tragen Versicherte mehr selbst. Das allein ist für mich aber kein Grund für einen schnellen Wechsel, denn auch private Beiträge steigen und hängen von Alter und Gesundheit ab. Ich rechne mit Ihnen gern beide Wege in Ruhe durch, einschließlich kleinerer Schritte wie einer Zusatzversicherung.“

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

Häufige Fragen

Nach unserer Berechnung 1.334,33 Euro bis 1.402,51 Euro im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen, bei 2,9 % Zusatzbeitrag. Der untere Wert gilt mit einem Kind, mit weiteren Kindern unter 25 Jahren ist der Beitrag niedriger; der obere Wert gilt für Kinderlose, wenn das Pflegeneuordnungsgesetz wie geplant beschlossen wird. Angestellte zahlen davon ihren Anteil, Selbstständige den vollen Betrag.

10 % des Abgabepreises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro, jedoch nicht mehr als das Mittel kostet. Bis Ende 2026 sind es mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.

15 Euro je Kalendertag statt bisher 10 Euro, für Versicherte ab 18 Jahren und höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr. Das sind nach unserer Berechnung höchstens 420 Euro im Jahr.

Ja, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner beitragsfrei mitversichert ist und keine Ausnahme greift, etwa ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt. Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozentpunkte auf den Beitragssatz des Mitglieds, Kinder bleiben beitragsfrei.

Nein. Der Wert ist ein Durchschnitt, den das Bundesministerium für Gesundheit festlegt. Jede Kasse bestimmt ihren eigenen Zusatzbeitrag, Anfang September 2026 lag der tatsächliche Durchschnitt nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes bei 3,13 %.

Quellen

  1. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228 Bundesgesetzblatt, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 5. November 2026
  2. Beratungsvorgang 411/26: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Einspruchsgesetz, 1067. Sitzung am 10. Juli 2026) Bundesrat, abgerufen am 5. November 2026
  3. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Chronik des Gesetzes Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 5. November 2026
  4. BMG legt durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz auf 2,9 Prozent fest (Pressemitteilung vom 30. Oktober 2026) Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 5. November 2026
  5. Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 5. November 2026
  6. Das Kostenproblem ist gewaltig (Meldung vom 3. September 2026) GKV-Spitzenverband, abgerufen am 5. November 2026
  7. GKV-Finanzen vorerst in ruhigerem Fahrwasser, nachhaltige Reformen müssen folgen (Pressemitteilung vom 15. Oktober 2026) GKV-Spitzenverband, abgerufen am 5. November 2026
  8. Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 (Drucksache 576/26) Bundesrat, abgerufen am 5. November 2026
  9. Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (Pressemitteilung vom 30. September 2026) Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 5. November 2026
  10. Neuordnung der Pflegeversicherung in erster Lesung beraten (Drucksache 21/8869) Deutscher Bundestag, abgerufen am 5. November 2026
  11. Finanzierung der Pflegeversicherung Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 5. November 2026
  12. § 61 SGB V Zuzahlungen gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  13. § 62 SGB V Belastungsgrenze gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  14. § 55 SGB V Leistungsanspruch (Zahnersatz) gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  15. § 39 SGB V Krankenhausbehandlung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  16. § 31 SGB V Arznei- und Verbandmittel gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  17. § 241 SGB V Allgemeiner Beitragssatz gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  18. § 243 SGB V Ermäßigter Beitragssatz gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  19. § 242a SGB V Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  20. § 55 SGB XI Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze gesetze-im-internet.de, abgerufen am 5. November 2026
  21. Private Krankenversicherung: Nicht für jeden sinnvoll Verbraucherzentrale, abgerufen am 5. November 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.

Was bedeutet das für Sie?

Jede Situation ist ein wenig anders. In 30 Minuten gehe ich Ihre Fragen mit Ihnen durch und sage Ihnen offen, ob Handlungsbedarf besteht oder ob alles so bleiben kann.

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

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