Das Wichtigste auf einen Blick
- Wer hauptberuflich selbstständig ist, wird nach § 5 Abs. 5 SGB V auch durch eine Nebenbeschäftigung nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen 2026 Beiträge auf mindestens 1.318,33 Euro und höchstens 5.812,50 Euro im Monat (Beitragsbemessungsgrenze 69.750 Euro im Jahr).
- Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2026 höchstens 613,22 Euro im Monat (unsere Berechnung nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI, Pflege außerhalb Sachsens); in der eigenen Praxis entfällt er.
- Gesetzliches Krankengeld gibt es für Selbstständige nur nach Wahlerklärung und erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, 2026 höchstens 135,63 Euro brutto pro Kalendertag.
- Angestellte Ärztinnen und Ärzte, etwa in einem MVZ, können erst in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2026 die allgemeine Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro übersteigt.
Was ändert sich mit der Niederlassung an Ihrem Versicherungsstatus?
Als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in der Klinik sind Sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig, solange Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Mit dem Ende der Anstellung endet diese Grundlage, und mit der eigenen Praxis werden Sie hauptberuflich selbstständig.
Für hauptberuflich Selbstständige gibt es in der Krankenversicherung keine Pflicht aus der Erwerbstätigkeit und keine Einkommensgrenze für den Wechsel. Nach § 5 Abs. 5 SGB V wird auch nicht versicherungspflichtig, wer daneben eine Anstellung hat, solange die Selbstständigkeit den Hauptberuf bildet. Das Gesetz enthält dazu eine Vermutungsregel: „Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind“.
Versichert sein müssen Sie trotzdem, nach § 193 Abs. 3 VVG besteht eine allgemeine Pflicht zur Krankenversicherung. Die Frage lautet also nicht, ob, sondern wie Sie sich versichern.
Welche Wege stehen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten offen?
Im Kern gibt es zwei Wege. Sie bleiben als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, oder Sie versichern sich privat, sofern ein Versicherer Ihren Antrag annimmt.
Waren Sie bisher pflichtversichert, setzt sich die Mitgliedschaft nach § 188 Abs. 4 SGB V am Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht automatisch als freiwillige Versicherung fort. Möchten Sie das nicht, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis Ihrer Krankenkasse den Austritt erklären. Wirksam wird er nur, wenn Sie eine anderweitige Absicherung nachweisen, in der Praxis also einen bereits angenommenen privaten Vertrag.
Wer die Frist verstreicht, bleibt zunächst freiwillig versichert und kann später nach § 175 Abs. 4 SGB V zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen, ebenfalls nur mit Nachweis der anderweitigen Absicherung.

Was kostet die freiwillige gesetzliche Versicherung 2026?
Als freiwilliges Mitglied tragen Sie den Beitrag allein. Nach § 240 SGB V zählt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, neben dem Praxisgewinn also grundsätzlich auch Miet- und Kapitaleinkünfte. Zu Beginn setzt die Kasse den Beitrag vorläufig nach den voraussichtlichen Einnahmen fest und rechnet später nach dem Steuerbescheid ab.
Beitragspflichtig ist das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat, mindestens aber 1.318,33 Euro. Die folgenden Werte sind unsere Berechnung mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %, dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % und dem Pflegebeitrag von 3,6 % (kinderlos 4,2 %). Ihre Krankenkasse kann einen anderen Zusatzbeitrag erheben.
| Höchstbeitrag 2026 pro Monat | mit Krankengeld | ohne Krankengeld |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 1.017,19 Euro (17,5 %) | 982,31 Euro (16,9 %) |
| Pflegeversicherung mit Kind | 209,25 Euro | 209,25 Euro |
| Summe mit Kind | 1.226,44 Euro | 1.191,56 Euro |
| Summe kinderlos (Pflege 244,13 Euro) | 1.261,32 Euro | 1.226,44 Euro |
Unsere Berechnung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze 2026 von 5.812,50 Euro im Monat. Ohne Krankengeld gilt der ermäßigte Satz von 14,0 % nach § 243 SGB V. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen in der Pflege weniger.
Was ändert sich für bereits privat versicherte Klinikärzte?
Wer als Oberärztin oder Facharzt schon privat versichert ist, behält den Vertrag, der Wechsel in die Selbstständigkeit beendet ihn nicht. Ob eine Änderung am Schutz, etwa ein höheres Krankentagegeld, eine erneute Gesundheitsprüfung erfordert oder innerhalb bestimmter Fristen ohne neue Prüfung möglich ist, regeln die Bedingungen des jeweiligen Tarifs.
Neu ist, dass Sie den Beitrag vollständig selbst tragen. Der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V steht nur Beschäftigten zu und beträgt 2026 höchstens 508,59 Euro für die Krankenversicherung, nach § 61 SGB XI höchstens 104,63 Euro für die Pflegeversicherung (in Sachsen 75,56 Euro), jeweils begrenzt auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Wer bisher den Höchstzuschuss erhalten hat, trägt nach der Niederlassung nach unserer Berechnung außerhalb Sachsens bis zu 613,22 Euro im Monat mehr selbst.
Zugleich lohnt ein Blick in die Tarifbedingungen. Ein Krankentagegeld, das in der Klinik erst nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung einsetzen sollte, passt selten zu einer Praxis, deren Kosten ab dem ersten Tag weiterlaufen.
Warum sollten Sie die Gesundheitsprüfung früh angehen?
In der privaten Krankenversicherung beantworten Sie bei Antragstellung einen ausführlichen Gesundheitsfragebogen. Vorerkrankungen können zu einem Risikozuschlag, einem Leistungsausschluss oder einer Ablehnung führen, und der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter.
Auch wer die eigene Krankengeschichte gut kennt, hat sie nicht immer vollständig zur Hand. Es hilft, Arztberichte und Behandlungen der abgefragten Zeiträume rechtzeitig vor der Niederlassung zu sammeln, denn unvollständige Angaben können den Versicherungsschutz später gefährden.
Wann ist eine Anwartschaft sinnvoll?
Eine Anwartschaftsversicherung sichert einen bestehenden privaten Vertrag für eine spätere Rückkehr. Nach Angaben des PKV-Verbands erspart bereits die kleine Anwartschaft bei Wiederaufnahme eine neue Gesundheitsprüfung, die große bildet zusätzlich Alterungsrückstellungen weiter, sodass das ursprüngliche Eintrittsalter maßgeblich bleibt.
Für Ärztinnen und Ärzte ist das vor allem interessant, wenn sie früher privat versichert waren und in der Klinik wieder versicherungspflichtig wurden. Mit einer Anwartschaft lässt sich der alte Vertrag für die Niederlassung bewahren.
Während der Anwartschaft besteht kein Leistungsanspruch, Bedingungen und Beitrag sind tarifabhängig.
Warum ist das Krankentagegeld nach der Niederlassung zentral?
In der eigenen Praxis gibt es keine Lohnfortzahlung. Fallen Sie aus, fehlen Ihre Einnahmen ab dem ersten Tag, während Miete, Personal und Ihre eigene Krankenversicherung weiterlaufen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung haben hauptberuflich Selbstständige nach § 44 Abs. 2 SGB V nur nach einer Wahlerklärung Anspruch auf Krankengeld, und zwar nach § 46 SGB V ab der siebten Woche, also am 43. Tag. Es beträgt 70 % des beitragspflichtigen Einkommens, 2026 höchstens 135,63 Euro brutto pro Kalendertag (unsere Berechnung: 69.750 Euro geteilt durch 360, davon 70 %).
Ein privates Krankentagegeld vereinbaren Sie mit festem Tagessatz und gewähltem Beginn, Höhe, Leistungsbeginn und Bedingungen sind tarifabhängig. Es darf zusammen mit anderen Krankengeldern das Nettoeinkommen nicht übersteigen und ersetzt Ihr Einkommen, nicht die Fixkosten der Praxis.
- Privates Einkommen: Krankentagegeld, bemessen am Nettoeinkommen und an Ihren Rücklagen für die Zeit bis zum Leistungsbeginn.
- Laufende Praxiskosten: Dafür gibt es eine eigene Versicherungsart, die Praxisausfallversicherung. Sie ist ein eigenes Thema und sollte mit dem Krankentagegeld abgestimmt werden.
Was gilt, wenn Sie in einem MVZ oder einer Praxis angestellt bleiben?
Nicht jede ambulante Tätigkeit ist eine Niederlassung. Wer in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einer fremden Praxis angestellt ist, bleibt Beschäftigter.
Versicherungsfrei sind Angestellte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erst, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze übersteigt, 2026 also mehr als 77.400 Euro im Jahr beträgt. Steigt das Gehalt in einer laufenden Anstellung darüber, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern auch die Grenze des Folgejahres überschritten wird.
Privat versicherte Angestellte erhalten den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V. Wer erst angestellt einsteigt und später Anteile übernimmt, wird dadurch nicht ohne Weiteres selbstständig, wie der folgende Abschnitt zeigt.
Sind Sie als Gesellschafter einer MVZ-GmbH selbstständig?
Nicht automatisch. Dass ein Gesellschafter zugleich abhängig Beschäftigter seiner Gesellschaft sein kann, ist nach dem Bundessozialgericht seit Langem geklärt. In einem Urteil vom 26. Januar 2022 (B 6 KA 2/21 R), das ein MVZ in der Rechtsform einer GbR betraf, hält es unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass ein GmbH-Gesellschafter, der in der Gesellschaft angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, regelmäßig abhängig beschäftigt ist.
Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt der Maßstab aus dem Urteil vom 14. März 2018 (B 12 KR 13/17 R): Selbstständig sind sie nur mit mindestens 50 % des Stammkapitals oder einer im Gesellschaftsvertrag verankerten Sperrminorität, die die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst. Eine Sperrminorität nur für einzelne Angelegenheiten genügt nicht, Absprachen außerhalb des Gesellschaftsvertrags bleiben unberücksichtigt. Wer danach als Beschäftigter gilt, kann wie andere Angestellte erst über der Versicherungspflichtgrenze in die private Krankenversicherung wechseln und erhält den Arbeitgeberzuschuss.
Das Vertragsarztrecht folgt derselben Unterscheidung: Eine Anstellung im MVZ kann nach dem Urteil von 2022 nur genehmigt werden, wenn die Ärztin oder der Arzt dort abhängig beschäftigt und nicht selbstständig tätig ist. Verbindlich entscheidet über den Status auf Antrag die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV, bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH muss die Krankenkasse den Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV selbst stellen, wenn sich die Gesellschafterstellung aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt. Ändern sich später Anteile oder Gesellschaftsvertrag, kann sich auch der Status ändern.
Welche Rolle spielt das Versorgungswerk?
Für die Altersvorsorge sind Ärztinnen und Ärzte in aller Regel Pflichtmitglied im ärztlichen Versorgungswerk. Die Mitgliedschaft folgt aus dem Kammerrecht der Länder und der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks und knüpft an die Kammermitgliedschaft und die ärztliche Tätigkeit im Kammerbezirk an, nicht an die Anstellung. In Hamburg bestimmt § 7 Abs. 1 des Versorgungsstatuts der Ärztekammer Hamburg (Stand 1. Mai 2025): „Alle Mitglieder der Ärztekammer Hamburg sind Pflichtmitglieder des Versorgungswerks.“
Gehören Sie der Ärztekammer Hamburg nicht mehr an, etwa nach einem Umzug in ein anderes Bundesland, endet nach § 7 Abs. 5 grundsätzlich auch die Pflichtmitgliedschaft im Hamburger Versorgungswerk. Auch die Beiträge regelt das Statut: Angestellte Mitglieder zahlen nach § 25 Abs. 1 mindestens den für sie maßgebenden Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, alle übrigen Mitglieder mit ärztlichen Einkünften, also auch Niedergelassene, nach § 24 Abs. 1 den allgemeinen Versorgungsbeitrag in Höhe des Höchstbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung.
In den ersten beiden Jahren der selbstständigen Tätigkeit können Sie nach § 32 Abs. 3 des Statuts auf Antrag unabhängig vom Einkommen die Hälfte des allgemeinen Versorgungsbeitrags zahlen. Übersteigt der Beitrag 15 % Ihrer jährlichen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Umsatz abzüglich Betriebsausgaben), kann das Versorgungswerk Selbstständigen nach § 32 Abs. 1 auf Antrag einen Teil erlassen. Ein geringerer Beitrag führt nach § 18 Abs. 7 des Statuts zu einer geringeren Steigerungszahl und damit zu einer geringeren Anwartschaft.
Angestellte Ärztinnen und Ärzte können sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, die Befreiung gilt nach § 6 Abs. 5 SGB VI aber nur für die jeweilige Beschäftigung. Selbstständige Ärztinnen und Ärzte sind in § 2 SGB VI, der die rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen aufzählt, nicht als Berufsgruppe genannt, in der Regel besteht für die eigene Praxis deshalb keine Rentenversicherungspflicht. Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, etwa ohne eigene Angestellte und mit im Wesentlichen nur einem Auftraggeber, beurteilt die Deutsche Rentenversicherung.
Für die Krankenversicherung zählt vor allem, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung auch im Ruhestand weiterlaufen und in die Planung der Altersversorgung gehören. Zu reinen Geldanlagen wie Depots oder Fonds beraten wir nicht, unsere Erlaubnis nach § 34d GewO umfasst Versicherungen, beim Altersvorsorgedepot also nur versicherungsförmige Varianten.
Ist die Entscheidung später noch zu ändern?
Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung führt in der Regel nur erneute Versicherungspflicht, etwa durch eine Anstellung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, und solange die Selbstständigkeit Ihr Hauptberuf bleibt, entsteht sie nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht. Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, bleibt nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit etwa als hauptberuflich Selbstständiger nicht versicherungspflichtig war. Die Wahl bei der Niederlassung ist deshalb eine Entscheidung für Jahrzehnte.
Was ist vor der Niederlassung zu klären?
Die Übersicht fasst die Punkte zusammen, die in den Wochen vor dem Praxisstart entschieden sein sollten. Sie ersetzt keinen Vergleich konkreter Angebote.
| Ausgangslage | Was sich ändert | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Gesetzlich versichert, Wechsel in die PKV gewünscht | Pflichtversicherung endet, freiwillige Mitgliedschaft setzt sich fort | Antrag rechtzeitig stellen, Austritt binnen zwei Wochen nach Hinweis der Kasse mit Nachweis erklären |
| Gesetzlich versichert, Verbleib in der GKV | Beitrag auf alle Einkünfte, bis 1.226,44 Euro (mit Kind) bzw. 1.261,32 Euro (kinderlos), unsere Berechnung | Wahlerklärung zum Krankengeld prüfen, die ersten sechs Wochen absichern |
| Bereits privat versichert | Arbeitgeberzuschuss von bis zu 613,22 Euro entfällt (außerhalb Sachsens) | Beitrag mit Reserve einplanen, Krankentagegeld neu bemessen |
| Angestellt in MVZ oder Praxis | Status bleibt Beschäftigter | PKV erst über 77.400 Euro Jahresarbeitsentgelt, Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V |
| Gesellschafter einer MVZ-GmbH | Status hängt von Anteil, Geschäftsführung und Gesellschaftsvertrag ab | Status nach § 7a SGB IV klären lassen, bevor über die PKV entschieden wird |
Stand 2026. Quellen: § 5, § 6, § 44, § 46, § 47, § 175, § 188, § 240 und § 257 SGB V, § 61 SGB XI, § 7a SGB IV, § 193 VVG, SVBezGrV 2026, BSG B 12 KR 13/17 R und B 6 KA 2/21 R. Leistungen der PKV sind tarifabhängig.

Donikas Einordnung
„Bei der Niederlassung sind meine Mandantinnen und Mandanten mit Mietvertrag, Kassenzulassung und Personal beschäftigt, die Krankenversicherung rutscht dabei leicht ans Ende der Liste. Ich empfehle, sie an den Anfang zu stellen, denn Gesundheitsprüfung und Fristen lassen sich nicht nachholen. Für mich gehören Krankenversicherung, Krankentagegeld und die Absicherung der Praxiskosten in ein gemeinsames Bild. Gern sehe ich mir Ihre Situation einige Monate vor dem Praxisstart in Ruhe mit Ihnen an.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Ja. Hauptberuflich Selbstständige sind nicht versicherungspflichtig, die Versicherungspflichtgrenze gilt für sie nicht. Voraussetzung ist, dass ein Versicherer Ihren Antrag nach der Gesundheitsprüfung annimmt.
Ja, der Vertrag läuft weiter. Es entfällt der Arbeitgeberzuschuss, 2026 nach unserer Berechnung bis zu 613,22 Euro im Monat (außerhalb Sachsens), und das Krankentagegeld sollte neu bemessen werden.
Nein. Nach dem Bundessozialgericht ist eine angestellte Gesellschafterin ohne Geschäftsführeramt regelmäßig abhängig beschäftigt, Gesellschafter-Geschäftsführer sind nur mit mindestens 50 % des Stammkapitals oder einer umfassenden, im Gesellschaftsvertrag verankerten Sperrminorität selbstständig. Verbindlich klärt das die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.
Nur nach einer Wahlerklärung und dann ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, 2026 höchstens 135,63 Euro brutto pro Kalendertag.
In der Regel bleiben Sie Mitglied, denn die Pflichtmitgliedschaft knüpft an Kammermitgliedschaft und ärztliche Tätigkeit im Kammerbezirk an, nicht an die Anstellung, in Hamburg nach § 7 Abs. 1 des Versorgungsstatuts. Lassen Sie sich in einem anderen Bundesland nieder, kann ein anderes Versorgungswerk zuständig werden. Die Beiträge regelt die Satzung des jeweiligen Versorgungswerks, in Hamburg zahlen Niedergelassene mit ärztlichen Einkünften nach § 24 Abs. 1 grundsätzlich den allgemeinen Versorgungsbeitrag in Höhe des Höchstbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung, in den ersten beiden Jahren auf Antrag nach § 32 Abs. 3 die Hälfte.
Quellen
- § 5 SGB V Versicherungspflicht gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 6 SGB V Versicherungsfreiheit gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 9 SGB V Freiwillige Versicherung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 188 SGB V Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 175 SGB V Ausübung des Wahlrechts gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 223 SGB V Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 241 SGB V Allgemeiner Beitragssatz gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 243 SGB V Ermäßigter Beitragssatz gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 44 SGB V Krankengeld gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 46 SGB V Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 47 SGB V Höhe und Berechnung des Krankengeldes gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 61 SGB XI Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder und Privatversicherte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 193 VVG Versicherte Person; Versicherungspflicht gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 2 SGB VI Selbständig Tätige gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- § 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22. Oktober 2026
- Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für 2026 (BAnz AT 10.11.2025 B7) Bundesministerium für Gesundheit, Bundesanzeiger, abgerufen am 22. Oktober 2026
- Finanzierung der Pflegeversicherung Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 22. Oktober 2026
- Ablehnung und Kündigung in der privaten Krankenversicherung (Gesundheitsprüfung, Anwartschaft) Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 22. Oktober 2026
- Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 22. Oktober 2026
- Mitgliedschaft in einer Ärztekammer und einer ärztlichen Versorgungseinrichtung im Kontext der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht (Arbeitspapier, Kurzfassung) Bundesärztekammer, abgerufen am 22. Oktober 2026
- Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg, Stand 1. Mai 2025 (§ 7 Pflichtmitgliedschaft, § 18 Höhe der Leistungen, §§ 24 und 25 Versorgungsbeiträge, § 32 Erlass) Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, abgerufen am 23. Oktober 2026
- Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R (Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern, Sperrminorität) Bundessozialgericht, abgerufen am 23. Oktober 2026
- Urteil vom 26.01.2022, B 6 KA 2/21 R (Genehmigung der Anstellung eines Arztes im MVZ, Erfordernis einer abhängigen Beschäftigung) Bundessozialgericht, abgerufen am 23. Oktober 2026
- § 7a SGB IV Feststellung des Erwerbsstatus buzer.de, abgerufen am 23. Oktober 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.