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JournalPrivate Krankenversicherung

Lohnt sich die private Krankenversicherung für Selbstständige?

Das hängt weniger vom aktuellen Einkommen ab als von Alter, Gesundheit, Familienplanung und der Stabilität Ihrer Einnahmen. Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige zahlen 2026 nach unserer Rechnung höchstens rund 1.226 Euro im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung, kinderlos rund 1.261 Euro; der PKV-Beitrag richtet sich dagegen nach Eintrittsalter, Gesundheit und Tarif.

Donika RahnVersicherungsmaklerin, § 34d GewOGeprüft am 20. Oktober 20269 Min. Lesezeit

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr, also 5.812,50 Euro im Monat.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen beträgt 2026 laut Bundesministerium für Gesundheit 2,9 %, zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %.
  • Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen 2026 mindestens Beiträge auf 1.318,33 Euro im Monat, auch wenn ihr Einkommen darunter liegt.
  • Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird und in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war, bleibt nach § 6 Abs. 3a SGB V in der Regel versicherungsfrei.
  • Private Krankenversicherer erheben nach § 149 VAG einen gesetzlichen Zuschlag von 10 % der Bruttoprämie, ab dem Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 60 werden.

Wie zahlen Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Selbstständige sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel freiwillig versichert und tragen den Beitrag allein, einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht. Nach § 240 SGB V berücksichtigt der Beitrag die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Neben dem Gewinn zählen grundsätzlich auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und andere Einkünfte.

Die Krankenkasse setzt den Beitrag zunächst vorläufig auf Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheids fest und rechnet später nach dem tatsächlichen Einkommen des jeweiligen Jahres ab. Zu Beginn der Selbstständigkeit dienen die nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen als Grundlage.

Beitragspflichtig ist das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro im Jahr (5.812,50 Euro im Monat). Nach unten gilt eine Mindestbemessung von 1.318,33 Euro im Monat, das ist ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro (je Kalendertag ein Neunzigstel, § 240 Abs. 4 SGB V).

Wie hoch ist der Höchstbeitrag 2026?

Die folgenden Werte sind unsere Berechnung auf Basis der amtlichen Rechengrößen 2026. Wir rechnen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %, zusammen 17,5 %. Ihre Krankenkasse kann einen höheren oder niedrigeren Zusatzbeitrag erheben.

Für die soziale Pflegeversicherung gilt seit dem 1. Januar 2025 ein Beitragssatz von 3,6 %. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, insgesamt also 4,2 %. Eltern erhalten vom zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren einen Abschlag von je 0,25 Prozentpunkten.

  • Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch: 5.812,50 Euro × 17,5 % = 1.017,19 Euro im Monat
  • Pflegeversicherung mit Kind: 5.812,50 Euro × 3,6 % = 209,25 Euro, zusammen 1.226,44 Euro im Monat
  • Pflegeversicherung kinderlos: 5.812,50 Euro × 4,2 % = 244,13 Euro, zusammen 1.261,32 Euro im Monat
  • Ohne Krankengeldanspruch gilt der ermäßigte Satz von 14,0 % plus Zusatzbeitrag: 5.812,50 Euro × 16,9 % = 982,31 Euro für die Krankenversicherung
  • Mindestbeitrag mit Krankengeldanspruch bei 1.318,33 Euro Bemessung: 230,71 Euro Krankenversicherung (17,5 %) plus 47,46 Euro Pflege (3,6 %), zusammen 278,17 Euro, kinderlos mit 55,37 Euro Pflege (4,2 %) zusammen 286,08 Euro

Wie sichern Selbstständige in der GKV ihr Krankengeld ab?

Hauptberuflich Selbstständige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung zunächst keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 SGB V). Sie können ihn per Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse einschließen, dann gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % statt des ermäßigten Satzes von 14,0 %.

Mit Wahlerklärung entsteht der Anspruch nach § 46 SGB V erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, also am 43. Tag. Über einen Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V kann der Anspruch je nach Satzung der Krankenkasse früher beginnen, dafür fällt eine eigene Prämie an. Die Mindestbindung beträgt drei Jahre.

Eine Wahlerklärung, die während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eingeht, wirkt erst ab dem Tag nach deren Ende. Die Absicherung sollte also geregelt sein, bevor sie gebraucht wird.

Wonach richtet sich der Beitrag in der privaten Krankenversicherung?

In der privaten Krankenversicherung spielt das Einkommen für die Beitragshöhe keine Rolle. Maßgeblich sind das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Antragstellung und der gewählte Tarif mit seinem Leistungsumfang und Selbstbehalt. Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen.

Die Beiträge werden nach Art der Lebensversicherung kalkuliert: Ein Teil fließt in Alterungsrückstellungen, die steigende Gesundheitskosten im Alter abfedern sollen. Hinzu kommt nach § 149 VAG ein gesetzlicher Zuschlag von 10 % der Bruttoprämie, ab dem Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 60 werden.

Die Mittel aus diesem Zuschlag werden nach § 150 VAG ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt, um Beitragserhöhungen zu begrenzen, nicht verbrauchte Beträge spätestens ab dem 80. Lebensjahr zur Beitragssenkung. Eine verbindliche Aussage über die künftige Beitragsentwicklung ist nach Einschätzung der Verbraucherzentrale dennoch grundsätzlich nicht möglich.

Backsteinfassade eines Hamburger Kontorhauses im Morgenlicht
ABB.Symbolbild

Was ist in der PKV zusätzlich zu bedenken?

Leistungen der privaten Krankenversicherung sind tarifabhängig: Was ein Vertrag erstattet, steht in den jeweiligen Tarifbedingungen und bleibt über die Vertragslaufzeit in der Regel so vereinbart. Ein Krankentagegeld zur Absicherung des Verdienstausfalls wird gesondert vereinbart, Höhe und Beginn sind ebenfalls tarifabhängig.

Wer privat krankenversichert ist, muss nach § 23 SGB XI zusätzlich eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Innerhalb desselben Versicherers können Sie nach § 204 VVG in gleichartige Tarife wechseln und behalten dabei die Alterungsrückstellung. Bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer wird für Verträge ab 2009 nur der Teil übertragen, der dem Leistungsumfang des Basistarifs entspricht.

Wann passt die PKV eher, wann eher nicht?

Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Es gibt aber Konstellationen, in denen die Abwägung typischerweise unterschiedlich ausfällt.

  • Einkommensstabilität: Der PKV-Beitrag sinkt nicht automatisch, wenn das Einkommen sinkt. Wer stark schwankende Einnahmen erwartet, sollte prüfen, ob der Beitrag auch in schwächeren Jahren tragbar bleibt.
  • Familie und Kinder: In der GKV sind Kinder und ein Ehepartner mit geringem eigenen Einkommen (2026 bis 565 Euro im Monat) über die Familienversicherung nach § 10 SGB V bislang beitragsfrei mitversichert, für Kinder bleibt das so. In der PKV braucht jede Person einen eigenen Vertrag. Sind die Eltern verheiratet und verdient der privat versicherte Elternteil regelmäßig mehr als die Versicherungspflichtgrenze und mehr als der gesetzlich versicherte Partner, sind die Kinder nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht familienversichert.
  • Ehe- und Lebenspartner ab 2028: Ab dem 1. Januar 2028 erhebt die Krankenkasse nach dem neuen § 242b SGB V für einen familienversicherten Ehe- oder Lebenspartner grundsätzlich einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den Beitragssatz des Mitglieds. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des familienversicherten Partners lebt oder der Partner die Regelaltersgrenze erreicht hat, einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden in der Woche zu Hause pflegt oder einen Grad der Behinderung von mindestens 60 hat. Für familienversicherte Kinder werden auch danach keine Beiträge erhoben.
  • Alter beim Eintritt: Ein frühes Eintrittsalter bedeutet tendenziell niedrigere Anfangsbeiträge und eine längere Ansparphase für die Alterungsrückstellungen.
  • Gesundheit: Bei Vorerkrankungen können Risikozuschläge oder Ausschlüsse den Vergleich spürbar verändern. Die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen ist dabei wesentlich.
  • Einkommen nahe oder über der Beitragsbemessungsgrenze: Je näher das Einkommen an 69.750 Euro liegt, desto eher erreicht der GKV-Beitrag den oben berechneten Höchstbetrag, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen darüber hinaus ist.

Kann man später in die gesetzliche Krankenversicherung zurück?

Ein Wechsel zurück in die GKV ist nur möglich, wenn erneut Versicherungspflicht entsteht, etwa durch eine Anstellung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro. Ein bloßer Wunsch, zurückzukehren, genügt nicht.

Ab dem 55. Lebensjahr wird es deutlich enger: Nach § 6 Abs. 3a SGB V bleibt versicherungsfrei, wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird und in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war, sofern er in mindestens der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder als hauptberuflich Selbstständiger nicht versicherungspflichtig war.

Die Entscheidung für die PKV sollte deshalb als langfristige Entscheidung verstanden werden. Es ist sinnvoll, sie auch für den Ruhestand durchzurechnen.

Wie werden die Beiträge steuerlich berücksichtigt?

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie der Basisabsicherung dienen, also einem Versorgungsniveau, das dem der Sozialhilfe entspricht. Bei gesetzlich Versicherten mit Krankengeldanspruch wird der Beitrag dafür um 4 % gekürzt.

In der PKV ist nur der Beitragsanteil für die Basisabsicherung in dieser Form abziehbar. Anteile für Komfortleistungen wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen, für Selbstständige gilt dafür nach § 10 Abs. 4 EStG ein Höchstbetrag von 2.800 Euro im Jahr.

Übersteigen schon die Basisbeiträge diesen Betrag, wirken sich die Komfortanteile steuerlich nicht mehr aus. Für die konkrete Wirkung in Ihrer Steuererklärung ist eine steuerliche Beratung zuständig.

GKV und PKV für Selbstständige im Überblick

Die Tabelle fasst die wesentlichen Unterschiede zusammen. Sie ersetzt keinen individuellen Vergleich konkreter Angebote.

MerkmalGKV (freiwillig versichert)PKV
BeitragsgrundlageAlle Einkünfte bis 5.812,50 Euro im Monat, mindestens 1.318,33 EuroEintrittsalter, Gesundheitszustand, Tarif
Beitrag 2026Bis 1.226,44 Euro (mit Kind) bzw. 1.261,32 Euro (kinderlos) inklusive Pflege, unsere BerechnungIndividuell nach Angebot
FamilieKinder beitragsfrei mitversichert, Ehepartner mit geringem eigenen Einkommen bis Ende 2027 beitragsfrei, ab 2028 grundsätzlich mit Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten (§ 242b SGB V)Eigener Vertrag je Person
VerdienstausfallKrankengeld per Wahlerklärung ab 7. Woche oder per WahltarifKrankentagegeld, tarifabhängig
LeistungenGesetzlich festgelegt, Änderungen durch den Gesetzgeber möglichTarifabhängig, vertraglich vereinbart
Vorsorge fürs AlterUmlagefinanziert, Beitrag folgt dem EinkommenAlterungsrückstellungen und 10 % gesetzlicher Zuschlag
RückkehrWechsel in PKV bei Selbstständigkeit möglichRückkehr in GKV nur bei Versicherungspflicht, ab 55 meist ausgeschlossen

Stand 2026. Beiträge berechnet mit 14,6 % plus durchschnittlich 2,9 % Zusatzbeitrag und 3,6 % bzw. 4,2 % Pflege. Quellen: SGB V, SGB XI, VAG, Bundesanzeiger, Bundesministerium für Gesundheit.

Donikas Einordnung

„Wenn Selbstständige zu mir kommen, steht meist der aktuelle Beitrag im Vordergrund. Ich lenke den Blick gern auf zwei andere Fragen: Wie sieht Ihr Leben in zehn und in dreißig Jahren aus, und wer soll mitversichert sein? Erst wenn Familienplanung, Einkommensverlauf und Gesundheit auf dem Tisch liegen, lässt sich ehrlich sagen, ob die private Krankenversicherung zu Ihnen passt. Manchmal ist die Antwort auch, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben.“

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

Häufige Fragen

Nach unserer Rechnung mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % sind es mit Krankengeld 1.017,19 Euro für die Krankenversicherung, inklusive Pflege 1.226,44 Euro mit Kind oder 1.261,32 Euro kinderlos im Monat. Der tatsächliche Betrag hängt vom Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ab.

Für die Höhe des Beitrags nicht, er richtet sich nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif. Für die Frage, ob der Beitrag auf Dauer tragbar ist, ist Ihr Einkommen dagegen entscheidend.

Nein. Eine Rückkehr setzt in der Regel neue Versicherungspflicht voraus, etwa durch eine Anstellung unterhalb der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro. Ab 55 Jahren ist sie nach § 6 Abs. 3a SGB V meist ausgeschlossen.

Nein, in der PKV braucht jedes Kind einen eigenen Vertrag. Ob Kinder alternativ in der GKV familienversichert werden können, hängt nach § 10 Abs. 3 SGB V vom Einkommen und Versicherungsstatus beider Eltern ab.

Nur wenn Sie es per Wahlerklärung einschließen, dann ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, also ab dem 43. Tag. Über einen Wahltarif Krankengeld kann der Anspruch je nach Satzung Ihrer Krankenkasse früher beginnen.

Quellen

  1. Rechengrößen 2026 in der Sozialversicherung krankenkassen.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  2. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  3. Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Jahr 2026 (BAnz AT 10.11.2025 B7) Bundesministerium für Gesundheit / Bundesanzeiger, abgerufen am 19. Oktober 2026
  4. Finanzierung der Pflegeversicherung Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 19. Oktober 2026
  5. § 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  6. § 53 SGB V Wahltarife gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  7. § 243 SGB V Ermäßigter Beitragssatz gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  8. § 44 SGB V Krankengeld gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  9. § 46 SGB V Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  10. § 6 SGB V Versicherungsfreiheit gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  11. § 10 SGB V Familienversicherung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  12. Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 SGB V) und Nr. 63 (§ 242b SGB V) sowie Artikel 8 Bundesgesetzblatt, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, abgerufen am 23. Oktober 2026
  13. § 23 SGB XI Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  14. § 149 VAG Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  15. § 150 VAG Gutschrift zur Alterungsrückstellung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  16. § 204 VVG Tarifwechsel gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  17. § 10 EStG Sonderausgaben gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  18. Wann sich der Wechsel der privaten Krankenversicherung lohnt Verbraucherzentrale, abgerufen am 19. Oktober 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.

Was bedeutet das für Sie?

Jede Situation ist ein wenig anders. In 30 Minuten gehe ich Ihre Fragen mit Ihnen durch und sage Ihnen offen, ob Handlungsbedarf besteht oder ob alles so bleiben kann.

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

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