Geförderter Altersvorsorgevertrag
Zulagen. Der Staat gibt 50 % auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr und 25 % auf den Teil bis 1.800 Euro, zusammen höchstens 540 Euro (§ 84 EStG neu). Dazu kommen je Kind mit Kindergeld 100 % des Eigenbeitrags, höchstens 300 Euro (§ 85 EStG neu), und einmalig 200 Euro, wenn Sie zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 sind. Voraussetzung ist ein Eigenbeitrag von mindestens 120 Euro im Jahr (§ 86 EStG neu).
Sonderausgaben. Beiträge bis 1.800 Euro zuzüglich der Zulagen können Sie in der Steuererklärung ansetzen (§ 10a EStG). Das Finanzamt prüft dann von sich aus, ob der Steuervorteil höher ist als die Zulage, und berücksichtigt nur die Differenz zusätzlich.
Im Alter. Auszahlungen, die auf geförderten Beiträgen, Zulagen und deren Erträgen beruhen, sind voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 EStG), oft aber bei einem niedrigeren persönlichen Steuersatz als im Berufsleben.
