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Krankentagegeld für Selbstständige: Wie hoch, ab wann?

Selbstständige erhalten bei Krankheit keine Lohnfortzahlung, deshalb sollte ein Krankentagegeld die laufenden betrieblichen und privaten Kosten decken, höchstens aber das Nettoeinkommen. In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlt die Kasse nach Wahlerklärung ab dem 43. Tag 70 % des beitragspflichtigen Einkommens, 2026 höchstens 135,63 Euro brutto pro Kalendertag. In der privaten Krankenversicherung wählen Sie Tagessatz und Beginn tarifabhängig selbst, häufig ab dem 4., 15., 22., 29. oder 43. Tag.

Donika RahnVersicherungsmaklerin, § 34d GewOGeprüft am 20. Oktober 20267 Min. Lesezeit

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Hauptberuflich Selbstständige haben in der GKV nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie der Krankenkasse eine Wahlerklärung abgeben (§ 44 Abs. 2 SGB V).
  • Mit Wahlerklärung beginnt das gesetzliche Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, also am 43. Tag (§ 46 SGB V).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr, daraus ergibt sich ein Höchstkrankengeld von 135,63 Euro brutto pro Kalendertag.
  • Ohne Krankengeldanspruch gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %, mit Anspruch der allgemeine Satz von 14,6 %, jeweils zuzüglich Zusatzbeitrag (Stand 2026).
  • Nach den Musterbedingungen darf ein privates Krankentagegeld zusammen mit anderen Krankengeldern das Nettoeinkommen nicht übersteigen, maßgeblich ist in der Regel der Durchschnitt der letzten zwölf Monate (§ 4 Abs. 2 MB/KT).

Warum brauchen Selbstständige ein Krankentagegeld?

Angestellte erhalten im Krankheitsfall in der Regel sechs Wochen lang ihr Gehalt vom Arbeitgeber weiter. Für Selbstständige gibt es diese Lohnfortzahlung nicht: Wer nicht arbeiten kann, hat ab dem ersten Tag keine Einnahmen, die Kosten laufen jedoch weiter.

Miete für Büro oder Praxis, Personal, Leasing, die eigene Krankenversicherung und die privaten Lebenshaltungskosten werden auch während einer längeren Krankheit fällig. Ein Krankentagegeld ersetzt einen Teil dieses Ausfalls durch einen festen Betrag pro Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Welche Möglichkeiten bietet die gesetzliche Krankenversicherung?

Freiwillig gesetzlich versicherte, hauptberuflich Selbstständige haben zunächst keinen Anspruch auf Krankengeld und zahlen dafür den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % plus Zusatzbeitrag. Mit einer Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse können Sie den gesetzlichen Krankengeldanspruch einschließen, dann gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % plus Zusatzbeitrag.

Das Krankengeld beginnt in diesem Fall mit der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, also am 43. Tag. An die Wahlerklärung sind Sie nach den gesetzlichen Vorgaben drei Jahre gebunden, und wenn sie während einer laufenden Arbeitsunfähigkeit eingeht, gilt sie erst ab dem Tag nach deren Ende.

Zusätzlich muss jede Krankenkasse einen Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V anbieten. Dafür zahlen Sie eine eigene Prämie, die nicht von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko abhängen darf, und die Kasse kann darin einen früheren Leistungsbeginn vorsehen; die Mindestbindung beträgt ebenfalls drei Jahre.

Wie hoch ist das gesetzliche Krankengeld 2026 höchstens?

Das Krankengeld beträgt 70 % des Einkommens, das der Beitragsberechnung zugrunde lag. Für Selbstständige ist das der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.

Berücksichtigt wird das Einkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für 2026 ergibt sich folgende Rechnung: 69.750 Euro geteilt durch 360 Tage ergibt 193,75 Euro pro Kalendertag, davon 70 % ergibt 135,63 Euro brutto pro Kalendertag.

Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Wer deutlich mehr verdient als die Beitragsbemessungsgrenze, erhält damit nur einen Teil seines Einkommens ersetzt.

Ruhiger Wartebereich einer Arztpraxis mit Sessel am Fenster
ABB.Symbolbild

Wie funktioniert das private Krankentagegeld?

In der privaten Krankenversicherung vereinbaren Sie einen festen Betrag pro Tag der Arbeitsunfähigkeit und den Tag, ab dem er gezahlt wird. Die Zeit davor, die sogenannte Karenzzeit, überbrücken Sie selbst; je später die Leistung beginnt, desto niedriger ist in der Regel der Beitrag.

Verbreitet sind Leistungsbeginne ab dem 4., 15., 22., 29. oder 43. Tag. Welche Stufen angeboten werden, ist tarifabhängig, manche Tarife sehen weitere Stufen vor; ein privates Krankentagegeld können auch gesetzlich Versicherte ergänzend abschließen.

Als arbeitsunfähig gilt nach den Musterbedingungen (§ 1 Abs. 3 MB/KT), wer seine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Wer also stundenweise weiterarbeitet, erhält in vielen Tarifen keine Leistung.

Wo liegt die Obergrenze und warum sollten Sie den Betrag regelmäßig prüfen?

Krankentagegeld soll einen Verdienstausfall ersetzen, nicht zu einem Gewinn führen. Nach den Musterbedingungen darf es zusammen mit anderen Krankengeldern das Nettoeinkommen nicht übersteigen; maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Antragstellung oder vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht (§ 4 Abs. 2 MB/KT).

Sinkt Ihr Nettoeinkommen nicht nur vorübergehend, müssen Sie das dem Versicherer unverzüglich mitteilen, und er kann Tagessatz und Beitrag herabsetzen (§ 4 Abs. 3 und 4 MB/KT). Umgekehrt steigt der Tagessatz nicht automatisch mit Ihrem Einkommen. Ob eine Erhöhung eine erneute Gesundheitsprüfung erfordert oder innerhalb bestimmter Fristen ohne neue Prüfung möglich ist, regeln die Bedingungen des jeweiligen Tarifs.

Sinnvoll ist deshalb eine Überprüfung etwa alle ein bis zwei Jahre oder nach größeren Veränderungen, etwa einer Umsatzsteigerung, neuen Mitarbeitern oder höheren Fixkosten.

Wann endet das Krankentagegeld?

Das Krankentagegeld ist für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gedacht. Nach den Musterbedingungen endet der Vertrag unter anderem mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, also wenn Sie nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig sind, sowie mit dem Bezug einer Altersrente (§ 15 Abs. 1 MB/KT).

Genau an dieser Stelle kann eine Lücke entstehen: Das Krankentagegeld endet, eine Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung beginnt aber erst, wenn deren eigene Voraussetzungen erfüllt sind. Die genauen Regeln stehen in den Bedingungen des jeweiligen Tarifs und sollten mit einer bestehenden Berufsunfähigkeitsabsicherung abgestimmt sein.

Wie hoch sollte das Krankentagegeld sein?

Eine einfache Herleitung beginnt bei den Kosten, die auch während einer Krankheit weiterlaufen. Dazu zählen die betrieblichen Fixkosten, die privaten Ausgaben einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Altersvorsorge.

Die Summe teilen Sie durch 30 Tage und vergleichen sie mit Ihrem Nettoeinkommen pro Kalendertag; der niedrigere Wert ist in der Regel die Obergrenze. Für die Karenzzeit legen Sie eine Rücklage an, die mindestens die Tage bis zum Leistungsbeginn abdeckt.

Rechenbeispiel (vereinfacht, nur zur Veranschaulichung): Eine selbstständige Beraterin hat betriebliche Fixkosten von 1.500 Euro und private Ausgaben von 2.700 Euro im Monat, zusammen 4.200 Euro. Das entspricht 140 Euro pro Tag; bei einem Nettoeinkommen von 4.500 Euro im Monat (150 Euro pro Tag) liegt dieser Betrag innerhalb der Obergrenze. Wählt sie einen Leistungsbeginn ab dem 22. Tag, sollte ihre Rücklage mindestens 21 Tage mal 140 Euro abdecken, also 2.940 Euro.

OptionLeistung abWas die Lücke davor überbrückt
GKV mit Wahlerklärung43. TagRücklage für sechs Wochen oder privates Krankentagegeld für die ersten Wochen
GKV Wahltarif Krankengeldnach Satzung der KrankenkasseRücklage bis zum vereinbarten Beginn
Privates Krankentagegeld ab 4. Tag4. Tagkleine Liquiditätsreserve für drei Tage
Privates Krankentagegeld ab 15. Tag15. TagRücklage für zwei Wochen
Privates Krankentagegeld ab 22. Tag22. TagRücklage für drei Wochen
Privates Krankentagegeld ab 29. Tag29. TagRücklage für vier Wochen
Privates Krankentagegeld ab 43. Tag43. TagRücklage für sechs Wochen

Übliche Optionen, keine Garantie; angebotene Stufen und Bedingungen sind tarif- bzw. satzungsabhängig. Stand 2026, Quellen: SGB V, krankenkassen.de, PKV-Verband.

Was unterscheidet Krankentagegeld von der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Das Krankentagegeld überbrückt eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mit einem Tagessatz, etwa nach einer Operation oder bei einer längeren Erkrankung mit Aussicht auf Genesung. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dagegen eine monatliche Rente, wenn Sie Ihren Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben können.

Beide Absicherungen ergänzen sich und ersetzen einander nicht. Für Selbstständige ist es daher sinnvoll, Tagessatz, Karenzzeit und Berufsunfähigkeitsrente gemeinsam zu planen.

Donikas Einordnung

„In meinen Gesprächen mit Selbstständigen ist das Krankentagegeld oft der Baustein, der am längsten unverändert bleibt. Ich empfehle, zuerst ehrlich aufzuschreiben, welche Kosten im Krankheitsfall tatsächlich weiterlaufen und wie viele Wochen Sie aus eigenen Rücklagen tragen können. Daraus ergeben sich Tagessatz und Karenzzeit fast von selbst. Und wenn Ihr Einkommen gewachsen ist, lohnt ein Blick, ob der vereinbarte Betrag noch dazu passt.“

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

Häufige Fragen

Nur nach einer Wahlerklärung, und dann ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit, also ab dem 43. Tag. Über einen Wahltarif Krankengeld kann die Krankenkasse einen früheren Beginn anbieten.

Das gesetzliche Krankengeld beträgt 70 % des beitragspflichtigen Einkommens, 2026 höchstens 135,63 Euro brutto pro Kalendertag. Grundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro im Jahr.

Nein. Das Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Krankengeldern Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen nicht übersteigen. Ein zu hoch angesetzter Tagessatz kostet Beitrag, ohne im Leistungsfall voll gezahlt zu werden.

Ja, ein privates Krankentagegeld ist auch als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Es kann etwa die ersten sechs Wochen bis zum gesetzlichen Krankengeld überbrücken oder Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze absichern.

Quellen

  1. § 44 SGB V Krankengeld Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  2. § 46 SGB V Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  3. § 47 SGB V Höhe und Berechnung des Krankengeldes Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  4. § 48 SGB V Dauer des Krankengeldes Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  5. § 53 SGB V Wahltarife Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  6. § 243 SGB V Ermäßigter Beitragssatz Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  7. Rechengrößen 2026 krankenkassen.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  8. Selbstständige können gesetzliches Krankengeld erhalten krankenkassen.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  9. Krankentagegeldversicherung für Selbstständige krankenkassen.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  10. Krankengeld 2026 (Informationsblatt) Bertelsmann BKK, abgerufen am 19. Oktober 2026
  11. Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., abgerufen am 19. Oktober 2026
  12. Privates Krankentagegeld: Das sollten Sie wissen Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. (privat-patienten.de), abgerufen am 19. Oktober 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.

Was bedeutet das für Sie?

Jede Situation ist ein wenig anders. In 30 Minuten gehe ich Ihre Fragen mit Ihnen durch und sage Ihnen offen, ob Handlungsbedarf besteht oder ob alles so bleiben kann.

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

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