Das Wichtigste auf einen Blick
- Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gelten als Bestandsverträge; die bisherigen Förderregeln gelten für sie bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter (§ 52 Abs. 50a EStG neu).
- Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag abschließt, für den gilt das neue Förderrecht automatisch für alle seine Altersvorsorgeverträge.
- Die Übertragung von gefördertem Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag ist keine schädliche Verwendung, Zulagen und Steuervorteile bleiben also erhalten (§ 93 Abs. 2 EStG).
- Für die Übertragung aus einem bestehenden Riester-Vertrag darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen; der neue Anbieter darf auf das übertragene geförderte Kapital ab 2027 keine Abschluss- und Vertriebskosten erheben, wohl aber eine einmalige Pauschale von höchstens 150 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG neu).
- Altverträge dürfen mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden; neue Verträge können frühestens zum 1. Januar 2027 zertifiziert werden (§ 14 Abs. 7 AltZertG neu).
Muss ich mit meinem Riester-Vertrag ab 2027 etwas tun?
Nein. Das Altersvorsorgereformgesetz, verkündet am 29. Mai 2026, schützt bestehende Verträge: Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gelten die bisherigen Regeln zu Zulage, Mindesteigenbeitrag und Sonderausgabenabzug bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Sie zahlen also wie bisher ein und erhalten die bisherige Förderung.
Ab dem 1. Januar 2027 lassen sich Riester-Verträge nach altem Recht nicht mehr neu abschließen. Nach § 14 Abs. 7 AltZertG dürfen sie mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden, die vertraglichen Regelungen laufender Verträge haben aber ausdrücklich weiter Bestand.
Ein Wechsel ist deshalb eine Entscheidung, keine Pflicht. Er kann sich lohnen, er kann aber auch Garantien oder Förderung kosten, die Sie im bisherigen Vertrag haben.
Welche Wege stehen Ihnen offen?
Ab 2027 gibt es fünf Möglichkeiten, die sich in ihren Folgen deutlich unterscheiden. Die Übersicht fasst sie zusammen und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
| Weg | Was mit dem Vertrag geschieht | Was mit der Förderung geschieht |
|---|---|---|
| Weiterführen wie bisher | Vertrag, Garantie und Kosten bleiben | Altes Förderrecht bis zum Rentenbeginn |
| Erklärung zum neuen Förderrecht | Vertrag, Garantie und Kosten bleiben | Neues Förderrecht für alle Bestandsverträge, unwiderruflich |
| Ruhenlassen (beitragsfrei) | Vertrag bleibt, keine neuen Beiträge | Keine neuen Zulagen; bisherige Förderung bleibt im Vertrag |
| Kapital in einen neuen Vertrag übertragen | Alter Vertrag endet, die alte Garantie entfällt | Förderung bleibt erhalten, neues Förderrecht für alle Verträge |
| Kündigen und auszahlen lassen | Vertrag endet | Schädliche Verwendung: Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen |
Stand Oktober 2026. Eigene Zusammenstellung nach § 52 Abs. 50a und § 93 EStG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG.
Was bewirkt die Erklärung zum neuen Förderrecht?
Nach § 52 Abs. 50a Satz 4 EStG können Sie gegenüber Ihrem Anbieter unwiderruflich erklären, dass für Ihre Bestandsverträge das neue Förderrecht gelten soll, also die neue Grundzulage von bis zu 540 Euro, die neue Kinderzulage und der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro. Die Erklärung gilt einheitlich für alle Bestandsverträge und wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt.
Der Vertrag selbst wird dadurch nicht umgewandelt. Laut Bericht des Finanzausschusses bleiben die einzelvertraglichen Regelungen des Altvertrags, etwa seine Garantie, sowie Kostenstruktur und Informationspflichten unverändert; es ändert sich nur die steuerliche Förderung.
Vor einer solchen Erklärung muss der Anbieter Sie auf die Rechtsfolgen hinweisen (§ 7d AltZertG neu). Eine Rückkehr zum alten Förderrecht ist danach nicht mehr möglich.
Was passiert automatisch, wenn Sie ab 2027 einen neuen Vertrag abschließen?
Schließen Sie nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, gilt das neue Förderrecht nach § 52 Abs. 50a Satz 6 EStG für alle Ihre Altersvorsorgeverträge, auch ohne Erklärung. Ihre bisherigen Verträge verlieren damit den Status als Bestandsvertrag, ihre Vertragsbedingungen bleiben aber bestehen.
Das betrifft auch die Familie. Ist Ihr Ehepartner über Sie mittelbar förderberechtigt und beantragt er eine Zulage, gilt das neue Recht auch für ihn; haben Sie dagegen noch einen Bestandsvertrag, erhält Ihr mittelbar berechtigter Partner für einen neuen Vertrag keine Zulage (§ 90 Abs. 2 EStG neu).
Gefördert werden zudem höchstens zwei Verträge, die nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden (§ 82 Abs. 5 EStG neu); Ihre Bestandsverträge zählen dabei nicht mit, ab dem dritten neuen Vertrag gelten Beiträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge. Nach dem Wortlaut zählt auch ein neuer Vertrag mit, der nur übertragenes Kapital aufnimmt, und ob ein später durch Übertragung beendeter Vertrag weiter mitzählt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Bis zu einer Klarstellung der Finanzverwaltung ist es deshalb vorsichtig, jeden Wechsel in einen neuen Vertrag als einen der zwei Plätze zu rechnen.
Ist die alte oder die neue Förderung für Sie günstiger?
Im alten Recht gibt es 175 Euro Grundzulage und 185 Euro je Kind, für ab 2008 geborene Kinder 300 Euro, wenn Sie 4 % Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, höchstens 2.100 Euro, abzüglich der Zulagen einzahlen, mindestens 60 Euro. Im neuen Recht hängt die Zulage direkt vom Eigenbeitrag ab: 50 % auf die ersten 360 Euro, 25 % auf den Teil bis 1.800 Euro, dazu je Kind 100 % des Eigenbeitrags bis höchstens 300 Euro, bei mindestens 120 Euro Eigenbeitrag.
Die folgenden Beispiele sind unsere Berechnung, vereinfacht und ohne Sonderausgabenabzug. Sie zeigen, dass das neue Recht nicht in jedem Fall mehr bringt.
- Beispiel 1: 40.000 Euro beitragspflichtige Einnahmen im Vorjahr, ein Kind, geboren nach 2007. Im alten Recht sind 4 % von 40.000 Euro gleich 1.600 Euro, abzüglich 475 Euro Zulagen also 1.125 Euro Eigenbeitrag für die volle Zulage von 475 Euro. Im neuen Recht bringen dieselben 1.125 Euro 371,25 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage, zusammen 671,25 Euro; bei 1.800 Euro Eigenbeitrag wären es 840 Euro.
- Beispiel 2: 15.000 Euro beitragspflichtige Einnahmen im Vorjahr, zwei Kinder, geboren nach 2007. Im alten Recht genügt der Sockelbetrag von 60 Euro für die volle Zulage von 775 Euro. Im neuen Recht gibt es für 60 Euro keine Zulage, für 120 Euro 300 Euro; erst bei 350 Euro Eigenbeitrag ist mit 775 Euro der bisherige Betrag erreicht, bei 400 Euro sind es 790 Euro.
- Wer mit sehr kleinen Beiträgen und mehreren Kindern spart, kann im alten Recht also besser stehen. Wer bereit ist, höhere Beiträge zu leisten, erhält im neuen Recht in der Regel mehr Zulage.
Was kostet eine Übertragung?
Für Bestandsverträge gelten die vertraglichen Regelungen und die bisherige Kostenstruktur weiter (§ 14 Abs. 7 und 8 AltZertG neu). Ihr bisheriger Anbieter darf für die Übertragung des Kapitals deshalb wie bisher höchstens 150 Euro in Rechnung stellen; die neue Regel, nach der eine Übertragung fünf Jahre nach Abschluss kostenfrei ist, gilt nach unserer Lesart nur für Verträge ab 2027. Gekündigt wird mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres.
Der neue Anbieter darf auf das übertragene, bereits geförderte Kapital ab 2027 keine Abschluss- und Vertriebskosten mehr berechnen, bisher durfte er dafür bis zu 50 % dieses Kapitals ansetzen. Er darf aber eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro erheben, und für neue Beiträge gelten seine eigenen Kosten.
Wie hoch die laufenden Kosten im neuen Vertrag sind, zeigt das individuelle Produktinformationsblatt mit den Effektivkosten. Einen gesetzlichen Kostendeckel von 1,0 % gibt es nur für den Standarddepot-Vertrag.
Was geschieht mit der Garantie Ihres alten Vertrags?
Klassische Riester-Verträge sagen zu, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge einschließlich Zulagen zur Verfügung stehen. Diese Zusage gilt zum Rentenbeginn, nicht für einen Wechsel zwischendurch.
Bei einer Übertragung wird der aktuelle Vertragswert übertragen. Gerade in jüngeren Versicherungsverträgen kann er unter der Summe der Einzahlungen liegen, weil Abschluss- und Vertriebskosten im alten Recht auf mindestens die ersten fünf Vertragsjahre verteilt werden.
Riester-Rentenversicherungen können weitere Zusagen enthalten, etwa einen garantierten Rechnungszins oder einen festen Rentenfaktor für die spätere Rente. Welche das sind, steht in Ihren Vertragsunterlagen; mit der Übertragung gehen sie verloren und sollten deshalb vorher bewertet werden.
Ist das Ruhenlassen eine Alternative?
Jeder Riester-Vertrag gewährt bis zum Beginn der Auszahlungsphase das Recht, ihn ruhen zu lassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe a AltZertG). Das bereits gebildete Kapital mit seiner Förderung bleibt im Vertrag, neue Zulagen gibt es ohne Beiträge nicht.
Die Kosten des ruhenden Vertrags laufen nach den Vertragsbedingungen weiter, und die Garantie bezieht sich dann nur auf die tatsächlich eingezahlten Beiträge. Schließen Sie daneben einen neuen Vertrag ab, gilt auch für den ruhenden Vertrag das neue Förderrecht, ohne dass sich seine Bedingungen ändern.
Welche Punkte sollten Sie vor einer Entscheidung prüfen?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die folgenden Fragen helfen, die eigene Lage zu ordnen.
- Garantie: Welche Leistung ist in Ihrem Vertrag garantiert, und gibt es einen festen Rentenfaktor oder Rechnungszins?
- Vertragswert: Wie hoch ist der aktuelle Übertragungswert im Vergleich zur Summe Ihrer Einzahlungen und Zulagen?
- Kosten: Welche Kosten fallen im bisherigen Vertrag bis zum Rentenbeginn noch an, und welche Effektivkosten weist der neue Vertrag aus?
- Förderung: Bringt Ihnen das alte oder das neue Förderrecht bei Ihrem geplanten Beitrag mehr Zulage, auch mit Blick auf Kinder?
- Ehepartner: Ist Ihr Partner mittelbar förderberechtigt, und welche Folgen hat ein Wechsel für seine Zulage?
- Restlaufzeit: Wie viele Jahre bleiben bis zur Auszahlung, und wie viel Schwankung können Sie in dieser Zeit tragen?
- Zeitpunkt: Neue zertifizierte Verträge gibt es frühestens ab dem 1. Januar 2027, die Kündigung zur Übertragung wirkt zum Ende eines Kalendervierteljahres.
Was ist noch offen?
Das Gesetz ist verkündet, für die Praxis fehlen nach unserem Stand vom 24. Oktober 2026 noch Bausteine.
- Zertifizierte Angebote: Verträge nach neuem Recht können frühestens zum 1. Januar 2027 zertifiziert werden, vergleichbare Angebote liegen deshalb noch nicht vor.
- Verwaltungspraxis: Ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu Bestandsverträgen, Übertragungen und der Zählung neuer Verträge stand bei Redaktionsschluss aus.
- Kostenverordnung: Das Bundesfinanzministerium kann nähere Regeln zu zulässigen Kostenarten erlassen (§ 2a Abs. 4 AltZertG neu); eine solche Verordnung ist noch nicht in Kraft.
Wozu berät VeriVestum beim Wechsel?
Donika Rahn ist freie Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Wir beraten deshalb zu versicherungsförmigen Altersvorsorgeverträgen, also zu bestehenden Riester-Rentenversicherungen und zu den neuen Varianten von Versicherern, und zu der Frage, wie sie in Ihre übrige Vorsorge passen.
Zu reinen Bank-, Broker- und Fondsdepots, auch zu Standarddepot-Verträgen, beraten wir nicht; dafür ist eine andere Erlaubnis nötig (§ 34f GewO). Ein Altersvorsorgedepot gehört nur dann zu unserer Beratung, wenn ein Versicherer es als fondsgebundenen Vertrag anbietet, und bestehende Riester-Bank- oder Fondssparpläne prüfen wir nicht. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und empfiehlt weder einen Wechsel noch ein bestimmtes Produkt.

Donikas Einordnung
„Viele Mandantinnen und Mandanten fragen mich, ob sie ihren Riester-Vertrag jetzt kündigen oder wechseln sollten. Ich rate zur Ruhe: Ihr Vertrag behält seine Förderung, und Verträge nach neuem Recht gibt es ohnehin frühestens ab dem 1. Januar 2027. Haben Sie eine Riester-Rentenversicherung, lese ich vor einem Wechsel mit Ihnen deren Garantien und Kosten und rechne die alte gegen die neue Zulage, auch für Ihre Familie. Beraten darf ich dabei nur zu Lösungen von Versicherern, zu Bank- und Fondssparplänen verweise ich gern weiter; ob Weiterführen, Ruhenlassen oder Übertragen zu Ihnen passt, entscheiden Sie in Ruhe.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Nein. Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, laufen mit der bisherigen Förderung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Eine Kündigung mit Auszahlung wäre eine schädliche Verwendung, bei der Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen sind.
Nein. Die Übertragung auf einen anderen, auf Ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag ist nach § 93 Abs. 2 EStG keine schädliche Verwendung. Die bisherige Garantie des alten Vertrags geht dabei allerdings verloren.
Nein. Die Erklärung nach § 52 Abs. 50a Satz 4 EStG ist unwiderruflich und gilt einheitlich für alle Ihre Bestandsverträge, ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt.
Ihr bisheriger Anbieter darf für die Übertragung aus einem Bestandsvertrag höchstens 150 Euro berechnen, nach unserer Lesart auch nach mehr als fünf Jahren Laufzeit. Der neue Anbieter darf auf das übertragene geförderte Kapital keine Abschluss- und Vertriebskosten erheben, aber eine Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro.
Nur, soweit das Altersvorsorgedepot als fondsgebundener Altersvorsorgevertrag eines Versicherers angeboten wird; Donika Rahn berät als Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO ausschließlich zu versicherungsförmigen Verträgen. Zu reinen Bank-, Broker- oder Fondsdepots und zu Standarddepot-Verträgen berät VeriVestum nicht.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 2: Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ab 1. Januar 2027 (§ 52 Abs. 50a und 51a, §§ 82, 84, 85, 86, 90 EStG) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 6: Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (§ 1 Abs. 1, § 2a, § 7d, § 14 Abs. 7 und 8 AltZertG) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 14: Inkrafttreten buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026 Bundesgesetzblatt (recht.bund.de), abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 1 AltZertG Begriffsbestimmungen zum Altersvorsorgevertrag (geltende Fassung bis 31.12.2026: Ruhen, Kündigung zur Übertragung, Übertragungskosten) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 84 EStG Grundzulage (geltende Fassung bis 2026) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 85 EStG Kinderzulage (geltende Fassung bis 2026) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 86 EStG Mindesteigenbeitrag (geltende Fassung bis 2026, Sockelbetrag 60 Euro) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 93 EStG Schädliche Verwendung (Abs. 2: Übertragung) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Altersvorsorgereformgesetz, Drucksache 21/4996 vom 25. März 2026 Deutscher Bundestag, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Altersvorsorgereformgesetz mit Begründung, Drucksache 21/4088 Deutscher Bundestag, abgerufen am 24. Oktober 2026
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