Das Wichtigste auf einen Blick
- Ein Garantieprodukt sagt zu, dass das Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge einschließlich Zulagen nicht unterschreitet; andere Garantiestufen sind nicht zugelassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG neu).
- Beim Altersvorsorgedepot sind weder ein Mindestkapital noch eine Mindestwertentwicklung vereinbart; erlaubt sind Fonds bis Risikoklasse 5 von 7 und bestimmte Euro-Anleihen öffentlicher Emittenten (§ 1 Abs. 1b AltZertG neu).
- Nur für den Standarddepot-Vertrag gilt ein Kostendeckel: Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 % betragen (§ 2a Abs. 2 AltZertG neu).
- Für alle Formen gelten dieselben Auszahlungsregeln: Beginn frühestens mit 65, spätestens mit 70, bis zu 30 % Teilauszahlung, danach Leibrente oder Auszahlungsplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr.
- Auch Lebensversicherer können Altersvorsorgedepot-Verträge anbieten, wenn ihre Erlaubnis die fondsgebundene Lebensversicherung umfasst (Begründung zum Regierungsentwurf, Drucksache 21/4088).
Welche Formen gibt es ab 2027?
Das Altersvorsorgereformgesetz, verkündet am 29. Mai 2026, ordnet die geförderte private Vorsorge neu. Alle Formen sind zertifizierte Altersvorsorgeverträge mit derselben Förderung von bis zu 540 Euro Grundzulage im Jahr, sie unterscheiden sich vor allem darin, wer das Anlagerisiko trägt.
Die Übersicht stellt die Formen nebeneinander. Sie ersetzt keine Prüfung des einzelnen Vertrags.
| Form | Zusage zu Beginn der Auszahlung | Anlage | Kostendeckel |
|---|---|---|---|
| Garantieprodukt 100 % | Mindestens alle eingezahlten Beiträge und Zulagen | Vom Anbieter gestaltet, in der Regel sicherheitsorientiert, um die Zusage zu halten | Nein, Effektivkosten werden ausgewiesen |
| Garantieprodukt 80 % | Mindestens 80 % der eingezahlten Beiträge und Zulagen | Vom Anbieter gestaltet, mit mehr Spielraum für chancenorientierte Anlagen | Nein, Effektivkosten werden ausgewiesen |
| Altersvorsorgedepot | Keine | Fonds bis Risikoklasse 5 von 7, Euro-Anleihen öffentlicher Emittenten | Nein, Effektivkosten werden ausgewiesen |
| Standarddepot-Vertrag | Keine | Zwei Fonds, einer sicherheitsorientiert, einer renditeorientiert, mit Ablaufmanagement | Ja, höchstens 1,0 % Effektivkosten |
Stand Oktober 2026. Eigene Zusammenstellung nach § 1 Abs. 1, 1b und 1c sowie § 2a AltZertG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung.
Was sichert die Garantie genau ab?
Die Garantie bezieht sich auf einen Stichtag: Zu Beginn der Auszahlungsphase muss das Kapital mindestens 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge einschließlich der Zulagen erreichen. Für Zwischenstände während der Ansparphase gilt sie nicht, ebenso wenig für Erträge oder die Kaufkraft des Geldes.
Der Gesetzgeber hat bewusst nur zwei Stufen zugelassen, um den Vergleich von Garantieprodukten zu erleichtern. Laut Begründung zum Regierungsentwurf ermöglicht die Stufe von 80 % eine chancenorientiertere Kapitalanlage, im Gegenzug trägt der Sparer einen Teil des Anlagerisikos; die Stufe von 100 % soll denen offenstehen, die hohen Wert auf Sicherheit legen.
Eine Garantie hat einen Preis, der sich nicht pauschal beziffern lässt. Laut derselben Begründung sahen sich die Anbieter durch die bisherige volle Beitragszusage zu einer sicherheitsorientierten Anlage verpflichtet, mit der geringere Renditechancen einhergingen. Soweit ein Vertrag dafür ausdrücklich Kosten berechnet, fließen sie in die Effektivkosten des Produktinformationsblatts ein.
Was bedeutet „ohne Garantie“?
Beim Altersvorsorgedepot sind nach § 1 Abs. 1b AltZertG weder ein Mindestkapital zum Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung vereinbart. Der Wert hängt allein von den gewählten Anlagen ab und kann zum Auszahlungsbeginn auch unter der Summe der Einzahlungen liegen.
Zulässig sind Investmentfonds, deren Basisinformationsblatt höchstens Risikoklasse 5 von 7 ausweist, sowie Anleihen in Euro von Bund, Ländern, Gemeinden und bestimmten europäischen Emittenten; Einzelaktien gehören nicht dazu. Die Anlagen wählt der Anbieter aus, sofern der Vertrag Ihnen nicht ausdrücklich eine eigene Auswahl erlaubt.
Den Beginn der Auszahlung können Sie in einem Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren frei wählen und müssen ihn drei Monate vorher anzeigen. So lässt sich der Auszahlungsbeginn in gewissem Umfang an die Marktlage anpassen, verlassen können Sie sich darauf aber nicht.
Was ist der Standarddepot-Vertrag?
Das Standarddepot ist eine vereinfachte Form des Altersvorsorgedepots, die auch elektronisch abgeschlossen werden kann. Der Anbieter legt genau zwei Fonds fest, einen sicherheitsorientierten mit Risikoklasse 1 oder 2 und einen renditeorientierten mit Risikoklasse 3 bis 5; die Aufteilung bestimmen Sie, sonst gilt die vertraglich vorgesehene.
Vor Rentenbeginn schichtet ein gesetzlich vorgegebenes Verfahren um: Fünf Jahre vorher dürfen höchstens 50 %, zwei Jahre vorher und zum Beginn höchstens 30 % im renditeorientierten Fonds liegen, andere Prozentsätze können Sie verlangen. Die Effektivkosten sind auf 1,0 % im Jahr begrenzt.
Jeder Anbieter eines Garantieprodukts oder Altersvorsorgedepots muss nach § 1 Abs. 3 AltZertG mindestens einen Standarddepot-Vertrag anbieten, selbst oder über einen kooperierenden Anbieter.
Wie wirkt sich die Garantiestufe auf den Mindestbetrag aus?
Das folgende Beispiel ist unsere Berechnung. Es zeigt nur den garantierten Mindestbetrag, keine Prognose der tatsächlichen Wertentwicklung, und geht vereinfacht von gleichbleibenden Beiträgen und Zulagen ohne Kinderzulage aus.
- Eigenbeitrag 150 Euro im Monat, also 1.800 Euro im Jahr, dazu 540 Euro Grundzulage: 2.340 Euro im Jahr im Vertrag
- Nach 30 Jahren eingezahlt: 54.000 Euro Eigenbeiträge plus 16.200 Euro Zulagen = 70.200 Euro
- Garantie 100 %: mindestens 70.200 Euro zu Beginn der Auszahlung
- Garantie 80 %: mindestens 56.160 Euro zu Beginn der Auszahlung, also 14.040 Euro weniger Zusage
- Altersvorsorgedepot und Standarddepot: kein zugesagter Mindestbetrag
Welche Fragen helfen bei der Wahl?
Eine Form, die für alle passt, gibt es nicht. Die folgenden Fragen helfen, die eigene Haltung zu klären, bevor Sie Angebote vergleichen.
- Zeit bis zur Auszahlung: Wie viele Jahre liegen zwischen heute und Ihrem 65. bis 70. Lebensjahr?
- Umgang mit Schwankungen: Könnten Sie einen deutlichen Rückgang des Vertragswerts kurz vor Rentenbeginn hinnehmen, ohne Ihre Planung zu ändern?
- Planbarkeit: Wie wichtig ist Ihnen ein fester Mindestbetrag, mit dem Sie im Alter sicher rechnen können?
- Übrige Versorgung: Welche anderen sicheren Einkünfte haben Sie, etwa aus der gesetzlichen Rente, einem Versorgungswerk oder einer Betriebsrente?
- Kosten und Risiko: Was weisen das Produktinformationsblatt zu Effektivkosten, Gesamtrisikoindikator und Leistungsszenarien aus?
Was gilt in der Auszahlungsphase?
Für alle Formen gelten dieselben Regeln. Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65, früher nur zusammen mit einer Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem, und spätestens mit 70; bis zu 30 % des Kapitals können zu Beginn auf einmal ausgezahlt werden.
Für das übrige Kapital sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG drei Wege vor.
- eine lebenslange Leibrente aus dem gesamten Kapital, gleichbleibend oder steigend
- 80 % als lebenslange Leibrente, die übrigen 20 % bleiben auf Ihr Risiko angelegt und finanzieren lebenslange Zahlungen in veränderlicher Höhe
- ein Auszahlungsplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr, dessen Monatsbetrag in Abständen von bis zu drei Jahren neu festgelegt wird; das Risiko eines längeren Lebens tragen Sie dann selbst
Können Sie später die Form wechseln?
Ja. Bis zum Beginn der Auszahlungsphase können Sie den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen und das Kapital förderunschädlich auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen, auch in eine andere Form. Wechseln Sie innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss zu einem anderen Anbieter, darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen; danach, nach einer angezeigten Kostenerhöhung und beim Wechsel in einen Vertrag desselben Anbieters ist die Übertragung kostenfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG neu).
Der neue Anbieter darf auf das übertragene, bereits geförderte Kapital keine Abschluss- und Vertriebskosten berechnen, wohl aber eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG neu).
Wichtig ist der Zeitpunkt. Wer ein Garantieprodukt vor Beginn der Auszahlung verlässt, nimmt den aktuellen Vertragswert mit, nicht den garantierten Betrag. Wird das Kapital dagegen zum Beginn der Auszahlungsphase übertragen, muss es die Zusage erreichen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG neu).
Zu bedenken ist die Grenze von zwei geförderten Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden (§ 82 Abs. 5 EStG neu). Nach dem Wortlaut zählt auch der neue Vertrag mit, in den Sie bei einem Wechsel übertragen; ob ein dadurch beendeter Vertrag weiter mitzählt, ist offen, eine Klarstellung der Finanzverwaltung steht aus. Statt einen weiteren Vertrag abzuschließen, können Sie einen bestehenden auch ruhen lassen.
Gibt es das Altersvorsorgedepot auch als Versicherung?
Ja. Garantieprodukte und Altersvorsorgedepots können von Banken, Fondsgesellschaften und Versicherern angeboten werden. Laut Begründung zum Regierungsentwurf gehören dazu auch Lebensversicherer, deren Erlaubnis die fondsgebundene Lebensversicherung umfasst.
Wird ein Altersvorsorgevertrag von einem Versicherer angeboten, gelten ab 2027 die Beurteilungspflichten für Versicherungsanlageprodukte entsprechend (§ 7c Abs. 6 VVG neu). In der Beratung werden dann unter anderem Ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Anlageziele, etwa zu Risikotoleranz und Nachhaltigkeit, erfragt, und Sie können eine Aufstellung der Kosten und Gebühren verlangen (§ 7b Abs. 3 VVG neu).
Wozu berät VeriVestum bei der Wahl?
Donika Rahn ist freie Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Wir beraten deshalb nur zu versicherungsförmigen Varianten, also zu Garantieprodukten von Versicherern und, sobald zertifiziert, zu fondsgebundenen Altersvorsorgeverträgen von Versicherern.
Zu Bank-, Broker- und Fondsdepots, auch zu Standarddepot-Verträgen, beraten wir nicht; dafür ist eine andere Erlaubnis nötig (§ 34f GewO). Dieser Beitrag erklärt die Formen neutral und empfiehlt weder einen Vertrag mit noch einen Vertrag ohne Garantie.
Was ist noch offen?
Das Gesetz ist verkündet, für den Vergleich konkreter Angebote fehlen nach unserem Stand vom 24. Oktober 2026 noch Bausteine.
- Zertifizierte Angebote: Zertifizierungen nach neuem Recht können frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden; welche Garantiestufen und Depotformen angeboten werden, ist offen.
- Kostenverordnung: Das Bundesfinanzministerium kann nähere Regeln zu Kostenarten und zur Berechnung der Effektivkosten erlassen (§ 2a Abs. 4 AltZertG neu); eine solche Verordnung ist noch nicht in Kraft.
- Öffentlicher Träger: Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers per Verordnung einzuführen (§ 1 Abs. 1e AltZertG neu); eine solche Verordnung gibt es noch nicht.

Donikas Einordnung
„Wenn mich jemand fragt, ob er die Garantie braucht, frage ich zurück, wie viele Jahre bis zur Rente bleiben und wie sich ein schwaches Börsenjahr kurz vor dem Ruhestand für ihn anfühlen würde. Eine Garantie kostet Spielraum in der Anlage, ihr Verzicht kostet Planbarkeit; beides ist eine Abwägung und keine Frage von richtig oder falsch. Ich berate ausschließlich zu Lösungen von Versicherern, also zu Garantieprodukten von Versicherern und, sobald zertifiziert, zu fondsgebundenen Altersvorsorgeverträgen von Versicherern. Für reine Bank- und Depotlösungen verweise ich gern an Kolleginnen und Kollegen mit der passenden Erlaubnis.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Nein. Zugesagt ist nur, dass zu Beginn der Auszahlung mindestens 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge einschließlich Zulagen vorhanden sind. Erträge darüber hinaus sind nicht zugesagt, und die Kaufkraft des Geldes ist nicht abgesichert.
Nein. Die Garantie wirkt nur zum Beginn der Auszahlungsphase. Bei einer früheren Übertragung wird der aktuelle Vertragswert übertragen.
Nein. Zulässig sind Investmentfonds bis Risikoklasse 5 von 7 sowie bestimmte Euro-Anleihen öffentlicher Emittenten, Einzelaktien gehören nach § 1 Abs. 1b AltZertG nicht dazu.
Pauschal lässt sich das nicht sagen. Einen gesetzlichen Kostendeckel von 1,0 % gibt es nur für den Standarddepot-Vertrag; für alle anderen Formen weist das Produktinformationsblatt die Effektivkosten aus, die Sie vergleichen können.
Nur, soweit es als fondsgebundener Altersvorsorgevertrag eines Versicherers angeboten wird; Donika Rahn berät als Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO ausschließlich zu versicherungsförmigen Verträgen. Zu Bank-, Broker- und Fondsdepots sowie zu Standarddepot-Verträgen berät VeriVestum nicht, und eine Empfehlung für oder gegen eine Garantie enthält dieser Beitrag nicht.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 6: Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 bis 1e, § 2a, § 7 AltZertG) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 2: Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ab 1. Januar 2027 (§§ 82, 84 EStG) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 14: Inkrafttreten buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026 Bundesgesetzblatt (recht.bund.de), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 12: Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (§ 7b Abs. 3, § 7c Abs. 6 VVG) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Altersvorsorgereformgesetz mit Begründung (Garantieniveaus, Anbieter von Altersvorsorgedepot-Verträgen, Geeignetheitsprüfung), Drucksache 21/4088 Deutscher Bundestag, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Altersvorsorgereformgesetz, Drucksache 21/4996 vom 25. März 2026 Deutscher Bundestag, abgerufen am 24. Oktober 2026
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