Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Grundzulage beträgt ab dem Beitragsjahr 2027 50 % der Beiträge bis 360 Euro und 25 % der Beiträge von 360,01 bis 1.800 Euro, höchstens 540 Euro im Jahr (§ 84 EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 156).
- Grund- und Kinderzulage werden ab 2027 nur gewährt, wenn Sie mindestens 120 Euro im Jahr einzahlen (§ 86 EStG neu); die frühere Rechnung mit 4 % des Vorjahreseinkommens entfällt für neue Verträge.
- Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält einmalig 200 Euro zusätzlich zur Grundzulage.
- Als Sonderausgaben abziehbar sind ab 2027 bis zu 1.800 Euro Beiträge zuzüglich der zustehenden Zulage (§ 10a Abs. 1 EStG neu); das Finanzamt vergleicht den Steuervorteil von Amts wegen mit der Zulage.
- Für jedes Kind, für das Ihnen gegenüber Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage 100 % Ihres Eigenbeitrags, höchstens 300 Euro je Kind und Jahr (§ 85 Abs. 1 EStG neu).
Woraus besteht die staatliche Zulage?
Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus einer Grundzulage und gegebenenfalls einer Kinderzulage zusammen (§ 83 EStG). Die Beträge stehen im Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, den das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026, verkündet am 29. Mai 2026, mit Wirkung zum 1. Januar 2027 geändert hat.
Die Zulage wird nicht an Sie ausgezahlt, sondern dem Vertrag gutgeschrieben. Sie gilt für alle neuen zertifizierten Altersvorsorgeverträge, ob Altersvorsorgedepot, Standarddepot oder Garantieprodukt, also auch für Rentenversicherungen von Versicherern.
Für Riester-Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gelten bis zum Rentenbeginn die alten Beträge weiter, solange Sie nicht per Erklärung in das neue Recht wechseln oder einen neuen Vertrag abschließen (§ 52 Abs. 50a EStG neu).
Wie wird die Grundzulage berechnet?
Die Grundzulage richtet sich in zwei Stufen nach Ihrem Eigenbeitrag. Auf die ersten 360 Euro im Jahr erhalten Sie 50 %, also bis zu 180 Euro; auf jeden weiteren Euro bis 1.800 Euro erhalten Sie 25 %, also bis zu 360 Euro.
Die volle Grundzulage von 540 Euro erreichen Sie bei 1.800 Euro im Jahr, das sind 150 Euro im Monat. Mit steigendem Beitrag sinkt die Förderquote von 50 auf 30 %, der Betrag der Zulage steigt bis zu dieser Grenze aber weiter.
Einzahlen dürfen Sie nach der Bundesregierung bis zu 6.840 Euro im Jahr je Vertrag, die Zulage erhöht sich über 1.800 Euro hinaus jedoch nicht. Die Tabelle zeigt typische Monatsbeiträge.
| Eigenbeitrag im Monat | Eigenbeitrag im Jahr | Grundzulage im Jahr | Förderquote | Im Vertrag pro Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 10 Euro | 120 Euro | 60 Euro | 50 % | 180 Euro |
| 25 Euro | 300 Euro | 150 Euro | 50 % | 450 Euro |
| 30 Euro | 360 Euro | 180 Euro | 50 % | 540 Euro |
| 50 Euro | 600 Euro | 240 Euro | 40 % | 840 Euro |
| 75 Euro | 900 Euro | 315 Euro | 35 % | 1.215 Euro |
| 100 Euro | 1.200 Euro | 390 Euro | 32,5 % | 1.590 Euro |
| 125 Euro | 1.500 Euro | 465 Euro | 31 % | 1.965 Euro |
| 150 Euro | 1.800 Euro | 540 Euro | 30 % | 2.340 Euro |
Unsere Berechnung nach § 84 EStG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Förderquote = Grundzulage geteilt durch Eigenbeitrag. Ohne Kinderzulage, ohne einmaligen Bonus unter 25 Jahren und ohne Steuervorteil. Stand: Oktober 2026.
Was gilt für den Mindesteigenbeitrag?
Ab dem Beitragsjahr 2027 gibt es Grund- und Kinderzulage nur, wenn Sie mindestens 120 Euro im Jahr selbst einzahlen, also 10 Euro im Monat. Nach dem Wortlaut von § 86 EStG neu entfällt die Zulage, wenn dieser Betrag nicht erreicht wird; eine anteilige Kürzung ist dort nicht mehr vorgesehen.
Im alten Riester-Recht mussten Sie für die volle Zulage 4 % Ihres Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen einzahlen, mindestens 60 Euro, sonst wurde die Zulage anteilig gekürzt. Diese Rechnung entfällt für neue Verträge; die Zulage hängt nur noch davon ab, wie viel Sie tatsächlich einzahlen.
Ein Ehepartner, der nicht selbst förderberechtigt ist, kann über den förderberechtigten Partner mittelbar gefördert werden. Er braucht einen eigenen Vertrag und mindestens 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr; seine Grundzulage richtet sich nach den Beiträgen des Partners und beträgt höchstens 175 Euro.
Wer erhält den Bonus von 200 Euro?
Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält die Grundzulage einmalig um 200 Euro erhöht. Der Bonus setzt ebenfalls den Mindesteigenbeitrag von 120 Euro voraus und gilt nur für unmittelbar Förderberechtigte, nicht für mittelbar geförderte Ehepartner.
Beispiel, unsere Berechnung: Eine 23-jährige Angestellte zahlt ab 2027 monatlich 50 Euro ein, also 600 Euro im Jahr. Sie erhält nach unserer Lesart im ersten Jahr 240 Euro Grundzulage und 200 Euro Bonus, zusammen 440 Euro, in den Folgejahren 240 Euro.
Das alte Recht regelte ausdrücklich, dass der Bonus für das erste Beitragsjahr mit Zulageantrag gezahlt wird. Diese Regel steht in der neuen Fassung nicht mehr; wie die Finanzverwaltung Fälle behandelt, in denen bereits für einen alten Riester-Vertrag ein Bonus gezahlt wurde, ist nach unserem Stand noch nicht veröffentlicht.
Wie viel bringt die Kinderzulage zusätzlich?
Für jedes Kind, für das Ihnen gegenüber Kindergeld festgesetzt wird, erhalten Sie 100 % Ihres Eigenbeitrags als Kinderzulage, höchstens 300 Euro je Kind und Jahr. Den Höchstbetrag erreichen Sie nach dem Bericht des Finanzausschusses bereits mit 300 Euro Eigenbeitrag im Jahr, also 25 Euro im Monat.
Beispiel, unsere Berechnung: Ein Vater mit zwei Kindern, dem die Kinderzulage zugeordnet ist, zahlt 100 Euro im Monat ein. Er erhält 390 Euro Grundzulage und zweimal 300 Euro Kinderzulage, zusammen 990 Euro; im Vertrag landen damit 2.190 Euro im Jahr.
Wem die Kinderzulage bei Eltern zusteht und welche Regeln ab 2028 gelten, erläutern wir im Beitrag zur Kinderzulage.
Wann bringt der Sonderausgabenabzug mehr als die Zulage?
Unmittelbar Förderberechtigte können ihre Beiträge bis 1.800 Euro zuzüglich der zustehenden Zulage als Sonderausgaben abziehen. Das Finanzamt rechnet in der Günstigerprüfung von Amts wegen, ob die Steuerersparnis aus diesem Abzug höher ist als die Zulage; nur die Differenz erhalten Sie zusätzlich über den Steuerbescheid.
Ob sich der Abzug lohnt, hängt damit von Ihrem Grenzsteuersatz ab. Die Tabelle zeigt, ab welchem Grenzsteuersatz der Steuervorteil die Zulage übersteigt; Kinderzulagen erhöhen diese Schwelle, weil sie in der Günstigerprüfung mitgerechnet werden.
Rechenbeispiel, unsere Berechnung: Ein kinderloser Angestellter mit 35 % Grenzsteuersatz zahlt 1.800 Euro ein. Abziehbar sind 1.800 Euro plus 540 Euro Zulage, also 2.340 Euro; das ergibt 819 Euro Steuerersparnis, davon 279 Euro zusätzlich zur Zulage, sein Aufwand nach Steuern liegt damit bei 1.521 Euro.
| Eigenbeitrag im Jahr | Kinder mit Kinderzulage | Zulage gesamt | Abzugsbetrag | Abzug günstiger ab Grenzsteuersatz |
|---|---|---|---|---|
| 600 Euro | keine | 240 Euro | 840 Euro | rund 28,6 % |
| 1.200 Euro | keine | 390 Euro | 1.590 Euro | rund 24,5 % |
| 1.800 Euro | keine | 540 Euro | 2.340 Euro | rund 23,1 % |
| 1.800 Euro | ein Kind | 840 Euro | 2.640 Euro | rund 31,8 % |
| 1.800 Euro | zwei Kinder | 1.140 Euro | 2.940 Euro | rund 38,8 % |
Unsere Berechnung, vereinfacht: Schwelle = Zulage geteilt durch Abzugsbetrag, gleichbleibender Grenzsteuersatz über den gesamten Abzugsbetrag, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, ohne Bonus unter 25 Jahren, der in der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 1 EStG ohnehin außer Betracht bleibt. Nach § 10a EStG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Ihre persönliche Rechnung stimmen Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung ab.
Wie beantragen Sie die Zulage?
Den Antrag stellen Sie über den Anbieter Ihres Vertrages, und zwar bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr; für 2027 also bis zum 31. Dezember 2029 (§ 89 Abs. 1 EStG). Bequemer ist eine Vollmacht, mit der der Anbieter die Zulage für jedes Beitragsjahr für Sie beantragt (§ 89 Abs. 1a EStG).
Änderungen, die den Anspruch mindern, etwa weniger Kinder mit Kindergeld oder der Wegfall der Förderberechtigung, müssen Sie dem Anbieter unverzüglich mitteilen. Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht beantragen über den Anbieter zusätzlich eine Zulagenummer, wenn sie weder eine Zulagenummer noch eine Sozialversicherungsnummer haben (§ 89 Abs. 1 EStG neu).
Zahlen Sie in mehrere Verträge ein, wird die Zulage nur für zwei Verträge gewährt (§ 87 Abs. 1 EStG). Wer nach dem 31. Dezember 2026 mehr als zwei neue Verträge abschließt, erhält ab dem dritten keine Förderung mehr (§ 82 Abs. 5 EStG neu).
Muss die Zulage später zurückgezahlt oder versteuert werden?
Die Zulage ist an die Altersvorsorge gebunden. Lassen Sie sich gefördertes Kapital außerhalb der zulässigen Auszahlungsformen auszahlen, sind die darauf entfallenden Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen (schädliche Verwendung, § 93 Abs. 1 EStG).
Im Alter werden Leistungen, die auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruhen, als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG voll nachgelagert besteuert. Die Förderung ist damit ein Vorteil in der Ansparphase, dem eine Steuerpflicht in der Auszahlungsphase gegenübersteht.
Was ist noch offen?
Die Beträge der Zulage stehen im verkündeten Gesetz und sind verbindlich. Für die Umsetzung fehlen nach unserem Stand vom 24. Oktober 2026 noch einzelne Bausteine.
- BMF-Anwendungsschreiben: Die Verwaltungsauffassung zu Einzelfragen der neuen Zulage, etwa zum Bonus unter 25 Jahren bei früherem Riester-Vertrag, liegt noch nicht vor.
- Zertifizierte Angebote: Zertifizierungen für die neuen Vertragsarten dürfen frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden (§ 14 AltZertG neu); welche Angebote es zum Start gibt, ist offen.
- Erste Auszahlung der Zulage: Wann die zentrale Zulagenstelle die Zulagen für 2027 tatsächlich gutschreibt, hängt vom Verfahren ab und steht noch nicht fest.
Wozu berät VeriVestum bei der Förderung?
Donika Rahn ist freie Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Wir beraten deshalb zu den versicherungsförmigen Varianten der neuen Förderung, also zu Rentenversicherungen von Versicherern, und dazu, wie die Zulage in Ihre übrige Vorsorge passt.
Zu reinen Bank-, Broker- oder Fondsdepots, auch zum Altersvorsorgedepot ohne Versicherung und zum Standarddepot von Banken und Fondsgesellschaften, beraten wir nicht; dafür ist eine andere Erlaubnis nötig (§ 34f GewO). Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und gibt keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Anlage.

Donikas Einordnung
„Wenn ich mit Mandantinnen und Mandanten über die neue Förderung spreche, steht am Anfang meist eine einfache Frage: Wie viel geben Sie selbst, und wie viel legt der Staat dazu? Mit den neuen Stufen lässt sich das in wenigen Minuten ausrechnen, und gerade kleine Beiträge werden spürbar gefördert. Danach zeige ich Ihnen, wie Zulage, Sonderausgabenabzug und spätere Besteuerung grundsätzlich zusammenwirken; Ihre persönliche steuerliche Rechnung stimmen Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung ab. Beraten und vermitteln darf ich dabei nur versicherungsförmige Lösungen, beim Altersvorsorgedepot also nur Verträge von Versicherern; zu reinen Depots verweise ich gern weiter.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Bei 600 Euro Eigenbeitrag im Jahr beträgt die Grundzulage nach unserer Berechnung 240 Euro: 180 Euro auf die ersten 360 Euro und 60 Euro auf die folgenden 240 Euro. Für jedes Kind mit Kindergeld kommen bis zu 300 Euro hinzu.
Dann gibt es nach § 86 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung weder Grund- noch Kinderzulage für dieses Beitragsjahr. Schon 10 Euro im Monat genügen, um die Grenze zu erreichen.
Für die Zulage nicht: Sie steigt über 1.800 Euro Eigenbeitrag nicht weiter, und auch der Sonderausgabenabzug ist auf 1.800 Euro zuzüglich Zulage begrenzt. Höhere Einzahlungen bis 6.840 Euro im Jahr sind möglich, werden aber nicht gefördert.
Nicht, wenn Sie Ihren Anbieter bevollmächtigen, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Ohne Vollmacht haben Sie für jedes Beitragsjahr bis zum Ende des zweiten folgenden Kalenderjahres Zeit.
Nur, wenn Sie gegenüber dem Anbieter unwiderruflich in das neue Recht wechseln oder nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen Vertrag abschließen; dann gilt das neue Recht für alle Ihre Verträge. Sonst bleibt es bei 175 Euro Grundzulage und den alten Regeln.
Quellen
- Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026, Regelungstext (Artikel 2: §§ 10a, 52 Abs. 50a, 79, 82, 84, 85, 86, 89, 93 EStG) Bundesgesetzblatt (recht.bund.de), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Artikel 2 AltVRefG: Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ab 1. Januar 2027 buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Artikel 14 AltVRefG: Inkrafttreten buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Artikel 6 AltVRefG: Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (u. a. § 14 AltZertG, Zertifizierung frühestens zum 1. Januar 2027) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Altersvorsorgereformgesetz, Drucksache 21/4996 (Begründung zu §§ 84 und 85 EStG) Deutscher Bundestag, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Fragen und Antworten: Private Altersvorsorge reformiert Die Bundesregierung, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 10a EStG Zusätzliche Altersvorsorge (geltende Fassung, Günstigerprüfung) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 84 EStG Grundzulage (geltende Fassung bis 2026) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 86 EStG Mindesteigenbeitrag (geltende Fassung bis 2026) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 83 EStG Altersvorsorgezulage Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 87 EStG Zusammentreffen mehrerer Verträge Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 89 EStG Antrag Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 79 EStG Zulageberechtigte (konsolidiert) buzer.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
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