Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 29. Mai 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156), die neuen Förderregeln im Einkommensteuergesetz gelten ab dem 1. Januar 2027.
- Neu förderberechtigt sind ab 2027 Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG sowie angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, jeweils bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres.
- Die Grundzulage beträgt 50 % auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 % auf den Teil bis 1.800 Euro, höchstens 540 Euro im Jahr.
- Für jedes Kind, für das Kindergeld festgesetzt wird, gibt es bis zu 300 Euro Kinderzulage im Jahr; Voraussetzung für alle Zulagen ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro.
- Angestellte Versorgungswerksmitglieder müssen bis zum Ende des Beitragsjahres gegenüber ihrem Versorgungswerk einwilligen (§ 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, § 81a Nr. 6 EStG neu).
Warum war die Frage für Ärzte bisher offen?
Die bisherige Riester-Förderung knüpfte an die gesetzliche Rentenversicherung oder eine Beamtenbesoldung an. Wer ausschließlich im Versorgungswerk abgesichert war, blieb in aller Regel außen vor.
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz ändert sich das ab dem Beitragsjahr 2027. Der neue § 10a Abs. 1 Satz 5 EStG öffnet die Förderung für zwei Gruppen: Selbstständige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (Nummer 1) und angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Nummer 2).
Laut Bericht des Finanzausschusses vom 25. März 2026 wären angestellte, von der Rentenversicherung befreite Ärzte sonst leer ausgegangen. Nummer 2 soll alle aktiven Mitglieder der Versorgungswerke gleich behandeln.
Was gilt für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte?
Wer in eigener Praxis freiberuflich tätig ist, erzielt Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und fällt damit unter Nummer 1. Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass Sie für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgeben und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Eine Meldung über das Versorgungswerk ist hier nicht vorgesehen. Laut Ausschussbericht prüft die zentrale Zulagenstelle die Berechtigung über einen Datenabgleich mit den Finanzämtern, die Zulage für ein Beitragsjahr lässt sich also erst nach Abgabe der Erklärung für dieses Jahr prüfen.
Ist noch keine Zulagenummer vergeben, beantragen Sie diese nach § 89 Abs. 1 EStG in der neuen Fassung über Ihren Anbieter.
Was müssen angestellte Ärzte mit Befreiung tun?
Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, zahlen Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk und fallen mit ihren Einkünften nach § 19 EStG unter Nummer 2.
Das Gesetz verlangt dafür zweierlei. Sie haben im Beitragsjahr als Pflichtmitglied eine Versorgungsabgabe entrichtet, und Sie haben spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres schriftlich oder elektronisch eingewilligt, dass das Versorgungswerk der zentralen Zulagenstelle jährlich unter Angabe Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer meldet, dass Sie zum geförderten Personenkreis gehören.
Zuständig für diese Einwilligung ist nach § 81a Nr. 6 EStG das Versorgungswerk, bei dem Sie Mitglied sind. Für 2027 heißt das: Einwilligung bis zum 31. Dezember 2027. Laut Ausschussbericht lässt sich eine versäumte Einwilligung im Festsetzungs- oder Einspruchsverfahren nachholen, als Planungsgrundlage taugt das aber nicht.
Und wenn keine Befreiung besteht?
Angestellte Ärztinnen und Ärzte ohne Befreiung sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie sind wie andere Arbeitnehmer nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG förderberechtigt, eine Einwilligung gegenüber dem Versorgungswerk ist dann nicht nötig.
Die Befreiung gilt nach § 6 Abs. 5 SGB VI nur für die jeweilige Beschäftigung. Nach einem Stellenwechsel lohnt die Frage, welcher Förderweg nun gilt.
Wer zugleich angestellt ist und eine eigene Praxis führt, kann nach dem Wortlaut über beide Nummern förderberechtigt sein, eine genügt. Verbeamtete Ärztinnen und Ärzte brauchen wie andere Besoldungsempfänger eine Einwilligung gegenüber ihrer Besoldungsstelle.
Gilt das auch für Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte?
Ja. Das Gesetz nennt keine einzelnen Berufe, sondern stellt auf die Einkunftsart und die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ab.
Zahnärzte und Tierärzte in eigener Praxis fallen unter Nummer 1, ebenso Apothekeninhaber, die in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielen. Angestellte Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte mit Befreiung brauchen die Einwilligung gegenüber ihrem Versorgungswerk bis zum Jahresende.
Welche Situation führt zu welchem Weg?
Die Übersicht fasst die typischen Konstellationen zusammen und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.
| Ihre Situation | Förderberechtigt ab 2027? | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Niedergelassen in eigener Praxis (§ 18 EStG) | Ja, nach Nr. 1, bis zum 67. Lebensjahr | Steuererklärung für das Beitragsjahr abgeben, Zulagenummer über den Anbieter beantragen |
| Apothekeninhaber (§ 15 EStG) | Ja, nach Nr. 1, bis zum 67. Lebensjahr | Steuererklärung für das Beitragsjahr abgeben |
| Angestellt, von der Rentenversicherung befreit, Pflichtmitglied im Versorgungswerk | Ja, nach Nr. 2, bis zum 67. Lebensjahr | Einwilligung gegenüber dem Versorgungswerk bis 31. Dezember des Beitragsjahres |
| Angestellt ohne Befreiung (rentenversicherungspflichtig) | Ja, wie andere Arbeitnehmer | Keine Einwilligung beim Versorgungswerk nötig |
| Verbeamtet | Ja | Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle |
| Selbstständig oder angestellt im Versorgungswerk, 67 Jahre oder älter | Nein | Keine neue Förderung mehr |
| Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung | Mittelbar, wenn der Partner förderberechtigt ist | Eigener Vertrag, mindestens 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr |
Stand Oktober 2026. Eigene Zusammenstellung nach §§ 10a, 79, 81a EStG in der Fassung ab 1. Januar 2027.
Was gilt für Ehepartner?
Ist Ihr Ehepartner nicht selbst förderberechtigt, kann er über Sie mittelbar gefördert werden (§ 79 Satz 2 EStG). Er braucht dafür einen eigenen Vertrag und einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr, seine Grundzulage beträgt höchstens 175 Euro. Ist der Partner selbst förderberechtigt, erhält er die Förderung aus eigenem Recht.
Eine Besonderheit betrifft ältere Verträge. Haben Sie selbst noch einen Riester-Vertrag nach altem Recht und schließt Ihr mittelbar berechtigter Ehepartner einen neuen Vertrag ab, gibt es für dessen Vertrag nach § 90 Abs. 2 EStG keine Zulage.
Wie passt das zu Versorgungswerk, Basisrente und betrieblicher Vorsorge?
Steuerlich sind es getrennte Töpfe. Beiträge zum Versorgungswerk und zu einer Basisrente teilen sich den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, hohe Versorgungswerksbeiträge verringern also den Spielraum für eine Basisrente.
Das Altersvorsorgedepot läuft über den eigenen Abzug nach § 10a EStG mit bis zu 1.800 Euro zuzüglich Zulage und berührt diesen Höchstbetrag nicht. Das Finanzamt erstattet zusätzlich die Differenz, falls der Steuervorteil die Zulage übersteigt; im Alter werden die Leistungen voll nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG).
Angestellten steht zusätzlich die betriebliche Altersversorgung mit eigener Steuerregel nach § 3 Nr. 63 EStG offen. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt von Steuersatz, Laufzeit, Flexibilität und Kosten ab; die steuerliche Seite sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung klären.
Was ist noch offen?
Für die Praxis fehlen noch Bausteine.
- Ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu den Einzelheiten des neuen Förderkreises lag bei Redaktionsschluss nicht vor.
- Wie die Einwilligung beim jeweiligen Versorgungswerk abläuft, etwa per Formular oder Portal, war nach unserer Recherche noch nicht veröffentlicht und kann sich je Versorgungswerk unterscheiden.
- Zertifizierungen für die neuen Vertragsarten können nach § 14 Abs. 7 AltZertG frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden; zertifizierte Angebote gibt es deshalb noch nicht.

Donikas Einordnung
„Für die Ärztinnen und Ärzte, die ich begleite, bleibt das Versorgungswerk die tragende Säule im Alter. Neu ist, dass eine geförderte Ergänzung nun auch Ihnen offensteht, bei Angestellten nur mit der Einwilligung bis zum Jahresende. Ich berate ausschließlich zu Lösungen von Versicherern, also zu Rentenversicherungen mit Garantie oder, sobald zertifiziert, fondsgebundenen Varianten. Ob eine davon zu Ihrer Situation passt oder ob ein anderer Weg sinnvoller ist, besprechen wir gern in Ruhe, sobald zertifizierte Angebote vorliegen.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Nein. Für Selbstständige genügt nach § 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG, dass Sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgeben und noch nicht 67 Jahre alt sind.
Spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für 2027 also bis zum 31. Dezember 2027. Die Einwilligung richtet sich an Ihr Versorgungswerk und kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Bis zu 540 Euro Grundzulage im Jahr bei 1.800 Euro Eigenbeitrag, dazu bis zu 300 Euro je Kind. Das Finanzamt prüft zusätzlich, ob der Sonderausgabenabzug mehr bringt.
Dann endet für Selbstständige und angestellte Versorgungswerksmitglieder die Förderberechtigung. Das angesparte Kapital bleibt im Vertrag, neue Zulagen gibt es nicht.
Donika Rahn berät und vermittelt als Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO nur versicherungsförmige Altersvorsorgeverträge von Versicherern. Zu reinen Bank-, Broker- oder Fondsdepots, auch zu Standarddepot-Verträgen, berät VeriVestum nicht; dafür ist eine andere Erlaubnis nötig (§ 34f GewO).
Quellen
- § 10a EStG Zusätzliche Altersvorsorge (konsolidiert, mit Änderungen ab 1. Januar 2027) buzer.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 81a EStG Zuständige Stelle (konsolidiert, mit Änderungen ab 1. Januar 2027) buzer.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 2: Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 156) buzer.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 14: Inkrafttreten buzer.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Altersvorsorgereformgesetz, Drucksache 21/4996 vom 25. März 2026 Deutscher Bundestag, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 10 EStG Sonderausgaben gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 3 EStG (Nr. 63) gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 6: Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (u. a. § 14 Abs. 7 AltZertG, Zertifizierung frühestens zum 1. Januar 2027) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 19. Oktober 2026
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