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Was ist das neue Altersvorsorgedepot und wann startet es?

Das Altersvorsorgedepot ist Teil der Reform der Riester-Rente durch das Altersvorsorgereformgesetz, das am 29. Mai 2026 verkündet wurde. Neue geförderte Verträge gibt es ab dem 1. Januar 2027, dann mit einer Grundzulage von bis zu 540 Euro im Jahr, wahlweise mit Garantie von 80 oder 100 % oder als Depot ohne Garantie. Einige Details wie Kostenverordnung und BMF-Anwendungsschreiben stehen noch aus.

Donika RahnVersicherungsmaklerin, § 34d GewOGeprüft am 20. Oktober 202610 Min. Lesezeit

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 26. Mai 2026 ausgefertigt und am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156); die Kernregeln zu Förderung und Produkten gelten ab 1. Januar 2027.
  • Die Grundzulage beträgt ab 2027 50 % auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 % auf den Teil bis 1.800 Euro, zusammen höchstens 540 Euro im Jahr (§ 84 EStG neu).
  • Die Kinderzulage beträgt 100 % des Eigenbeitrags, höchstens 300 Euro je Kind und Jahr; Voraussetzung für alle Zulagen ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr.
  • Erstmals können auch Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht und angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke gefördert werden, jeweils bis zum 67. Geburtstag.
  • Nur für den Standarddepot-Vertrag gilt ein Kostendeckel: Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 % betragen (§ 2a Abs. 2 AltZertG neu).

Was ist das Altersvorsorgedepot?

Mit dem Altersvorsorgereformgesetz hat der Gesetzgeber die staatlich geförderte private Altersvorsorge, bisher als Riester-Rente bekannt, grundlegend neu geordnet. Der offizielle Titel lautet „Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“. Im Mittelpunkt steht das Altersvorsorgedepot: ein gefördertes Depot mit Investmentfonds, ganz ohne Garantiepflicht.

Neben dem Depot bleibt ein Vertrag mit Garantie möglich, nun aber wahlweise mit 80 oder 100 % Beitragserhalt. Gefördert wird wie bisher über Zulagen und einen Sonderausgabenabzug, nur mit neuen Beträgen und einem erweiterten Kreis von Berechtigten.

Klassische Riester-Verträge nach altem Recht dürfen nach dem Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden. Bestehende Verträge laufen weiter, dazu unten mehr.

Wann startet das Altersvorsorgedepot?

Das Gesetz wurde am 26. Mai 2026 ausgefertigt und am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt gestaffelt in Kraft: Ein Teil gilt seit dem 30. Mai 2026, die Änderungen im Einkommensteuergesetz und im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) gelten ab dem 1. Januar 2027. Weitere Regeln, unter anderem zum Wohnförderkonto, folgen am 1. Januar 2028.

Für Sie heißt das: Neue Verträge nach neuem Recht können ab dem 1. Januar 2027 abgeschlossen werden, und die neuen Zulagen gelten ab dem Beitragsjahr 2027. Zertifizierungen für die neuen Vertragsarten dürfen nach dem Gesetz frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden, ein Abschluss vorher ist also nicht möglich.

Schreibtisch mit Füller, aufgeschlagenem Notizbuch und Unterlagen
ABB.Symbolbild

Welche Vertragsarten gibt es ab 2027?

Alle geförderten Verträge sind zertifizierte Altersvorsorgeverträge nach dem AltZertG. Das Gesetz unterscheidet drei Grundformen für die Ansparphase.

  • Garantieprodukt: Der Anbieter sagt zu, dass zu Beginn der Auszahlung mindestens 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge einschließlich Zulagen vorhanden sind. Anbieten können zum Beispiel Versicherer, Banken und Fondsgesellschaften.
  • Altersvorsorgedepot ohne Garantie: Kein Mindestkapital und keine Mindestwertentwicklung. Erlaubt sind Investmentfonds (OGAW, offene Publikums-AIF, ELTIF) bis höchstens Risikoklasse 5 von 7 sowie bestimmte Euro-Anleihen öffentlicher Emittenten; Einzelaktien gehören nicht dazu.
  • Standarddepot-Vertrag: Eine vereinfachte Form des Depots, die elektronisch abgeschlossen werden kann. Es gibt genau zwei Fonds, einen sicherheitsorientierten (Risikoklasse 1 oder 2) und einen renditeorientierten (Risikoklasse 3 bis 5), ein gesetzliches Ablaufmanagement vor Rentenbeginn und einen Kostendeckel von 1,0 % Effektivkosten im Jahr.

Welche Regeln gelten für alle Verträge?

Ein Garantieprodukt oder Altersvorsorgedepot wird nur zertifiziert, wenn der Anbieter auch mindestens einen Standarddepot-Vertrag anbietet, selbst oder über einen kooperierenden Anbieter. Der Kostendeckel von 1,0 % gilt dabei nur für das Standarddepot, nicht für frei gestaltete Depots oder Garantieprodukte.

Je Vertrag dürfen höchstens 6.840 Euro im Jahr eingezahlt werden, Zulagen und Erträge zählen nicht mit; gefördert werden davon nur bis zu 1.800 Euro. Schließen Sie nach dem 31. Dezember 2026 mehr als zwei neue Altersvorsorgeverträge ab, wird ab dem dritten nicht mehr gefördert.

Wechseln Sie innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre mit Ihrem Kapital zu einem anderen Anbieter, darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen. Danach ist die Übertragung kostenfrei. Das gilt für Verträge nach neuem Recht; bei Bestandsverträgen bleibt es nach unserer Lesart bei höchstens 150 Euro, ohne Fünfjahresgrenze.

Wie hoch ist die staatliche Zulage?

Die Grundzulage richtet sich nach Ihrem Eigenbeitrag: 50 % auf die ersten 360 Euro im Jahr und 25 % auf den Teil von 360,01 bis 1.800 Euro. Die volle Grundzulage von 540 Euro erhalten Sie also bei 1.800 Euro Eigenbeitrag, das sind 150 Euro im Monat. Zum Vergleich: Im alten Riester-Recht betrug die Grundzulage 175 Euro im Jahr.

Wer zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 ist, erhält einmalig zusätzlich 200 Euro. Für jedes Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, kommt eine Kinderzulage von 100 % des Eigenbeitrags hinzu, höchstens 300 Euro je Kind und Jahr.

Alle Zulagen setzen einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr voraus. Die frühere Regel, nach der 4 % des Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagen eingezahlt werden mussten, gilt für neue Verträge nicht mehr. Die folgende Tabelle zeigt die Grundzulage für typische Monatsbeiträge.

Eigenbeitrag im MonatEigenbeitrag im JahrGrundzulage im JahrFörderquoteEigenbeitrag plus Zulage
10 Euro120 Euro60 Euro50 %180 Euro
30 Euro360 Euro180 Euro50 %540 Euro
50 Euro600 Euro240 Euro40 %840 Euro
100 Euro1.200 Euro390 Euro32,5 %1.590 Euro
150 Euro1.800 Euro540 Euro30 %2.340 Euro

Unsere Berechnung nach § 84 EStG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Förderquote = Grundzulage geteilt durch Eigenbeitrag. Ohne Kinderzulage, ohne einmaligen Bonus unter 25 und ohne Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug. Stand: Oktober 2026.

Welche Rolle spielt die Steuer?

Zusätzlich zur Zulage können Sie Ihre Beiträge als Sonderausgaben geltend machen: ab 2027 bis zu 1.800 Euro zuzüglich der Ihnen zustehenden Zulage. Im alten Recht lag die Grenze bei 2.100 Euro einschließlich Zulage.

Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob der Steuervorteil aus dem Abzug höher ist als die Zulage, die sogenannte Günstigerprüfung. Ist das der Fall, erhalten Sie nur die Differenz zusätzlich, die Zulage selbst ist bereits angerechnet. Ob sich daraus ein nennenswerter Vorteil ergibt, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab; das klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.

Die Kehrseite ist die nachgelagerte Besteuerung: Leistungen, die auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruhen, sind im Alter als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG voll steuerpflichtig.

Wer wird gefördert?

Förderberechtigt sind wie bisher vor allem Menschen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, außerdem Beamte, Richter und Soldaten, sofern sie gegenüber ihrer Besoldungsstelle bis zum Ende des Beitragsjahres in die Datenübermittlung einwilligen. Ab 2027 kommen zwei Gruppen hinzu, beide nur bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres.

  • Selbstständige und Gewerbetreibende ohne Rentenversicherungspflicht: Voraussetzung sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus freiberuflicher und sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG sowie eine abgegebene Steuererklärung für das Beitragsjahr.
  • Angestellte Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks, etwa angestellte Ärztinnen, Apotheker, Anwälte oder Architektinnen: Sie müssen bis zum Ende des Beitragsjahres gegenüber dem Versorgungswerk einwilligen, dass es ihre Zugehörigkeit an die Zulagenstelle meldet.
  • Ehepartner ohne eigene Förderberechtigung können weiterhin über den förderberechtigten Partner mittelbar gefördert werden, mit einem Mindesteigenbeitrag von 120 Euro und einer Grundzulage von höchstens 175 Euro.

Wie wird im Alter ausgezahlt?

Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 oder früher, wenn vorher eine Rente aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem beginnt, und spätestens mit 70. Ist nichts vereinbart, beginnt sie bei neuen Verträgen mit 65. Für das Kapital stehen drei Formen zur Wahl.

  • eine lebenslange Leibrente aus dem gesamten Kapital, gleichbleibend oder steigend
  • 80 % als lebenslange Leibrente, die übrigen 20 % bleiben angelegt und finanzieren lebenslange Zusatzzahlungen in schwankender Höhe
  • ein Auszahlplan, der frühestens mit dem 85. Geburtstag endet; eine Pflicht, das Restkapital ab 85 zu verrenten, gibt es im neuen Recht nicht mehr

Kann ich mir einen Teil auf einmal auszahlen lassen?

Ja, zu Beginn der Auszahlungsphase können bis zu 30 % des Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. Eine vollständige Kapitalauszahlung ist nur bei sehr kleinen Renten als Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich.

Auch die Teilauszahlung ist steuerpflichtig, soweit sie auf gefördertem Kapital beruht. Beim Auszahlplan tragen Sie selbst das Risiko, länger als bis 85 zu leben; die Leibrente nimmt Ihnen dieses Risiko ab, ist aber weniger flexibel.

Was passiert mit bestehenden Riester-Verträgen?

Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz: Die bisherigen Förderregeln, also 175 Euro Grundzulage, die alte Kinderzulage, der Mindesteigenbeitrag von 4 % und der Sonderausgabenabzug bis 2.100 Euro, gelten bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Sie müssen nichts tun.

Sie können gegenüber Ihrem Anbieter aber unwiderruflich erklären, dass für alle Ihre Bestandsverträge das neue Förderrecht gelten soll. Die Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem sie dem Anbieter vorliegt; Garantie, Kosten und übrige Vertragsbedingungen ändern sich dadurch nicht.

Wichtig ist eine wenig bekannte Regel: Wer nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Vertrag abschließt, für den gilt das neue Recht automatisch für alle seine Altersvorsorgeverträge, und die alten verlieren ihren Status als Bestandsvertrag. Bei Ehepaaren kann das auch den Partner betreffen; hat der unmittelbar berechtigte Partner einen Bestandsvertrag, erhält der mittelbar berechtigte Partner für einen neuen Vertrag keine Zulage.

Was ist noch offen?

Das Gesetz selbst ist verkündet und in seinen Kernpunkten verbindlich. Für die praktische Umsetzung fehlen nach unserem Stand vom 19. Oktober 2026 noch einige Bausteine.

  • Zertifizierung: Zertifizierte Produkte nach neuem Recht gibt es noch nicht; Zertifizierungen dürfen frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden. Wie groß die Auswahl zum Start sein wird, ist offen.
  • Kostenverordnung: Das BMF kann nach § 2a Abs. 4 AltZertG nähere Regeln zu zulässigen Kostenarten und Kostenformen erlassen. Diese Verordnung ist noch nicht in Kraft.
  • BMF-Anwendungsschreiben: Die Verwaltungsauffassung zu steuerlichen Einzelfragen, etwa zum Nachweis bei Selbstständigen oder zur Besteuerung ungeförderter Beiträge, steht noch aus.
  • Öffentlicher Träger: Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung, ein Standarddepot durch einen öffentlichen Träger per Verordnung zu ermöglichen. Eine solche Verordnung gibt es noch nicht.
  • Frühstart-Rente: Der Bundestag hat am 16. Oktober 2026 eine staatliche Förderung von 10 Euro im Monat für Kinder von 6 bis 18 Jahren beschlossen, die auf zertifizierten Altersvorsorgeverträgen aufbaut. Der Bundesrat hat noch nicht abschließend beraten, verkündet ist das Gesetz noch nicht; Einzelheiten können sich daher noch ändern.

Wozu berät VeriVestum beim Altersvorsorgedepot?

Donika Rahn ist freie Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Wir beraten deshalb zu den versicherungsförmigen Varianten der neuen Förderung, also zu Garantieprodukten und anderen Lösungen von Versicherern, und zu der Frage, wie die Förderung in Ihre übrige Vorsorge passt.

Reine Bank- und Brokerdepots, auch Standarddepot-Verträge von Banken und Fondsgesellschaften, sind nicht Teil unserer Beratung. Für die Vermittlung reiner Wertpapierdepots ist eine andere Erlaubnis nötig (§ 34f GewO). Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und gibt keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Anlage.

Donikas Einordnung

„Viele meiner Mandantinnen und Mandanten fragen mich gerade, ob sie jetzt etwas tun müssen. Meine ehrliche Antwort: Vor dem 1. Januar 2027 kann niemand einen neuen Vertrag abschließen, und wer einen alten Riester-Vertrag hat, sollte nichts überstürzen. Gerade die automatische Umstellung aller Altverträge bei einem Neuabschluss möchte ich mit Ihnen in Ruhe durchrechnen, bevor Sie unterschreiben. Für Selbstständige und Mitglieder eines Versorgungswerks ist die Reform eine echte Neuerung, die ich gern gemeinsam mit Ihrer übrigen Vorsorge betrachte.“

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

Häufige Fragen

Ab dem 1. Januar 2027. Zertifizierungen für die neuen Vertragsarten dürfen nach dem Gesetz frühestens zu diesem Datum erteilt werden.

Bei 1.200 Euro Eigenbeitrag im Jahr beträgt die Grundzulage nach unserer Berechnung 390 Euro: 180 Euro auf die ersten 360 Euro und 210 Euro auf die folgenden 840 Euro. Kinderzulagen kommen gegebenenfalls hinzu.

Nein. Bestandsverträge laufen mit den alten Förderregeln bis zum Rentenbeginn weiter. Ein Wechsel ins neue Recht ist per Erklärung möglich, geschieht aber auch automatisch, wenn Sie ab 2027 einen neuen Vertrag abschließen.

Ab 2027 ja, wenn sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG haben, eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgeben und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Beim Altersvorsorgedepot selbst nicht. Wer eine Garantie wünscht, kann ein Garantieprodukt mit 80 % oder 100 % Beitragserhalt zu Beginn der Auszahlung wählen.

Quellen

  1. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026 Bundesgesetzblatt (recht.bund.de), abgerufen am 19. Oktober 2026
  2. Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 14 Inkrafttreten buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 19. Oktober 2026
  3. Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 2: Änderung des Einkommensteuergesetzes ab 2027 (§§ 10a, 82, 84, 85, 86, 90, 52 Abs. 50a EStG) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 19. Oktober 2026
  4. Altersvorsorgereformgesetz, Artikel 6: Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (§§ 1, 2a, 7, 14 AltZertG) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 19. Oktober 2026
  5. § 10a EStG Zusätzliche Altersvorsorge (geltende Fassung, Günstigerprüfung) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  6. § 84 EStG Grundzulage (geltende Fassung bis 2026) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  7. § 22 EStG Arten der sonstigen Einkünfte Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  8. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Altersvorsorgereformgesetz, Drucksache 21/4996 Deutscher Bundestag, abgerufen am 19. Oktober 2026
  9. Antwort der Bundesregierung zum Altersvorsorgereformgesetz, Drucksache 21/5524 Deutscher Bundestag, abgerufen am 19. Oktober 2026
  10. Bundestag beschließt die Frühstartrente Deutscher Bundestag, abgerufen am 19. Oktober 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.

Was bedeutet das für Sie?

Jede Situation ist ein wenig anders. In 30 Minuten gehe ich Ihre Fragen mit Ihnen durch und sage Ihnen offen, ob Handlungsbedarf besteht oder ob alles so bleiben kann.

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

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