Zum Journal

JournalVorsorge

Altersvorsorgedepot für Alleinerziehende: Was die Zulagen bringen

Ab dem Beitragsjahr 2027 erhalten Alleinerziehende mit 25 Euro Eigenbeitrag im Monat 150 Euro Grundzulage und für jedes Kind, für das ihnen gegenüber Kindergeld festgesetzt wird, 300 Euro Kinderzulage; mit zwei Kindern sind das nach unserer Berechnung 750 Euro im Jahr auf 300 Euro Eigenbeitrag. Die Kinderzulage steht bei nicht verheirateten oder getrennt lebenden Eltern dem Elternteil zu, der das Kindergeld erhält. Der Sonderausgabenabzug bringt bei kleinen Beiträgen und mehreren Kindern in der Regel nichts zusätzlich.

Donika RahnVersicherungsmaklerin, § 34d GewOGeprüft am 2. November 20269 Min. Lesezeit

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Grundzulage beträgt ab 2027 50 % der Beiträge bis 360 Euro und 25 % der Beiträge von 360,01 bis 1.800 Euro, höchstens 540 Euro im Jahr (§ 84 EStG neu, BGBl. 2026 I Nr. 156).
  • Die Kinderzulage beträgt ab 2027 100 % des Eigenbeitrags, höchstens 300 Euro je Kind mit Kindergeldfestsetzung (§ 85 Abs. 1 EStG neu).
  • Grund- und Kinderzulage setzen ab 2027 einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr voraus (§ 86 EStG neu).
  • In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ist der erziehende Elternteil in der Regel rentenversicherungspflichtig und damit förderberechtigt (§ 3, § 56 SGB VI).
  • Bei Auszahlung an die Erben im Todesfall sind die darauf entfallenden Zulagen und Steuervorteile zurückzuzahlen (§ 93 Abs. 1 EStG).

Wie viel Zulage bekommt eine Alleinerziehende mit ein, zwei oder drei Kindern?

Die Zulage besteht aus der Grundzulage nach § 84 EStG und der Kinderzulage nach § 85 EStG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Für Alleinerziehende ist vor allem die Kinderzulage bedeutsam: Sie beträgt 100 % des Eigenbeitrags, höchstens 300 Euro je Kind, und ist damit schon bei 300 Euro im Jahr, also 25 Euro im Monat, ausgeschöpft.

Einen gesonderten Beitrag je Kind verlangt der Wortlaut nicht. Nach unserer Lesart erhalten Sie mit 300 Euro im Jahr deshalb für jedes Kind die vollen 300 Euro; ein BMF-Anwendungsschreiben, das dies bestätigt, steht nach unserem Stand noch aus.

Im Bericht des Finanzausschusses begründen die Koalitionsfraktionen die neue Kinderzulage ausdrücklich auch mit Blick auf Alleinerziehende: Danach reichen 25 Euro im Monat für 300 Euro Kinderzulage und 150 Euro Grundzulage. Die Tabelle zeigt, was mit ein, zwei oder drei Kindern zusammenkommt.

Eigenbeitrag im Jahr in EuroOhne KindEin KindZwei KinderDrei Kinder
12060180 (150 %)300 (250 %)420 (350 %)
300150450 (150 %)750 (250 %)1.050 (350 %)
600240540 (90 %)840 (140 %)1.140 (190 %)
1.200390690 (57,5 %)990 (82,5 %)1.290 (107,5 %)
1.800540840 (46,7 %)1.140 (63,3 %)1.440 (80 %)

Unsere Berechnung nach §§ 84, 85, 86 EStG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Angegeben ist die gesamte Zulage im Jahr in Euro (Grundzulage und Kinderzulage), in Klammern die Förderquote, also die Zulage geteilt durch den Eigenbeitrag. Ohne Bonus unter 25 und Steuervorteil. Stand: November 2026.

Wem wird die Kinderzulage zugeordnet, wenn nur ein Elternteil Kindergeld bekommt?

Die Kinderzulage gibt es für jedes Kind, für das gegenüber Ihnen Kindergeld festgesetzt wird (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG neu). Eine abweichende Zuordnung auf Antrag oder Erklärung beider Eltern sieht § 85 Abs. 2 EStG nur für verheiratete Eltern vor, die nicht dauernd getrennt leben; für nicht verheiratete, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Eltern bleibt es beim Elternteil mit der Kindergeldfestsetzung.

Wer das Kindergeld erhält, richtet sich nach § 64 EStG: Bei mehreren Berechtigten wird es dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind bei Ihnen, steht die Kinderzulage damit in der Regel Ihnen zu, auch wenn der andere Elternteil Unterhalt zahlt.

Wechselt das Kindergeld im Laufe eines Jahres, zählt im Beitragsjahr 2027 der erste Anspruchszeitraum des Kalenderjahres. Ab 2028 ist es der letzte (§ 85 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung von Artikel 3 des Altersvorsorgereformgesetzes).

Ruhiger Küchentisch am Fenster einer Hamburger Altbauwohnung im Morgenlicht, ohne Personen
ABB.Symbolbild

Was gilt bei geringem Einkommen, Teilzeit oder Elternzeit?

Die Höhe der Zulage hängt nicht mehr vom Einkommen ab, sondern nur vom Eigenbeitrag; die frühere Rechnung mit 4 % des Vorjahreseinkommens gilt für neue Verträge nicht. Voraussetzung bleibt, dass Sie selbst unmittelbar förderberechtigt sind, in der Regel als Pflichtversicherte der Rentenversicherung.

Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt sind unabhängig von der Stundenzahl rentenversicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), Teilzeit ändert daran nichts; versicherungsfrei sind etwa kurzfristige Beschäftigungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Auch ein Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig; wer sich auf Antrag davon hat befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI), ist aus dieser Beschäftigung nicht förderberechtigt.

In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes werden dem erziehenden Elternteil Kindererziehungszeiten angerechnet, und für diese Zeit ist er in der Regel rentenversicherungspflichtig (§ 56, § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Sie sind damit auch in der Elternzeit förderberechtigt; beantragen Sie die Kindererziehungszeiten bei der Rentenversicherung spätestens am Tag nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes, also an seinem vierten Geburtstag (§ 10a Abs. 1a EStG).

  • Mindesteigenbeitrag: 120 Euro im Jahr, also 10 Euro im Monat; darunter entfallen Grund- und Kinderzulage für das ganze Jahr (§ 86 EStG neu).
  • Keine mittelbare Förderung: Die mittelbare Zulageberechtigung über einen förderberechtigten Partner gibt es nur für Ehegatten (§ 79 Satz 2 EStG); unverheiratete Alleinerziehende müssen selbst förderberechtigt sein.

Lohnt sich der Sonderausgabenabzug für Alleinerziehende?

Abziehbar sind ab 2027 bis zu 1.800 Euro Beiträge zuzüglich der Zulage (§ 10a Abs. 1 EStG neu). In der Günstigerprüfung vergleicht das Finanzamt die Steuerersparnis mit der gesamten Zulage einschließlich Kinderzulage und erstattet nur eine höhere Ersparnis als Differenz (§ 10a Abs. 2 EStG).

Weil die Kinderzulage mitgerechnet wird, steigt mit jedem Kind der Grenzsteuersatz, ab dem der Abzug etwas bringt. Nach unserer vereinfachten Berechnung liegt diese Schwelle bei 1.800 Euro Eigenbeitrag mit einem Kind bei rund 31,8 %, mit zwei Kindern bei rund 38,8 % und mit drei Kindern bei rund 44,4 %; bei 300 Euro Eigenbeitrag liegt sie schon mit einem Kind bei 60 %.

Der Spitzensteuersatz beträgt 42 %, für sehr hohe Einkommen 45 % (§ 32a EStG). Bei kleinen und mittleren Beiträgen mit Kindern bringt der Abzug deshalb in der Regel nichts zusätzlich; Ihre persönliche Rechnung klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.

Was passiert bei Arbeitslosigkeit, Grundsicherung oder Unterhalt?

Wer Arbeitslosengeld bezieht und im Jahr davor zuletzt versicherungspflichtig war, bleibt rentenversicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) und damit förderberechtigt. Beim Grundsicherungsgeld, bis Juni 2026 Bürgergeld, entsteht eine Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI); förderberechtigt bleiben Sie nach § 10a Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn Sie unmittelbar vorher zum begünstigten Personenkreis gehörten.

Für die Grundsicherung werden für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderte Formen nicht als Vermögen berücksichtigt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung).

Unterhalt für die Kinder ändert an den Zulagen nichts, weil sie nur von Eigenbeitrag, Förderberechtigung und Kindergeldfestsetzung abhängen.

Was passiert mit dem Vertrag im Todesfall?

Wird gefördertes Kapital im Todesfall an die Erben ausgezahlt, ist das eine schädliche Verwendung: Die darauf entfallenden Zulagen und Steuervorteile sind zurückzuzahlen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG), das übrige Kapital geht an die Erben, wobei die Erträge der Einkommensteuer unterliegen (§ 22 Nr. 5 Satz 3 EStG). Die förderunschädliche Übertragung auf den Vertrag des Ehegatten (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c EStG neu) steht unverheirateten Alleinerziehenden nicht offen.

Eine Hinterbliebenenabsicherung, etwa eine Waisenrente, kann in neuen Verträgen nicht mehr vereinbart werden; zulässig ist nur eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren bei einer lebenslangen Leibrente (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG in der ab 2027 geltenden Fassung). Sie wirkt erst ab Rentenbeginn: Stirbt die Rentnerin innerhalb der Garantiezeit, wird die Rente bis zu deren Ende weitergezahlt, und für den Teil der Förderung, der auf die Beitragsanteile für die Garantiezeit entfällt, besteht keine Rückzahlungspflicht (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe b EStG neu). In vor 2027 abgeschlossenen Riester-Verträgen vereinbarte Hinterbliebenenleistungen können nach der Gesetzesbegründung weitergeführt werden.

Zur Absicherung Ihrer Kinder ist der Altersvorsorgevertrag nicht gedacht. Dafür gibt es eigene Risikoversicherungen.

Was ist noch offen?

Die Beträge der Zulagen stehen im verkündeten Gesetz. Für die Anwendung fehlen nach unserem Stand vom 2. November 2026 noch einige Festlegungen.

  • BMF-Anwendungsschreiben: Eine Bestätigung der Finanzverwaltung, dass 300 Euro Eigenbeitrag für jedes Kind die volle Kinderzulage auslösen, liegt nach unserem Stand noch nicht vor.
  • Zertifizierte Angebote: Zertifizierungen für die neuen Vertragsarten dürfen frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden; welche Angebote es zum Start gibt, ist offen.
  • Bestehende Riester-Verträge: Mit einem neuen Vertrag ab 2027 gilt das neue Recht für alle Ihre Verträge (§ 52 Abs. 50a EStG neu); das sollte vorher geprüft werden.

Wozu berät VeriVestum Alleinerziehende?

Donika Rahn ist freie Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Wir beraten deshalb zu den versicherungsförmigen Varianten der neuen Förderung, also zu Rentenversicherungen von Versicherern und zur Absicherung der Kinder.

Zu reinen Bank-, Broker- oder Fondsdepots, auch zum Altersvorsorgedepot ohne Versicherung und zum Standarddepot von Banken und Fondsgesellschaften, beraten wir nicht; dafür ist eine andere Erlaubnis nötig (§ 34f GewO). Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und gibt keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Anlage.

Donikas Einordnung

„Für Alleinerziehende ist die neue Kinderzulage eine spürbare Änderung, weil schon 25 Euro im Monat die volle Kinderzulage je Kind auslösen. Ich schaue mit Ihnen zuerst, ob Sie selbst förderberechtigt sind, auch in Elternzeit oder im Minijob. Ebenso wichtig ist mir der Todesfall, denn ein Altersvorsorgevertrag sichert Ihre Kinder nicht ab. Beraten und vermitteln darf ich dabei nur versicherungsförmige Lösungen, beim Altersvorsorgedepot also nur Verträge von Versicherern; zu reinen Depots und Sparplänen verweise ich gern weiter.“

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

Häufige Fragen

Nach unserer Berechnung 150 Euro Grundzulage und zweimal 300 Euro Kinderzulage, zusammen 750 Euro im Jahr. Voraussetzung ist, dass Ihnen gegenüber für beide Kinder Kindergeld festgesetzt wird.

Nein, wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind oder dauernd getrennt leben. Dann steht die Kinderzulage dem Elternteil zu, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird; eine Übertragung sieht das Gesetz nur für verheiratete, zusammenlebende Eltern vor.

In den ersten drei Lebensjahren des Kindes sind Sie über Kindererziehungszeiten in der Regel rentenversicherungspflichtig und damit förderberechtigt. Sie müssen aber mindestens 120 Euro im Jahr selbst einzahlen.

In der Regel nicht. Nach § 12 SGB II werden für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und ausdrücklich geförderte Altersvorsorge nicht als Vermögen berücksichtigt.

Das Kapital geht an die Erben, die Zulagen und Steuervorteile werden aber zurückgefordert, weil eine Auszahlung im Todesfall als schädliche Verwendung gilt. Eine förderunschädliche Übertragung gibt es nur auf den Vertrag eines Ehegatten.

Quellen

  1. Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026, Regelungstext Bundesgesetzblatt (recht.bund.de), abgerufen am 24. Oktober 2026
  2. Artikel 2 AltVRefG: Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ab 1. Januar 2027 (§§ 10a, 52 Abs. 50a, 79, 84, 85, 86, 93 EStG) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 2. November 2026
  3. Artikel 3 AltVRefG: Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ab 1. Januar 2028 (§ 85 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 EStG) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 2. November 2026
  4. Artikel 6 AltVRefG: Weitere Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ab 1. Januar 2027 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG, Rentengarantiezeit) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 2. November 2026
  5. § 85 EStG Kinderzulage (geltende Fassung bis 2026, Zuordnung nach Absatz 2) buzer.de, abgerufen am 2. November 2026
  6. § 79 EStG Zulageberechtigte (mittelbare Zulageberechtigung von Ehegatten) buzer.de, abgerufen am 2. November 2026
  7. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Altersvorsorgereformgesetz, Drucksache 21/4996 (Kinderzulage und Alleinerziehende) Deutscher Bundestag, abgerufen am 2. November 2026
  8. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Altersvorsorgereformgesetz mit Begründung (Wegfall der Hinterbliebenenabsicherung, Rentengarantiezeit, § 93 EStG), Drucksache 21/4088 Deutscher Bundestag, abgerufen am 2. November 2026
  9. § 10a EStG Zusätzliche Altersvorsorge (Günstigerprüfung, Anrechnungszeiten, Absatz 1a) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
  10. § 64 EStG Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (Kindergeld) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
  11. § 93 EStG Schädliche Verwendung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
  12. § 22 EStG Arten der sonstigen Einkünfte (Nummer 5) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
  13. § 32a EStG Einkommensteuertarif Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
  14. § 1 SGB VI Beschäftigte Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
  15. § 3 SGB VI Sonstige Versicherte Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
  16. § 5 SGB VI Versicherungsfreiheit (Absatz 2, kurzfristige Beschäftigung) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
  17. § 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
  18. § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
  19. § 58 SGB VI Anrechnungszeiten Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
  20. § 12 SGB II Zu berücksichtigendes Vermögen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
  21. § 12 SGB II mit Fassungshistorie (Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II, BGBl. 2026 I Nr. 107, in Kraft ab 1. Juli 2026) buzer.de, abgerufen am 2. November 2026
  22. § 19 SGB II Grundsicherungsgeld (Fassungshistorie, Bezeichnung ab 1. Juli 2026) buzer.de, abgerufen am 2. November 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.

Was bedeutet das für Sie?

Jede Situation ist ein wenig anders. In 30 Minuten gehe ich Ihre Fragen mit Ihnen durch und sage Ihnen offen, ob Handlungsbedarf besteht oder ob alles so bleiben kann.

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

  • Per Video
  • Kostenfrei
  • Unverbindlich

Weiterlesen im Journal

Ausführlich zum Thema: Absicherung und Vorsorge für Familien

Wie viel Zulage bekomme ich beim Altersvorsorgedepot?

Ab dem Beitragsjahr 2027 erhalten Sie als Grundzulage 50 % auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 % auf den Teil bis 1.800 Euro, zusammen höchstens 540 Euro im Jahr. Voraussetzung ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr; für jedes Kind kommen bis zu 300 Euro Kinderzulage hinzu, unter 25 Jahren einmalig 200 Euro. Zusätzlich prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug mehr bringt als die Zulage.

VorsorgeAntwort8 Min.

Wie hoch ist die Kinderzulage beim Altersvorsorgedepot?

Ab dem Beitragsjahr 2027 beträgt die Kinderzulage 100 % Ihres Eigenbeitrags, höchstens 300 Euro je Kind und Jahr, solange Ihnen gegenüber für das Kind Kindergeld festgesetzt wird. Den Höchstbetrag erreichen Sie schon mit 300 Euro Eigenbeitrag im Jahr, also 25 Euro im Monat, nach dem Wortlaut des Gesetzes für jedes Kind. Bei verheirateten Eltern steht sie 2027 in der Regel der Mutter zu, ab 2028 dem Elternteil, der das Kindergeld erhält; auf gemeinsamen Wunsch kann sie dem anderen Elternteil zugeordnet werden.

VorsorgeAntwort8 Min.

Altersvorsorgedepot mit oder ohne Garantie: was passt zu mir?

Ab dem 1. Januar 2027 gibt es geförderte Verträge in drei Grundformen: Garantieprodukte, die zu Beginn der Auszahlung 80 % oder 100 % der eingezahlten Beiträge einschließlich Zulagen zusagen, das Altersvorsorgedepot ohne Mindestkapital und das Standarddepot mit einem Kostendeckel von 1,0 %. Die Garantie gilt nur zum Auszahlungsbeginn, nicht für Zwischenstände. Welche Form passt, hängt von Laufzeit, Umgang mit Schwankungen und dem Wunsch nach Planbarkeit ab; VeriVestum berät nur zu versicherungsförmigen Varianten.

VorsorgeVergleich9 Min.
Vertrauliche Anfrage