Das Wichtigste auf einen Blick
- Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage ab 2027 100 % der Altersvorsorgebeiträge, höchstens 300 Euro pro Kind (§ 85 Abs. 1 EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 156).
- Wie die Grundzulage setzt auch die Kinderzulage einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr voraus (§ 86 EStG neu).
- Im Beitragsjahr 2027 wird die Kinderzulage bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Eltern verschiedenen Geschlechts der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater (§ 85 Abs. 2 EStG).
- Ab dem 1. Januar 2028 erhält sie bei verheirateten Eltern der Elternteil, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird; mit übereinstimmenden Erklärungen beider Eltern der andere Elternteil (Artikel 3 Altersvorsorgereformgesetz).
- Für Riester-Verträge, die vor 2027 abgeschlossen wurden, gilt ohne Wechsel ins neue Recht weiter die alte Kinderzulage von 185 Euro für vor 2008 geborene und 300 Euro für später geborene Kinder.
Wie hoch ist die Kinderzulage ab 2027?
Das Altersvorsorgereformgesetz, verkündet am 29. Mai 2026, hat die Kinderzulage mit Wirkung zum 1. Januar 2027 neu gefasst. Sie beträgt für jedes Kind 100 % Ihres Eigenbeitrags, höchstens 300 Euro im Jahr; bisher gab es feste Beträge von 300 Euro für ab 2008 geborene und 185 Euro für ältere Kinder, die gekürzt wurden, wenn der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag nicht erreicht war.
Nach der Begründung des Finanzausschusses entspricht der Höchstbetrag dem bisherigen Festbetrag und wird nun bei einem Eigenbeitrag von 300 Euro im Jahr erreicht. Die Förderung konzentriert sich damit auf die ersten 25 Euro Eigenbeitrag im Monat, wovon nach dem Bericht vor allem Eltern mit geringen bis mittleren Eigenbeiträgen profitieren.
Voraussetzung ist der Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr. Liegt Ihr Eigenbeitrag darunter, entfallen nach § 86 EStG neu Grund- und Kinderzulage für dieses Jahr.
Muss ich für jedes Kind 300 Euro einzahlen?
Nein. Das Gesetz rechnet die Kinderzulage für jedes Kind aus Ihrem gesamten Eigenbeitrag; einen gesonderten Beitrag je Kind verlangt der Wortlaut nicht. Mit 300 Euro im Jahr erreichen Sie also nach unserer Lesart für jedes Kind die vollen 300 Euro.
Die Tabelle zeigt, was zusammen mit der Grundzulage in den Vertrag fließt. Ein BMF-Anwendungsschreiben, das diese Lesart bestätigt, steht nach unserem Stand noch aus.
| Eigenbeitrag im Monat | Eigenbeitrag im Jahr | Kinderzulage je Kind | Zulage gesamt mit einem Kind | mit zwei Kindern | mit drei Kindern |
|---|---|---|---|---|---|
| 10 Euro | 120 Euro | 120 Euro | 180 Euro | 300 Euro | 420 Euro |
| 25 Euro | 300 Euro | 300 Euro | 450 Euro | 750 Euro | 1.050 Euro |
| 50 Euro | 600 Euro | 300 Euro | 540 Euro | 840 Euro | 1.140 Euro |
| 100 Euro | 1.200 Euro | 300 Euro | 690 Euro | 990 Euro | 1.290 Euro |
| 150 Euro | 1.800 Euro | 300 Euro | 840 Euro | 1.140 Euro | 1.440 Euro |
Unsere Berechnung nach §§ 84, 85 EStG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung. Zulage gesamt = Grundzulage plus Kinderzulage für alle Kinder, die dem Elternteil zugeordnet sind. Ohne Bonus unter 25 Jahren und ohne Steuervorteil. Stand: Oktober 2026.
Wer bekommt die Kinderzulage?
Die Kinderzulage erhält ein Elternteil, der selbst zulageberechtigt ist, einen eigenen zertifizierten Altersvorsorgevertrag hat und dem gegenüber für das Kind Kindergeld festgesetzt wird oder dem die Kinderzulage bei verheirateten Eltern zugeordnet ist. Je Kind gibt es die Kinderzulage nur einmal, nicht für beide Eltern.
Sie steht Ihnen für jedes Jahr zu, in dem für das Kind Kindergeld festgesetzt wird. Wird das Kindergeld für ein Jahr insgesamt zurückgefordert, entfällt auch die Kinderzulage für dieses Jahr (§ 85 Abs. 1 EStG).
Erhalten im Laufe eines Jahres verschiedene Personen Kindergeld für dasselbe Kind, etwa nach einer Trennung, zählt 2027 der erste Anspruchszeitraum im Kalenderjahr. Ab 2028 ist es der letzte, damit sich die Zuordnung noch im laufenden Jahr über eine geänderte Kindergeldfestsetzung anpassen lässt.
Welchem Elternteil wird die Kinderzulage zugeordnet?
Für verheiratete Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, gibt es eine eigene Zuordnungsregel, die sich zum 1. Januar 2028 ändert. In allen anderen Fällen erhält die Kinderzulage der Elternteil, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird.
Ein Antrag oder eine Erklärung zur abweichenden Zuordnung kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden. Die Übersicht fasst die Regeln zusammen.
| Ihre Situation | Beitragsjahr 2027 | Ab Beitragsjahr 2028 |
|---|---|---|
| Verheiratet, Eltern verschiedenen Geschlechts, nicht dauernd getrennt lebend | Mutter; auf Antrag beider Eltern der Vater | Elternteil mit Kindergeldfestsetzung; mit übereinstimmenden Erklärungen beider Eltern der andere |
| Verheiratet, Eltern gleichen Geschlechts, nicht dauernd getrennt lebend | Elternteil mit Kindergeldfestsetzung; auf Antrag beider Eltern der andere | Elternteil mit Kindergeldfestsetzung; mit übereinstimmenden Erklärungen beider Eltern der andere |
| Nicht verheiratet, getrennt lebend oder alleinerziehend | Elternteil mit Kindergeldfestsetzung | Elternteil mit Kindergeldfestsetzung |
Zusammenstellung nach § 85 EStG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung und nach Artikel 3 des Altersvorsorgereformgesetzes (ab 1. Januar 2028). Die Erklärungen ab 2028 sind schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anbieter des anderen Elternteils abzugeben. Wohnsitz in der EU oder im EWR vorausgesetzt.
Warum kann die Zuordnung bares Geld bedeuten?
Da sich die Kinderzulage nach dem Eigenbeitrag des Elternteils richtet, dem sie zugeordnet ist, lohnt ein Blick auf die Beiträge beider Eltern. Liegt der Eigenbeitrag dieses Elternteils unter 300 Euro im Jahr, bleibt die Kinderzulage unter dem Höchstbetrag.
Beispiel, unsere Berechnung: Beide Eltern sind angestellt und haben zwei Kinder; die Mutter zahlt 10 Euro, der Vater 150 Euro im Monat ein. Bleibt die Kinderzulage 2027 bei der Mutter, erhält sie zweimal 120 Euro, zusammen 240 Euro; wird sie auf Antrag beider dem Vater zugeordnet, sind es zweimal 300 Euro, also 600 Euro, und damit 360 Euro mehr im Jahr.
Denselben Effekt erreichen Sie, wenn der Elternteil mit der Kinderzulage seinen Beitrag auf mindestens 25 Euro im Monat anhebt. Welche Lösung besser zu Ihrer Familie passt, hängt auch vom Sonderausgabenabzug beider Eltern ab.
Was gilt, wenn nur ein Elternteil förderberechtigt ist?
Ist ein Ehepartner nicht selbst förderberechtigt, etwa weil er nicht erwerbstätig ist, kann er über den anderen mittelbar gefördert werden. Er braucht einen eigenen Vertrag und mindestens 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr; steht ihm die Kinderzulage zu, wird sie nach § 85 Abs. 1 Satz 2 EStG neu aus den geförderten Beiträgen des anderen Ehepartners berechnet.
Beispiel, unsere Berechnung nach dem Gesetzeswortlaut: Der Vater ist angestellt und zahlt 100 Euro im Monat ein, die Mutter ist mittelbar berechtigt, zahlt 10 Euro im Monat in ihren eigenen Vertrag, und ihr sind zwei Kinder zugeordnet. Der Vater erhält 390 Euro Grundzulage, die Mutter 175 Euro Grundzulage, die Obergrenze für mittelbar Berechtigte, und zweimal 300 Euro Kinderzulage, zusammen 775 Euro in ihrem Vertrag.
Eine Einschränkung ist wichtig: Hat der unmittelbar berechtigte Partner noch einen Riester-Vertrag nach altem Recht, erhält der mittelbar berechtigte Partner für einen neuen Vertrag keine Zulage (§ 90 Abs. 2 EStG neu). In den ersten drei Lebensjahren eines Kindes ist der erziehende Elternteil über Kindererziehungszeiten in der Regel ohnehin rentenversicherungspflichtig und damit selbst unmittelbar förderberechtigt (§ 3 Satz 1 Nr. 1, § 56 SGB VI).
Lohnt sich mit Kindern der Sonderausgabenabzug?
Abziehbar sind bis zu 1.800 Euro Beiträge zuzüglich der gesamten Zulage, also einschließlich der Kinderzulage. In der Günstigerprüfung vergleicht das Finanzamt die Steuerersparnis mit der gesamten Zulage; mit jedem Kind steigt deshalb der Grenzsteuersatz, ab dem der Abzug zusätzlich etwas bringt.
Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag liegt diese Schwelle nach unserer vereinfachten Berechnung ohne Kinder bei rund 23,1 %, mit einem Kind bei rund 31,8 %, mit zwei Kindern bei rund 38,8 % und mit drei Kindern bei rund 44,4 %, also oberhalb des Spitzensteuersatzes von 42 % und damit erst im Bereich des Steuersatzes von 45 % für sehr hohe Einkommen (§ 32a EStG). Bei zusammen veranlagten Ehepartnern, die beide unmittelbar förderberechtigt sind, setzt das Finanzamt die Zulagen beider an (§ 10a Abs. 3 EStG).
Rechenbeispiel, unsere Berechnung: Eine Steuerberaterin mit 42 % Grenzsteuersatz und zwei Kindern zahlt 1.800 Euro ein und erhält 1.140 Euro Zulage. Abziehbar sind 2.940 Euro, das ergibt 1.234,80 Euro Steuerersparnis, davon 94,80 Euro zusätzlich zur Zulage; vereinfacht ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Ihre persönliche Rechnung klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.
Was gilt für bestehende Riester-Verträge?
Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden, gilt Bestandsschutz: Die alte Kinderzulage von 185 Euro für vor 2008 geborene und 300 Euro für später geborene Kinder bleibt bis zum Rentenbeginn erhalten, ebenso der alte Mindesteigenbeitrag von 4 % des Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen (§ 52 Abs. 50a EStG neu).
Sie können gegenüber Ihrem Anbieter unwiderruflich erklären, dass für alle Bestandsverträge das neue Recht gelten soll. Schließen Sie nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Vertrag ab, gilt das neue Recht automatisch für alle Ihre Verträge, bei Ehepaaren unter Umständen auch für den mittelbar berechtigten Partner.
Ob das neue Recht Ihrer Familie mehr Zulage bringt, hängt vom Verhältnis Ihres Beitrags zu Ihrem Vorjahreseinkommen ab: Wer im alten Recht schon mit dem Sockelbetrag von 60 Euro die volle Zulage erhält, steht dort mit sehr kleinen Beiträgen und mehreren Kindern oft besser, wer höhere Beiträge leistet, erhält im neuen Recht in der Regel mehr. Ob ein Wechsel sich für Sie rechnet, hängt zudem von Garantie, Kosten und Laufzeit des alten Vertrages ab und sollte vorher in Ruhe geprüft werden.
Ist die Kinderzulage dasselbe wie die Frühstart-Rente?
Nein. Die Kinderzulage fließt in den Vertrag eines Elternteils und erhöht dessen Altersvorsorge. Die geplante Frühstart-Rente soll dagegen Kindern einen eigenen Vertrag bringen, in den der Staat ab dem sechsten bis zum 18. Geburtstag 10 Euro im Monat einzahlen soll; gefördert werden zunächst nur einzelne Geburtsjahrgänge, beginnend mit 2020.
Der Bundestag hat das Gesetz zur Frühstart-Rente am 16. Oktober 2026 beschlossen. Der Bundesrat hat nach unserem Stand vom 24. Oktober 2026 noch nicht abschließend beraten, verkündet ist das Gesetz noch nicht; Einzelheiten können sich daher noch ändern.
Was ist noch offen?
Die Höhe der Kinderzulage steht im verkündeten Gesetz. Für die Anwendung fehlen nach unserem Stand noch einige Festlegungen.
- BMF-Anwendungsschreiben: Eine Bestätigung der Finanzverwaltung, dass 300 Euro Eigenbeitrag für jedes Kind die volle Kinderzulage auslösen, liegt noch nicht vor.
- Verfahren ab 2028: Wie die Anbieter die übereinstimmenden Erklärungen der Eltern entgegennehmen, etwa per Formular oder Portal, ist noch nicht veröffentlicht.
- Zertifizierte Angebote: Zertifizierungen für die neuen Vertragsarten dürfen frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden; welche Angebote es zum Start gibt, ist offen.
Wozu berät VeriVestum bei der Kinderzulage?
Donika Rahn ist freie Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Wir beraten deshalb zu den versicherungsförmigen Varianten der neuen Förderung, also zu Rentenversicherungen von Versicherern, und dazu, wie die Zulagen in die Vorsorge Ihrer Familie passen.
Zu reinen Bank-, Broker- oder Fondsdepots, auch zum Altersvorsorgedepot ohne Versicherung und zum Standarddepot von Banken und Fondsgesellschaften, beraten wir nicht; dafür ist eine andere Erlaubnis nötig (§ 34f GewO). Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und gibt keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Anlage.

Donikas Einordnung
„Bei Familien lohnt ein Blick darauf, welchem Elternteil die Kinderzulage zugeordnet ist; liegt sie beim Elternteil mit dem kleineren Beitrag, kann Förderung ungenutzt bleiben. Mit der neuen Regel reichen 25 Euro im Monat für die volle Kinderzulage, wer bisher nur den Sockelbetrag zahlt, sollte aber genau nachrechnen. Ich rechne gern mit Ihnen beide Verträge zusammen durch, einschließlich der Frage, ob eine bestehende Riester-Rentenversicherung weiterlaufen sollte. Beraten und vermitteln darf ich dabei nur versicherungsförmige Lösungen, beim Altersvorsorgedepot also nur Verträge von Versicherern; zu reinen Depots und Sparplänen verweise ich gern weiter.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Bei 300 Euro Eigenbeitrag im Jahr erhalten Sie nach unserer Berechnung 300 Euro Kinderzulage je Kind und 150 Euro Grundzulage. Mit einem Kind sind das 450 Euro, mit zwei Kindern 750 Euro im Jahr.
So lange, wie Ihnen gegenüber für das Kind Kindergeld festgesetzt wird. Endet der Kindergeldanspruch, endet auch die Kinderzulage für dieses Kind.
Nein, je Kind gibt es sie nur einmal. Bei verheirateten Eltern steht sie 2027 in der Regel der Mutter zu, ab 2028 dem Elternteil, der das Kindergeld erhält; auf gemeinsamen Wunsch beider Eltern dem anderen.
Dann entfallen nach § 86 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung Grund- und Kinderzulage für dieses Beitragsjahr. 10 Euro im Monat reichen, um die Grenze zu erreichen.
Nur nach einer unwiderruflichen Erklärung gegenüber dem Anbieter oder wenn Sie nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen Vertrag abschließen. Sonst bleibt es bei 185 Euro oder 300 Euro je Kind nach altem Recht.
Quellen
- Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz), BGBl. 2026 I Nr. 156 vom 29.05.2026, Regelungstext (Artikel 2 und 3: §§ 52 Abs. 50a, 79, 84, 85, 86, 90 EStG) Bundesgesetzblatt (recht.bund.de), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Artikel 2 AltVRefG: Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ab 1. Januar 2027 (u. a. § 85 Abs. 1, § 86 EStG) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Artikel 3 AltVRefG: Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes ab 1. Januar 2028 (§ 85 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 EStG) buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Artikel 14 AltVRefG: Inkrafttreten buzer.de (konsolidierte Fassung), abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 85 EStG Kinderzulage (konsolidiert, geltende Fassung mit Sätzen 3 und 4 sowie Absatz 2) buzer.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Altersvorsorgereformgesetz, Drucksache 21/4996 (Begründung zu § 85 EStG) Deutscher Bundestag, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 10a EStG Zusätzliche Altersvorsorge (geltende Fassung, Günstigerprüfung und Ehegatten) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 79 EStG Zulageberechtigte (konsolidiert) buzer.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 86 EStG Mindesteigenbeitrag (geltende Fassung bis 2026) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 3 SGB VI Sonstige Versicherte Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 56 SGB VI Kindererziehungszeiten Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Fragen und Antworten: Private Altersvorsorge reformiert Die Bundesregierung, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Bundestag beschließt die Frühstartrente Deutscher Bundestag, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Frühstart-Rente im Bundestag beschlossen (Meldung vom 19.10.2026) Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 32a EStG Einkommensteuertarif Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 24. Oktober 2026
- § 85 EStG Kinderzulage (geltende Fassung bis 2026: 185 und 300 Euro, Zuordnung nach Absatz 2) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- Altersvorsorgedepot: Was heißt das für die private Altersvorsorge? (Beispiel Kinderzulage bei zwei Kindern, ergänzend) Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., abgerufen am 24. Oktober 2026
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