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JournalEinkommen und Berufsunfähigkeit

Wie hoch sollte die Risikolebensversicherung für eine Familie sein?

Die Versicherungssumme sollte das abdecken, was Ihrer Familie nach Ihrem Tod fehlt: offene Kredite, die Einkommenslücke bis die Kinder selbstständig sind, und einmalige Kosten, abzüglich vorhandenen Vermögens und der Hinterbliebenenrenten. Die Verbraucherzentrale nennt als Richtwert für Alleinverdiener mit kleinen Kindern mindestens das Vierfache des Jahresnettoeinkommens, mit älteren Kindern mindestens das Dreifache. Die große Witwenrente beträgt nach dem Sterbevierteljahr 55 % der Rente des Verstorbenen; eigenes Einkommen wird nach einem pauschalen Abzug oberhalb von 1.122,53 Euro im Monat (Stand Juli 2026) zu 40 % angerechnet.

Donika RahnVersicherungsmaklerin, § 34d GewOGeprüft am 24. Oktober 20268 Min. Lesezeit

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt nach den ersten drei Monaten 55 % der Rente des Verstorbenen, die kleine 25 % und wird in der Regel nur 24 Monate gezahlt (§§ 46, 67 SGB VI).
  • Für Todesfälle im Jahr 2026 gibt es die große Witwenrente ohne Kind und ohne Erwerbsminderung erst ab einem Alter von 46 Jahren und 6 Monaten, ab 2029 ab 47 Jahren (§ 242a Abs. 5 SGB VI).
  • Seit 1. Juli 2026 bleibt eigenes Einkommen nach pauschalem Abzug (bei Arbeitsentgelt 40 %) bis 1.122,53 Euro im Monat anrechnungsfrei, je waisenrentenberechtigtem Kind 238,11 Euro mehr; vom Rest werden 40 % angerechnet (§ 97 SGB VI, § 18b SGB IV, aktueller Rentenwert 42,52 Euro, unsere Berechnung).
  • Unverheiratete Partner erhalten keine Witwenrente; erben sie oder erhalten sie die Leistung aus einem Vertrag des Verstorbenen, gilt bei der Erbschaftsteuer ein Freibetrag von nur 20.000 Euro statt 500.000 Euro für Ehegatten (§ 16 ErbStG).
  • Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine Laufzeit, bis das jüngste Kind voraussichtlich selbstständig ist, meist mit etwa 20 bis 25 Jahren (Stand Februar 2026).

Wovon hängt die richtige Versicherungssumme ab?

Eine Risikolebensversicherung zahlt eine vereinbarte Summe, wenn die versicherte Person während der Laufzeit stirbt. Sie ersetzt damit kein Vermögen, sondern ein Einkommen, das plötzlich fehlt. Die passende Höhe ergibt sich deshalb aus der Frage, was Ihre Familie ohne Sie über die kommenden Jahre benötigt.

Die Verbraucherzentrale nennt Richtwerte für den Fall, dass eine Person allein für den Lebensunterhalt sorgt: bei kleinen Kindern mindestens das Vierfache des Jahresnettoeinkommens, bei älteren Kindern mindestens das Dreifache, bei Paaren ohne Kinder mindestens das Einfache. Ein laufender Immobilienkredit kommt in vielen Familien hinzu und wird von diesen Richtwerten nicht erfasst.

Genauer als jede Faustregel ist eine individuelle Bedarfsrechnung. Sie berücksichtigt, welche Leistungen die gesetzliche Rentenversicherung Hinterbliebenen zahlt, welches Vermögen bereits vorhanden ist und wie lange die Familie Unterstützung braucht.

Was zahlt die gesetzliche Rentenversicherung Hinterbliebenen?

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner erhalten eine große Witwen- oder Witwerrente, wenn sie ein Kind unter 18 Jahren erziehen, erwerbsgemindert sind oder eine Altersgrenze erreicht haben. Diese Grenze steigt schrittweise auf 47 Jahre; bei Todesfällen im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und 6 Monaten. Die große Witwenrente beträgt nach den ersten drei Monaten 55 % der Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder bezogen hätte.

Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, gibt es nur die kleine Witwenrente mit 25 %, in der Regel längstens 24 Monate. Voraussetzung für die Witwenrente ist in der Regel, dass der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und die Ehe mindestens ein Jahr bestand.

Kinder erhalten eine Halbwaisenrente von 10 % oder eine Vollwaisenrente von 20 % der Versichertenrente, jeweils mit einem Zuschlag nach § 78 SGB VI. Sie wird bis 18 Jahre gezahlt und bei Schul- oder Berufsausbildung längstens bis 27 Jahre. Unverheiratete Partner gehen dagegen leer aus: Die Witwenrente setzt eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft voraus.

Wie wird eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?

In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat, dem sogenannten Sterbevierteljahr, wird die volle Rente des Verstorbenen gezahlt und kein Einkommen angerechnet. Danach bleibt eigenes Einkommen bis zum 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts anrechnungsfrei. Seit 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro, der Freibetrag damit 1.122,53 Euro im Monat (unsere Berechnung).

Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente steigt der Freibetrag um das 5,6-fache des Rentenwerts, also um 238,11 Euro. Vom Bruttoarbeitsentgelt werden pauschal 40 % abgezogen, bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit 39,8 %. Von dem Betrag, der danach den Freibetrag übersteigt, werden 40 % auf die Witwenrente angerechnet.

Rechenbeispiel (vereinfacht, unsere Berechnung): Der verstorbene Ehemann hätte eine Rente von 1.500 Euro gehabt, die große Witwenrente beträgt also ohne Zuschlag 825 Euro brutto. Die Witwe verdient 3.000 Euro brutto im Monat, nach Pauschalabzug zählen 1.800 Euro; mit zwei Kindern liegt ihr Freibetrag bei 1.598,75 Euro. Angerechnet werden 40 % von 201,25 Euro, also 80,50 Euro, und die Witwenrente sinkt auf 744,50 Euro brutto im Monat.

Nicht enthalten ist der Zuschlag für Kindererziehung nach § 78a SGB VI. Hat die Witwe beide Kinder in den ersten drei Lebensjahren erzogen, ergeben sich 72 Monate und damit 5,454 Entgeltpunkte, mit dem Rentenartfaktor 0,55 rund 3 Entgeltpunkte und nach dem aktuellen Rentenwert rund 128 Euro im Monat mehr (unsere Berechnung). Die Anrechnung von 80,50 Euro bleibt gleich, weil sie nur vom Einkommen abhängt.

Wie berechnen Sie den Bedarf Ihrer Familie?

Eine nachvollziehbare Rechnung besteht aus wenigen Bausteinen. Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das wegfiele, und die Frage, welcher Teil davon auch künftig gebraucht wird.

Die zu erwartende Hinterbliebenenrente können Sie aus Ihrer Renteninformation ableiten; maßgeblich ist die Rente, die zum Zeitpunkt des Todes bezogen worden wäre. Prüfen Sie außerdem, welche Leistungen aus bestehenden Verträgen, etwa einer betrieblichen Altersversorgung oder einem Versorgungswerk, bereits für Hinterbliebene vorgesehen sind.

  • Offene Kredite: Restschuld des Immobilienkredits und weiterer Darlehen.
  • Einkommenslücke: monatlich fehlender Betrag nach Hinterbliebenenrenten, multipliziert mit den Jahren, bis das jüngste Kind selbstständig ist.
  • Einmalige Kosten: Bestattung, Übergangszeit, gegebenenfalls Kinderbetreuung oder Ausbildung.
  • Abzüglich: vorhandenes Vermögen und Leistungen aus anderen Verträgen.
BausteinBeispielfamilieBetrag
Restschuld Immobilienkreditlaut Darlehensvertrag300.000 Euro
Einkommenslücke1.500 Euro im Monat über 20 Jahre360.000 Euro
Einmalige KostenBestattung und Übergang15.000 Euro
Abzüglich vorhandenes VermögenRücklagenminus 50.000 Euro
VersicherungssummeSumme der Bausteine625.000 Euro

Unsere Berechnung, vereinfacht ohne Zinsen, Inflation und Steuern. Die Einkommenslücke gilt nach Abzug der Hinterbliebenenrenten und nach Ablösung des Kredits. Zum Vergleich: Der Richtwert der Verbraucherzentrale ergäbe bei 4.200 Euro Monatsnetto mindestens 201.600 Euro, ohne den Kredit.

Welche Laufzeit und welche Summenform sind sinnvoll?

Die Laufzeit sollte nach Empfehlung der Verbraucherzentrale reichen, bis das jüngste Kind voraussichtlich selbstständig ist, meist im Alter von etwa 20 bis 25 Jahren. Alternativ kann sie enden, wenn andere Versorgungsansprüche greifen. Läuft ein Immobilienkredit länger, sollte auch der Schutz für den Kredit bis zu dessen Ende reichen.

Für einen Kredit bietet sich eine fallende Versicherungssumme an, die mit der Restschuld sinkt; Darlehens- und Versicherungssumme sollten dabei übereinstimmen. Für den Lebensunterhalt der Familie eignet sich eher eine gleichbleibende Summe. Beide Teile lassen sich auch in getrennten Verträgen absichern.

Warum schließen Paare die Versicherung über Kreuz ab?

Bei der Gestaltung über Kreuz schließt jeder Partner einen eigenen Vertrag auf das Leben des anderen ab. Er ist Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter, versicherte Person ist der Partner. Für eine Versicherung auf das Leben eines anderen braucht es dessen schriftliche Einwilligung (§ 150 Abs. 2 VVG).

Der Hintergrund ist die Erbschaftsteuer. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen ein Vermögensvorteil, den ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod erwirbt. Ist der überlebende Partner selbst Versicherungsnehmer und hat er die Beiträge getragen, stammt die Leistung aus seinem eigenen Vertrag und nicht aus einem Vertrag des Verstorbenen.

Ob diese Wirkung in Ihrem Fall eintritt, hängt von der tatsächlichen Gestaltung ab, etwa davon, von wessen Konto die Beiträge gezahlt werden. Hat ein Bezugsberechtigter im Vertrag des Verstorbenen Beiträge selbst gezahlt, teilt die Finanzverwaltung die Leistung nach dem Verhältnis der Beiträge auf, und der Bezugsberechtigte muss seine Zahlungen nachweisen (R E 3.7 Abs. 2 ErbStR 2019). Wir stimmen die Gestaltung mit Ihnen ab; die steuerliche Beurteilung sollte Ihre Steuerberatung übernehmen.

Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer?

Ist der Partner nur Bezugsberechtigter im Vertrag des Verstorbenen, zählt die Leistung zum steuerpflichtigen Erwerb, zusammen mit allem, was er sonst vom Verstorbenen erwirbt. Für Ehegatten ist das wegen hoher Freibeträge oft unkritisch, für unverheiratete Paare dagegen häufig ein spürbarer Unterschied.

Rechenbeispiel (unsere Berechnung): Erhält eine unverheiratete Partnerin 300.000 Euro aus dem Vertrag ihres verstorbenen Partners und erbt sonst nichts, bleiben nach dem Freibetrag von 20.000 Euro 280.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse III beträgt der Steuersatz in dieser Höhe 30 %, die Erbschaftsteuer also 84.000 Euro.

ErwerberFreibetragBesonderer Versorgungsfreibetrag
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner500.000 Euro256.000 Euro, gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie der Witwenrente
Kind400.000 Euro10.300 bis 52.000 Euro je nach Alter bis 27 Jahre, ebenfalls gekürzt um steuerfreie Versorgungsbezüge wie die Waisenrente
Unverheirateter Partner (Steuerklasse III)20.000 Eurokeiner

Stand Oktober 2026, Quelle: §§ 15, 16, 17 und 19 ErbStG. Steuersatz in Steuerklasse III 30 % bis 6 Mio. Euro. Keine Steuerberatung.

Worauf sollten Sie beim Abschluss achten?

Beantworten Sie die Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß. Wird eine verschwiegene Erkrankung später bekannt, kann der Versicherer unter Umständen vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern. Bei der Überschussbeteiligung empfehlen die Verbraucherzentralen die Beitragsverrechnung, also einen niedrigeren laufenden Beitrag.

Die Beiträge sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen nur innerhalb eines Höchstbetrags von 1.900 oder 2.800 Euro im Jahr abziehbar (§ 10 Abs. 4 EStG). Liegen schon die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung darüber, wirkt sich der Beitrag steuerlich nicht aus.

Prüfen Sie die Summe bei Geburt eines Kindes, beim Kauf einer Immobilie oder nach einem Berufswechsel. Ob eine Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich ist, regeln die Bedingungen des jeweiligen Tarifs.

Donikas Einordnung

„Über den eigenen Tod spricht niemand gern, und doch ist die Frage nach der richtigen Summe eine sehr nüchterne. Ich rechne mit Familien lieber in Ruhe die einzelnen Bausteine durch, als eine Faustregel anzuwenden: Kredit, Einkommenslücke, Kinder, vorhandenes Vermögen. Dabei zeigt sich häufig, dass die Witwenrente kleiner ausfällt als erwartet, und bei unverheirateten Paaren, dass die Erbschaftsteuer ein Thema ist. Wenn beides geklärt ist, lässt sich die Gestaltung in Ruhe festlegen.“

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

Häufige Fragen

Die Verbraucherzentrale nennt als Richtwert mindestens das Vierfache des Jahresnettoeinkommens, wenn eine Person allein für den Lebensunterhalt sorgt. Offene Kredite kommen hinzu. Genauer ist eine individuelle Bedarfsrechnung mit Hinterbliebenenrente, Vermögen und Laufzeit.

Nein. Die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente setzt eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft voraus. Gemeinsame Kinder erhalten dagegen eine Waisenrente, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Wenn der Begünstigte die Leistung aus einem Vertrag des Verstorbenen erhält, gehört sie zum steuerpflichtigen Erwerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Ob Steuer anfällt, hängt von Freibetrag und übrigem Nachlass ab. Bei einer Gestaltung über Kreuz stammt die Leistung aus dem eigenen Vertrag; die Beurteilung im Einzelfall gehört zur Steuerberatung.

In der Regel so lange, bis das jüngste Kind voraussichtlich selbstständig ist, meist mit etwa 20 bis 25 Jahren, und mindestens so lange wie ein abzusichernder Kredit.

Quellen

  1. Risiko-Lebensversicherung: Schutz im Todesfall Verbraucherzentrale, abgerufen am 24. Oktober 2026
  2. Renten für Hinterbliebene Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 21. Oktober 2026
  3. Rentenanpassung 2026 Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 24. Oktober 2026
  4. § 46 SGB VI Witwenrente und Witwerrente Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  5. § 48 SGB VI Waisenrente Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  6. § 50 SGB VI Wartezeiten Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  7. § 67 SGB VI Rentenartfaktor Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  8. § 78 SGB VI Zuschlag bei Waisenrenten Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  9. § 78a SGB VI Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  10. § 97 SGB VI Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  11. § 242a SGB VI Witwenrente und Witwerrente (Übergangsrecht) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  12. § 18b SGB IV Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  13. § 3 ErbStG Erwerb von Todes wegen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  14. R E 3.7 ErbStR 2019 Verträge zugunsten Dritter im Zusammenhang mit Bankguthaben und -depots sowie Lebensversicherungen Haufe (Wiedergabe der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019), abgerufen am 24. Oktober 2026
  15. § 15 ErbStG Steuerklassen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  16. § 16 ErbStG Freibeträge Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  17. § 17 ErbStG Besonderer Versorgungsfreibetrag Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  18. § 19 ErbStG Steuersätze Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  19. § 150 VVG Versicherte Person Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  20. § 10 EStG Sonderausgaben Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.

Was bedeutet das für Sie?

Jede Situation ist ein wenig anders. In 30 Minuten gehe ich Ihre Fragen mit Ihnen durch und sage Ihnen offen, ob Handlungsbedarf besteht oder ob alles so bleiben kann.

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

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