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Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2026: So wird er berechnet

Privat versicherte Angestellte erhalten 2026 von ihrem Arbeitgeber die Hälfte ihres Beitrags, höchstens 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung und 104,63 Euro für die Pflegeversicherung, zusammen bis zu 613,22 Euro. Die Obergrenze ergibt sich aus dem halben Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Liegt Ihr Beitrag niedriger, zahlt der Arbeitgeber genau die Hälfte des tatsächlichen Beitrags.

Donika RahnVersicherungsmaklerin, § 34d GewOGeprüft am 20. Oktober 20267 Min. Lesezeit

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt 2026 höchstens 508,59 Euro im Monat (2025: 471,32 Euro).
  • Zur privaten Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber 2026 höchstens 104,63 Euro im Monat, in Sachsen höchstens 75,56 Euro.
  • Grundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro im Jahr und ein Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich 2,9 % durchschnittlichem Zusatzbeitrag, davon die Hälfte.
  • Der Zuschuss ist in keinem Fall höher als die Hälfte des Beitrags, den Sie tatsächlich zahlen (§ 257 Abs. 2 SGB V, § 61 Abs. 2 SGB XI).
  • Im gesetzlichen Umfang ist der Zuschuss nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, seit 2026 erhält der Arbeitgeber die Beitragsdaten elektronisch über die ELStAM.

Wer hat Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur PKV?

Den Anspruch regelt § 257 Abs. 2 SGB V. Er gilt für Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

Voraussetzung ist außerdem, dass der Vertrag Leistungen vorsieht, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Für die private Pflegeversicherung gilt die Parallelvorschrift § 61 Abs. 2 SGB XI, dort müssen die Leistungen nach Art und Umfang gleichwertig sein.

Der Zuschuss ist kein freiwilliges Entgegenkommen, sondern eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Bei mehreren Beschäftigungen teilen sich die Arbeitgeber den Zuschuss im Verhältnis der Arbeitsentgelte.

Wie wird der Höchstzuschuss 2026 berechnet?

Der Zuschuss zur Krankenversicherung entspricht dem Betrag, der sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 % ergibt, angewandt auf die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nach unserer Berechnung sind das 8,75 % von 5.812,50 Euro, also 508,59 Euro im Monat.

Für die Pflegeversicherung ist der Zuschuss auf den Arbeitgeberanteil begrenzt, der bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Das sind 1,8 % von 5.812,50 Euro, also 104,63 Euro. In Sachsen trägt der Arbeitgeber nur 1,3 %, dort liegt die Grenze bei 75,56 Euro.

Den Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung trägt der Beschäftigte allein, er erhöht den Zuschuss deshalb nicht. Wer bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätte, erhält einen Zuschuss auf Basis des ermäßigten Beitragssatzes von 14,0 %, 2026 nach unserer Berechnung höchstens 491,16 Euro.

Höchstzuschuss pro Monat20252026
Private Krankenversicherung471,32 Euro508,59 Euro
Private Pflegeversicherung99,23 Euro104,63 Euro
Private Pflegeversicherung in Sachsen71,66 Euro75,56 Euro
Zusammen (außerhalb Sachsens)570,55 Euro613,22 Euro
Beitragsbemessungsgrenze (Monat)5.512,50 Euro5.812,50 Euro
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz2,5 %2,9 %

Stand 2026. Unsere Berechnung nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI, abgeglichen mit PKV-Verband und AOK.

Warum zahlt der Arbeitgeber nie mehr als die Hälfte Ihres Beitrags?

Das Gesetz enthält eine zweite Grenze: Der Zuschuss beträgt höchstens die Hälfte dessen, was Sie tatsächlich für Ihre Krankenversicherung zahlen. Es gilt also immer der niedrigere von zwei Werten, der gesetzliche Höchstbetrag oder der halbe tatsächliche Beitrag.

Die beiden folgenden Rechnungen sind Beispiele, unsere Berechnung mit angenommenen Beiträgen. Ihre eigenen Beiträge sind tarifabhängig und können deutlich abweichen.

  • Beispiel 1, Beitrag unter der Grenze: Krankenversicherung 700 Euro, Pflegeversicherung 60 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt jeweils die Hälfte, also 350 Euro und 30 Euro, zusammen 380 Euro. Ihr Eigenanteil beträgt ebenfalls 380 Euro.
  • Beispiel 2, Beitrag über der Grenze: Krankenversicherung 1.150 Euro, Pflegeversicherung 220 Euro im Monat. Die Hälfte wären 575 Euro und 110 Euro, gezahlt werden aber nur die Höchstbeträge von 508,59 Euro und 104,63 Euro, zusammen 613,22 Euro. Ihr Eigenanteil beträgt 756,78 Euro.

Gibt es auch einen Zuschuss für Ehepartner und Kinder?

Ja, unter Bedingungen. § 257 Abs. 2 SGB V bezieht Angehörige ein, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 SGB V familienversichert wären. Ihre privaten Beiträge zählen dann zu dem Betrag, von dem die Hälfte zuschussfähig ist.

Der Höchstbetrag steigt dadurch nicht. Erreicht Ihr eigener Beitrag bereits die Grenze von 508,59 Euro, bringen die Beiträge der Familie keinen zusätzlichen Zuschuss. Ist der Angehörige gesetzlich versichert, besteht nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. März 2013 (B 12 KR 4/11 R) kein Anspruch auf Zuschuss für ihn.

Ob ein Ehepartner oder Kind familienversichert wäre, hängt unter anderem von dessen eigenem Einkommen und beim Kind vom Alter ab. Das sollten Sie für jeden Angehörigen einzeln prüfen lassen.

Welche Anforderungen muss der PKV-Tarif erfüllen?

Nach § 257 Abs. 2a SGB V wird der Zuschuss nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Für die Pflegeversicherung enthält § 61 Abs. 5 SGB XI vergleichbare Regeln.

  • Die Krankenversicherung wird nach Art der Lebensversicherung betrieben, also mit Alterungsrückstellungen kalkuliert.
  • Der Versicherer bietet einen Basistarif nach § 152 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz an.
  • Interessenten erhalten vor Abschluss das amtliche Informationsblatt der BaFin zu den Prinzipien von gesetzlicher und privater Krankenversicherung.
  • Der überwiegende Teil der Überschüsse wird zugunsten der Versicherten verwendet.
  • Der Versicherer verzichtet vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht.
  • Die Krankenversicherung wird nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betrieben, sofern der Versicherer seinen Sitz in Deutschland hat.

Bekommen Gesellschafter-Geschäftsführer den Zuschuss?

Das hängt vom sozialversicherungsrechtlichen Status ab. Fremdgeschäftsführer und Minderheitsgesellschafter ohne maßgeblichen Einfluss sind häufig abhängig beschäftigt und haben dann denselben Anspruch wie andere Angestellte.

Gilt ein Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen als nicht sozialversicherungspflichtig, besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch nach § 257 SGB V. Zahlt die GmbH trotzdem einen Zuschuss, ist das eine freiwillige Leistung, die nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist und in der Regel als Arbeitslohn versteuert wird. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Statusentscheidung des Sozialversicherungsträgers dabei grundsätzlich auch für das Finanzamt maßgeblich ist (Urteil vom 21. Januar 2010, VI R 52/08).

Ihren Status können Sie verbindlich über ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV klären lassen. Die steuerliche Gestaltung im Einzelfall gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung.

Wie wird der Zuschuss steuerlich behandelt?

Zuschüsse, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das gilt nur bis zur gesetzlichen Höhe, ein darüber hinausgehender Betrag wäre steuerpflichtig.

Seit dem 1. Januar 2026 melden die Versicherer die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung an das Bundeszentralamt für Steuern. Der Arbeitgeber ruft sie als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal ab (§ 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG) und berücksichtigt sie für den steuerfreien Zuschuss.

Was müssen Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen?

Für die Lohnsteuer ist seit 2026 keine Papierbescheinigung über die Beitragshöhe mehr nötig, solange Sie der Datenübermittlung durch den Versicherer nicht widersprechen. Wichtig ist, dass Ihre Steuer-Identifikationsnummer beim Versicherer hinterlegt ist.

Unabhängig davon verlangt § 257 Abs. 2a SGB V, dass Sie dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen. Darin bestätigt der Versicherer, dass die Aufsichtsbehörde ihm die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen bescheinigt hat. Für die Pflegeversicherung gilt dasselbe nach § 61 Abs. 6 SGB XI.

Donikas Einordnung

„Der Arbeitgeberzuschuss ist für viele meiner Mandanten ein fester Baustein in der Rechnung, und das zu Recht. Ich achte aber darauf, ihn nicht als Dauerzustand einzuplanen: Er endet mit dem Angestelltenverhältnis, und im Ruhestand tragen Sie den Beitrag selbst. Bei Geschäftsführern prüfe ich zuerst den Status, denn davon hängt ab, ob es überhaupt einen steuerfreien Zuschuss gibt. Gern sehe ich mir Ihre Situation mit Ihnen gemeinsam an.“

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

Häufige Fragen

Höchstens 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung und 104,63 Euro für die Pflegeversicherung, zusammen 613,22 Euro. In Sachsen liegt der Pflegezuschuss bei höchstens 75,56 Euro.

Nein. Er zahlt die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags, höchstens aber den gesetzlichen Höchstbetrag. Bei einem Krankenversicherungsbeitrag von 700 Euro sind das zum Beispiel 350 Euro.

Nur, wenn die Kinder privat versichert sind und bei gesetzlicher Versicherung familienversichert wären. Auch dann bleibt es beim gemeinsamen Höchstbetrag von 508,59 Euro für die Krankenversicherung.

Ja, soweit der Arbeitgeber gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 EStG). Freiwillige Zuschüsse, etwa an nicht sozialversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Alle drei Jahre eine Bescheinigung des Versicherers, dass er die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt. Die Beitragshöhe für die Lohnsteuer erhält der Arbeitgeber seit 2026 elektronisch über die ELStAM.

Quellen

  1. § 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  2. § 61 SGB XI Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  3. § 3 EStG (Nr. 62) gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  4. § 39 EStG Lohnsteuerabzugsmerkmale gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  5. § 7a SGB IV Feststellung des Erwerbsstatus gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  6. Das ist der Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag 2026 Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal, abgerufen am 19. Oktober 2026
  7. Privatversichert mit Familie: Das gilt für Arbeitgeberzuschuss und Lohnsteuer Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal, abgerufen am 19. Oktober 2026
  8. Beitragszuschuss zur Krankenversicherung: Arbeitgeberinfos AOK, abgerufen am 19. Oktober 2026
  9. Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss bei Mitarbeitenden, die über die PKV versichert sind? Techniker Krankenkasse, abgerufen am 19. Oktober 2026
  10. Kein Beitragszuschuss für GKV-versicherte Angehörige eines PKV-versicherten Arbeitnehmers (BSG, B 12 KR 4/11 R) Haufe, abgerufen am 19. Oktober 2026
  11. Zukunftssicherungsleistungen für einen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (BFH, VI R 52/08) Deubner Verlag, abgerufen am 19. Oktober 2026
  12. Lohnsteuer: Entscheidung der SV-Träger verbindlich für Besteuerung IWW Institut, Lohn-Gehalt-Personal, abgerufen am 19. Oktober 2026
  13. Jahreswechsel 2025/2026: Lohnsteuerliche Änderungen, steuerfreier Arbeitgeberzuschuss Haufe, abgerufen am 19. Oktober 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.

Was bedeutet das für Sie?

Jede Situation ist ein wenig anders. In 30 Minuten gehe ich Ihre Fragen mit Ihnen durch und sage Ihnen offen, ob Handlungsbedarf besteht oder ob alles so bleiben kann.

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

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