Das Wichtigste auf einen Blick
- Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr, das sind 6.450 Euro im Monat.
- Nach dem Bundessozialgericht (Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R) sind Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann selbstständig, wenn sie mindestens 50 % des Stammkapitals halten oder eine im Gesellschaftsvertrag verankerte, umfassende Sperrminorität besitzen.
- Ergibt sich aus der Meldung des Arbeitgebers, dass ein Beschäftigter geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist, muss die Krankenkasse nach § 7a Abs. 1 SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.
- Variable Tantiemen zählen nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, garantierte Mindestbeträge dagegen schon.
- Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt 2026 höchstens 508,59 Euro im Monat, zur Pflegeversicherung höchstens 104,63 Euro (unsere Berechnung nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI).
Warum ist die Frage für Geschäftsführer komplizierter als für andere Angestellte?
Ob Sie in die private Krankenversicherung wechseln können, entscheidet nicht Ihr Titel, sondern Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status. Maßgeblich ist § 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist nichtselbständige Arbeit, Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation.
Ein Geschäftsführer leitet zwar das Unternehmen, untersteht aber in der Regel der Gesellschafterversammlung. Entscheidend ist deshalb, ob er Beschlüsse der Gesellschafter, die ihm nicht genehm sind, aus eigener Rechtsmacht verhindern kann.
Daraus ergeben sich drei typische Konstellationen: der Fremd-Geschäftsführer ohne Beteiligung, der Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität und der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
Wann gilt ein Gesellschafter-Geschäftsführer als selbstständig?
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 14. März 2018 (B 12 KR 13/17 R) klare Maßstäbe gesetzt. Selbstständig ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn er mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Bei einer geringeren Beteiligung genügt eine Sperrminorität nur, wenn sie im Gesellschaftsvertrag verankert ist und uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst.
Eine Sperrminorität, die sich nur auf einzelne Angelegenheiten bezieht, reicht nicht aus. Auch Stimmbindungsabreden oder Vetorechte, die außerhalb des Gesellschaftsvertrags vereinbart wurden, bleiben nach dieser Rechtsprechung unberücksichtigt.
Wer danach als selbstständig gilt, ist nicht versicherungspflichtig. Die Versicherungspflichtgrenze spielt für ihn keine Rolle, er kann sich unabhängig von seinem Einkommen privat oder, sofern die Voraussetzungen des § 9 SGB V erfüllt sind, freiwillig gesetzlich versichern.
Was gilt für Fremd-Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter?
Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung sind nach dem Bundessozialgericht abhängig beschäftigt. Dasselbe gilt in der Regel für Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität, auch wenn sie als Geschäftsführer im Handelsregister stehen.
Für sie gelten dieselben Regeln wie für andere Angestellte. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind sie versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, 2026 also mehr als 77.400 Euro beträgt.

Ab wann können angestellte Geschäftsführer wechseln?
Steigt das Gehalt in einer bestehenden Anstellung über die Grenze, endet die Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird. Das gilt nur, wenn das Entgelt auch die ab dem nächsten Jahr geltende Grenze übersteigt.
Wer zum 1. Januar 2027 wechseln möchte, muss also 2026 regelmäßig mehr als 77.400 Euro verdienen und voraussichtlich auch über der Grenze für 2027 liegen. Diese soll nach dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026 bei 84.150 Euro liegen, die Zustimmung des Bundesrates steht nach unserem Stand vom 21. Oktober 2026 noch aus (Drucksache 576/26). Rückwirkende Gehaltserhöhungen werden dem Jahr zugerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist.
Beginnt eine neue Anstellung mit einem Gehalt oberhalb der Grenze, besteht die Versicherungsfreiheit nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung von Beginn der Beschäftigung an, wenn die vorausschauende Betrachtung dies ergibt. Sinkt das regelmäßige Entgelt dauerhaft unter die Grenze, endet die Versicherungsfreiheit sofort und nicht erst zum Jahresende.
Was zählt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?
Gerade bei Geschäftsführern besteht die Vergütung oft aus Festgehalt und erfolgsabhängigen Bestandteilen. Der GKV-Spitzenverband hat in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 20. März 2019 beschrieben, wie die Krankenkassen das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ermitteln. Es wird vorausschauend festgestellt, bei Beginn der Beschäftigung und bei jeder wesentlichen Änderung.
- Festgehalt: zählt vollständig mit.
- Weihnachtsgeld und andere Einmalzahlungen: zählen mit, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind. Hängt die Zahlung vom Geschäftsergebnis des Vorjahres ab, gilt sie als unregelmäßig.
- Tantiemen und variable Vergütung: zählen grundsätzlich nicht mit. Besteht ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil, wird dieser berücksichtigt.
- Überstundenvergütung: bleibt außer Betracht, es sei denn, sie wird als feste Pauschale regelmäßig mit dem Gehalt gezahlt.
- Familienzuschläge: bleiben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausdrücklich unberücksichtigt.
Wie läuft die Statusfeststellung ab?
Über den Status entscheidet auf Antrag die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV, und zwar aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH ist das Verfahren nicht freiwillig: Ergibt sich die Gesellschafterstellung aus der Meldung des Arbeitgebers, muss die Krankenkasse den Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV selbst stellen. Die Beteiligten können die Entscheidung auch schon vor Aufnahme der Tätigkeit beantragen.
Die Deutsche Rentenversicherung gibt eine durchschnittliche Dauer von drei Monaten an. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es eine eigene Anlage zum Antrag, geprüft werden vor allem Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag.
Welche Rolle spielt die Statusfeststellung für den Wechsel?
Für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Feststellung, dass keine Beschäftigung vorliegt, die rechtliche Grundlage für die freie Wahl. Es empfiehlt sich, den Bescheid abzuwarten oder vorab zu beantragen, bevor eine bestehende gesetzliche Versicherung beendet wird.
Ändern sich später die Beteiligungsverhältnisse oder der Gesellschaftsvertrag, kann sich auch der Status ändern. Wer zum Beispiel Anteile abgibt und dadurch unter 50 % ohne umfassende Sperrminorität fällt, wird zum Beschäftigten und unterliegt wieder der Versicherungspflichtgrenze.
Wann ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht wichtig?
Ein angestellter Geschäftsführer, der bereits privat versichert ist, kann wieder versicherungspflichtig werden, wenn die Versicherungspflichtgrenze stärker steigt als sein Gehalt. Für diesen Fall sieht § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V eine Befreiung auf Antrag vor.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen und kann nicht widerrufen werden. Er wird nur wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Die Befreiung ist eine Entscheidung auf Dauer für dieses Beschäftigungsverhältnis. Sie sollte deshalb nicht allein mit Blick auf den aktuellen Beitrag getroffen werden.
Zahlt die Gesellschaft einen Zuschuss zur PKV?
Angestellte Geschäftsführer, die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, haben nach § 257 Abs. 2 SGB V Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Er entspricht der Hälfte des Beitrags aus allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz von 2,9 % bis zur Beitragsbemessungsgrenze, höchstens aber der Hälfte dessen, was tatsächlich für die Krankenversicherung gezahlt wird.
Für 2026 sind das nach unserer Berechnung höchstens 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung und nach § 61 SGB XI höchstens 104,63 Euro für die private Pflegeversicherung (in Sachsen 75,56 Euro). Der Zuschuss setzt unter anderem voraus, dass der Versicherer die Anforderungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt.
Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist kein Beschäftigter im Sinne dieser Vorschriften. Ein gesetzlicher Anspruch auf den Zuschuss besteht für ihn daher nicht, er trägt den Beitrag grundsätzlich selbst. Wie sich Zahlungen der Gesellschaft steuerlich auswirken, sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung klären.
Was bedeutet der Wechsel für die Familie?
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehepartner und Kinder mit geringem eigenen Einkommen nach § 10 SGB V beitragsfrei mitversichert. In der privaten Krankenversicherung braucht jede Person einen eigenen Vertrag, Beiträge und Leistungen sind tarifabhängig.
Bleibt der Ehepartner gesetzlich versichert, sind gemeinsame Kinder nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht familienversichert, wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils regelmäßig ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze im Monat übersteigt, 2026 also 6.450 Euro, und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Partners. Gerade bei Geschäftsführern mit Kinderwunsch lohnt es sich, diese Folge vorab zu rechnen.
Welche Regel gilt für welchen Geschäftsführer?
Die Übersicht zeigt die Regel für den Normalfall. Maßgeblich ist immer die Entscheidung im Einzelfall, im Zweifel durch die Clearingstelle.
| Geschäftsführer-Typ | Status in der Regel | PKV möglich, wenn | Arbeitgeberzuschuss |
|---|---|---|---|
| Fremd-Geschäftsführer ohne Beteiligung | Beschäftigter | regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über 77.400 Euro, Wechsel zum Jahresende oder bei neuer Anstellung ab Beginn | ja, nach § 257 SGB V |
| Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität | Beschäftigter | wie Fremd-Geschäftsführer | ja, nach § 257 SGB V |
| Minderheitsgesellschafter mit umfassender Sperrminorität im Gesellschaftsvertrag | Selbstständiger | unabhängig vom Einkommen, nach Statusfeststellung | kein gesetzlicher Anspruch |
| Gesellschafter-Geschäftsführer ab 50 % Stammkapital | Selbstständiger | unabhängig vom Einkommen, nach Statusfeststellung | kein gesetzlicher Anspruch |
Stand 2026. Quellen: § 6, § 8 und § 257 SGB V, § 7 und § 7a SGB IV, BSG, Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der Statusbescheid.

Donikas Einordnung
„Bei Geschäftsführern beginne ich nie mit dem Tarif, sondern mit dem Gesellschaftsvertrag. Ob eine Sperrminorität wirklich umfassend ist oder ob das Gehalt ohne die Tantieme über der Grenze liegt, entscheidet darüber, ob ein Wechsel überhaupt möglich ist. Ich empfehle, die Statusfrage verbindlich klären zu lassen, bevor eine Entscheidung fällt, die sich später kaum rückgängig machen lässt. Danach schauen wir gemeinsam in Ruhe, ob die private Krankenversicherung zu Ihrer Lebensplanung und Ihrer Familie passt.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Nur wenn Sie sozialversicherungsrechtlich als selbstständig gelten, in der Regel also mit mindestens 50 % des Stammkapitals oder einer umfassenden, im Gesellschaftsvertrag verankerten Sperrminorität. Als angestellter Geschäftsführer muss Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 2026 über 77.400 Euro liegen.
Variable Tantiemen zählen nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt. Ist ein Mindestbetrag garantiert, wird dieser berücksichtigt.
Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH stellt die Krankenkasse den Antrag nach § 7a Abs. 1 SGB IV selbst, wenn sich die Gesellschafterstellung aus der Meldung ergibt. Sie können die Entscheidung auch vorab bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. März 2018 nicht. Berücksichtigt werden nur Rechte, die im Gesellschaftsvertrag selbst verankert sind.
Einen gesetzlichen Anspruch nach § 257 SGB V haben nur Beschäftigte. Gelten Sie als selbstständig, tragen Sie den Beitrag grundsätzlich selbst.
Quellen
- § 6 SGB V Versicherungsfreiheit gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 9 SGB V Freiwillige Versicherung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 10 SGB V Familienversicherung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 61 SGB XI Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder und Privatversicherte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 7 SGB IV Beschäftigung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 7a SGB IV Feststellung des Erwerbsstatus gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 (Drucksache 576/26) Bundesrat, abgerufen am 21. Oktober 2026
- Der gesetzlich festgelegte Zusatzbeitragssatz 2025 und 2026 Techniker Krankenkasse, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R Bundessozialgericht, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Das Statusfeststellungsverfahren Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Formularpaket Statusfeststellung Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (Krankenversicherung) Deutsche Rentenversicherung, summa summarum Lexikon, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019 GKV-Spitzenverband, über informationsportal.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
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