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Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze 2026: die Zahlen im Überblick

Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr (6.450 Euro im Monat), die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 Euro (5.812,50 Euro im Monat). Wer als Angestellter mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann in die private Krankenversicherung wechseln. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze steigt der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Einkommen, darüber nicht mehr.

Donika RahnVersicherungsmaklerin, § 34d GewOGeprüft am 20. Oktober 20267 Min. Lesezeit

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze steigt von 73.800 Euro (2025) auf 77.400 Euro im Jahr 2026.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 2026 69.750 Euro im Jahr, das sind 5.812,50 Euro im Monat.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt 2026 bundeseinheitlich bei 101.400 Euro im Jahr.
  • Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 2,9 % (2025: 2,5 %).
  • Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt 2026 höchstens 508,59 Euro im Monat, zur Pflegeversicherung höchstens 104,63 Euro (unsere Berechnung nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI).

Welche Rechengrößen gelten 2026 in der Sozialversicherung?

Die Bundesregierung passt die Rechengrößen der Sozialversicherung jedes Jahr an die Lohnentwicklung an. Grundlage für 2026 ist die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 24. November 2025, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.

Die Beitragssätze selbst stehen nicht in dieser Verordnung. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gemacht, die Pflegebeitragssätze ergeben sich aus dem SGB XI. Die folgende Tabelle fasst alle Werte zusammen, die für die Frage „gesetzlich oder privat“ eine Rolle spielen.

Rechengröße 2026pro Jahrpro Monat
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze (JAEG, § 6 Abs. 6 SGB V)77.400 Euro6.450 Euro
Besondere Versicherungspflichtgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V)69.750 Euro5.812,50 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung69.750 Euro5.812,50 Euro
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung101.400 Euro8.450 Euro
Bezugsgröße47.460 Euro3.955 Euro
Mindestbemessungsgrundlage freiwillig Versicherte (§ 240 Abs. 4 SGB V)1.318,33 Euro

Stand 2026. Quellen: SVBezGrV 2026, Techniker Krankenkasse, krankenkassen.de. Mindestbemessungsgrundlage: ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro (je Kalendertag ein Neunzigstel, § 240 Abs. 4 SGB V), unsere Berechnung.

Was ist der Unterschied zwischen Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, entscheidet, ob ein Angestellter gesetzlich versichert sein muss. Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt darüber, ist er versicherungsfrei und kann sich privat versichern.

Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden. Einkommen oberhalb von 69.750 Euro im Jahr bleibt in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei, deshalb gibt es einen Höchstbeitrag.

Beide Grenzen liegen also auseinander. Wer 2026 zwischen 69.750 Euro und 77.400 Euro verdient, zahlt bereits den Höchstbeitrag, bleibt aber versicherungspflichtig.

Für wen gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze?

Die besondere Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V gilt nur für Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt bereits in einer substitutiven privaten Krankenversicherung versichert waren. Für sie liegt die Grenze 2026 bei 69.750 Euro und damit auf Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Nach dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026 soll sie 2027 auf 72.900 Euro steigen, die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung wegen einer gesetzlichen Sondererhöhung auf 76.500 Euro; der Bundesrat muss noch zustimmen.

Für alle anderen Angestellten, also auch für jeden, der heute erstmals über einen Wechsel nachdenkt, ist die allgemeine Grenze von 77.400 Euro maßgeblich.

Wie hoch sind die Beitragssätze 2026?

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 %, der ermäßigte Satz für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld 14,0 %. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, der von Kasse zu Kasse unterschiedlich ist.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2026 liegt bei 2,9 %. Er dient als Rechengröße, etwa für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung. Der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2025 3,6 %.

  • Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, insgesamt also 4,2 %.
  • Eltern erhalten vom zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren einen Abschlag von je 0,25 Prozentpunkten.
  • Der Arbeitgeber trägt in der Pflegeversicherung 1,8 %, in Sachsen 1,3 %.

Wie hoch ist der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 2026?

Der Höchstbeitrag ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat und den Beitragssätzen. Wir rechnen mit dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, der tatsächliche Betrag hängt vom Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ab.

Angestellte tragen davon in der Regel die Hälfte, den Rest übernimmt der Arbeitgeber. Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den vollen Beitrag allein.

Höchstbeitrag 2026 pro MonatgesamtAnteil Arbeitnehmer
Krankenversicherung (14,6 % + 2,9 %)1.017,19 Euro508,59 Euro
Pflegeversicherung mit Kind (3,6 %)209,25 Euro104,63 Euro
Pflegeversicherung kinderlos (4,2 %)244,13 Euro139,50 Euro
Summe mit Kind1.226,44 Euro613,22 Euro
Summe kinderlos1.261,32 Euro648,09 Euro

Unsere Berechnung auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze 2026 und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 2,9 %. Pflege-Arbeitnehmeranteil außerhalb Sachsens; Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen weniger. Gesamtbetrag und Anteil sind jeweils für sich gerundet, deshalb kann der doppelte Anteil um einen Cent abweichen. Den Höchstbeitrag im Basistarif der PKV gibt der PKV-Verband für 2026 mit 1.017,18 Euro an, das entspricht dem doppelten gerundeten Anteil von 508,59 Euro (unsere Berechnung).

Wie viel zahlt der Arbeitgeber höchstens zur privaten Krankenversicherung?

Privat versicherte Angestellte erhalten einen Zuschuss ihres Arbeitgebers. Nach § 257 Abs. 2 SGB V entspricht er der Hälfte des Beitrags, der sich aus allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz bis zur Beitragsbemessungsgrenze ergibt, höchstens aber der Hälfte dessen, was der Angestellte tatsächlich für seine Krankenversicherung zahlt.

Für 2026 sind das höchstens 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung. Für die private Pflegeversicherung gilt nach § 61 SGB XI dieselbe Logik, der Zuschuss beträgt höchstens 104,63 Euro (in Sachsen 75,56 Euro). Zusammen sind es damit bis zu 613,22 Euro im Monat.

Welcher Teil des Beitrags tatsächlich zuschussfähig ist, hängt vom gewählten Tarif ab. Leistungen und Beiträge in der privaten Krankenversicherung sind stets tarifabhängig.

Wann ist ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich?

Nach § 6 Abs. 4 SGB V endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird. Das gilt aber nur, wenn das Entgelt auch die ab dem nächsten Jahr geltende Grenze übersteigt.

Wer also zum 1. Januar 2027 wechseln möchte, muss 2026 regelmäßig mehr als 77.400 Euro verdienen und voraussichtlich auch über der Grenze für 2027 liegen. Diese soll nach dem Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026 bei 84.150 Euro liegen, die Zustimmung des Bundesrates steht nach unserem Stand vom 21. Oktober 2026 noch aus. Familienzuschläge bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Hauptberuflich Selbstständige sind von der Versicherungspflichtgrenze nicht betroffen, sie können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern. Bei Geschäftsführern kommt es darauf an, ob sie sozialversicherungsrechtlich als Angestellte gelten.

Was hat sich gegenüber 2025 geändert?

Fast alle Grenzwerte sind deutlich gestiegen. Für Gutverdienende heißt das: Die Hürde für den Wechsel liegt höher, und der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist spürbar gewachsen.

Rechengröße20252026
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze (Jahr)73.800 Euro77.400 Euro
Besondere Versicherungspflichtgrenze (Jahr)66.150 Euro69.750 Euro
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV (Monat)5.512,50 Euro5.812,50 Euro
Beitragsbemessungsgrenze RV/AV (Jahr)96.600 Euro101.400 Euro
Bezugsgröße (Monat)3.745 Euro3.955 Euro
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz2,5 %2,9 %
Beitragssatz Pflegeversicherung3,6 %3,6 %
Mindestbemessungsgrundlage freiwillig Versicherte (Monat)1.248,33 Euro1.318,33 Euro
Höchstzuschuss Arbeitgeber PKV (Monat)471,32 Euro508,59 Euro
Höchstzuschuss Arbeitgeber PPV (Monat)99,23 Euro104,63 Euro

Stand 2026. Mindestbemessungsgrundlage und Höchstzuschüsse: unsere Berechnung nach § 240 SGB V, § 257 SGB V und § 61 SGB XI, Pflege außerhalb Sachsens.

Donikas Einordnung

„Die Versicherungspflichtgrenze ist für viele meiner Mandanten die erste Zahl, auf die sie schauen. Ich sehe sie aber eher als Tür denn als Empfehlung: Dass ein Wechsel möglich ist, sagt noch nichts darüber, ob er zu Ihrer Lebensplanung passt. Mir ist wichtig, dass wir neben dem heutigen Beitrag auch Familie, Einkommensverlauf und Alter in Ruhe betrachten. Gern rechne ich das mit Ihnen auf Basis Ihrer eigenen Zahlen durch.“

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

Häufige Fragen

Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze beträgt 2026 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro im Monat. Für Angestellte, die schon Ende 2002 privat versichert und versicherungsfrei waren, gilt die besondere Grenze von 69.750 Euro.

Sie liegt bei 69.750 Euro im Jahr, das sind 5.812,50 Euro im Monat. Einkommen darüber wird in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht verbeitragt.

Nein. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt muss die Grenze im laufenden Jahr überschreiten und voraussichtlich auch die Grenze des Folgejahres. Die Versicherungspflicht endet dann mit Ablauf des Kalenderjahres.

Nach unserer Berechnung gemäß § 257 SGB V höchstens 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung und 104,63 Euro für die Pflegeversicherung, zusammen 613,22 Euro. Der Zuschuss ist zusätzlich auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt.

Nein. Hauptberuflich Selbstständige sind nicht versicherungspflichtig und können sich unabhängig von ihrem Einkommen privat versichern.

Quellen

  1. Was sind die PKV-Höchstbeiträge für Pflegeversicherung und Sozialtarife? (Werte für 2026) Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal, abgerufen am 23. Oktober 2026
  2. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (SVBezGrV 2026) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  3. Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2027 (Drucksache 576/26) Bundesrat, abgerufen am 21. Oktober 2026
  4. Beitragsbemessungsgrenze & Co.: Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 Techniker Krankenkasse, abgerufen am 19. Oktober 2026
  5. Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 19. Oktober 2026
  6. Rechengrößen 2026 krankenkassen.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  7. Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für 2026 (BAnz AT 10.11.2025 B7) Bundesministerium für Gesundheit, Bundesanzeiger, abgerufen am 19. Oktober 2026
  8. Der gesetzlich festgelegte Zusatzbeitragssatz 2025 und 2026 Techniker Krankenkasse, abgerufen am 19. Oktober 2026
  9. Finanzierung der Pflegeversicherung Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 19. Oktober 2026
  10. § 6 SGB V Versicherungsfreiheit gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  11. § 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  12. § 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  13. § 61 SGB XI Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder und Privatversicherte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.

Was bedeutet das für Sie?

Jede Situation ist ein wenig anders. In 30 Minuten gehe ich Ihre Fragen mit Ihnen durch und sage Ihnen offen, ob Handlungsbedarf besteht oder ob alles so bleiben kann.

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

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