Das Wichtigste auf einen Blick
- Berufsunfähig im Sinne des Versorgungsstatuts der Ärztekammer Hamburg ist nur, wer jede Erwerbstätigkeit mit ärztlichem Fachwissen auf nicht absehbare Zeit vollständig nicht mehr ausüben kann und die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat (§ 10 Abs. 1, Stand 1. Mai 2025).
- Ein Rechtsanspruch besteht ohne Gesundheitsprüfung nach dem ersten Versorgungsbeitrag (§ 9 Abs. 1); von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist, wer bei Beginn der Kammermitgliedschaft bereits berufsunfähig ist (§ 7 Abs. 2 Buchstabe b).
- Die Rente wird mit Zurechnung bis zum Regelrenteneintrittsalter, für ab 1960 Geborene 67 Jahre, berechnet und bei Berufsunfähigkeit ab 2018 mit einem BU-Faktor von 80 % multipliziert (§ 18 Abs. 10, § 12 Abs. 2).
- Niedergelassene erhalten die Rente erst nach Aufgabe ihrer Praxis, Angestellte erst nach dem Ende von Gehalt oder Krankengeld (§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1).
- Im privaten Vertrag ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG); den Grad legt der Vertrag fest.
Welches Versorgungswerk ist in Hamburg zuständig?
Wer in Hamburg ärztlich tätig ist, gehört der Ärztekammer Hamburg an (§ 2 Abs. 1 des Hamburgischen Kammergesetzes für die Heilberufe, HmbKGH). Als Berufsausübung gilt jede Tätigkeit, bei der ärztliche Kenntnisse angewendet oder mitverwendet werden oder werden können; derselbe weite Maßstab kehrt bei der Berufsunfähigkeit wieder.
Nach § 7 HmbKGH sind die Kammermitglieder Mitglieder des Versorgungswerks, das Nähere regelt das Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg, hier in der im November 2026 beim Versorgungswerk abrufbaren Fassung mit Stand 1. Mai 2025. In anderen Bundesländern gelten eigene Satzungen mit abweichenden Regeln.
Wann zahlt das Versorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsrente?
Berufsunfähig ist nach § 10 Abs. 1 des Statuts ein Mitglied, „dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, bei der ärztliches Fachwissen angewendet oder mitverwendet wird oder werden kann, aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit vollständig entfallen ist“ und das deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat. Bei nur eingeschränkter Berufsfähigkeit bleibt außer Betracht, ob Sie auf dem Arbeitsmarkt eine passende Stelle finden. Solange lediglich Arbeitsunfähigkeit besteht, insbesondere solange Krankengeld oder entsprechende Leistungen bezogen werden können, liegt keine Berufsunfähigkeit vor (§ 10 Abs. 2).
Bei Niedergelassenen beginnt die Zahlung erst, wenn die Vertragsarzt- oder Privatpraxis aufgegeben ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Laut Infoblatt des Versorgungswerks gilt die Tätigkeit als weiter ausgeübt, solange Sie die Kassenzulassung innehaben oder die Privatpraxis nicht aufgegeben haben; die Aufgabe kann aber bis unmittelbar nach der Zuerkennung der Rente dem Grunde nach zurückgestellt werden.
Eine Wartezeit kennt das Statut nicht, und eine gesonderte Rente auf Zeit sieht es nicht vor. Die Rente beginnt im Monat nach Eintritt der Voraussetzungen, bei einem Antrag später als sechs Monate danach erst mit dem Antragsmonat, und sie erlischt, sobald Sie wieder zur Ausübung des ärztlichen Berufs fähig sind (§ 11 Abs. 1 und 2). Mit dem Regelrenteneintrittsalter tritt die Altersrente in gleicher Höhe an ihre Stelle (§ 12 Abs. 6).

Wie prüft das Versorgungswerk die Berufsunfähigkeit?
Sie stellen einen schriftlichen Antrag mit ärztlichem Zeugnis auf dem Vordruck des Versorgungswerks. Über die Leistung entscheidet der Verwaltungsausschuss, der zusätzliche Gutachten anfordern kann; auf Verlangen müssen Sie sich ärztlich untersuchen lassen (§ 9 Abs. 3). Laut Infoblatt dauert das Verfahren regelmäßig etwa zwei bis sechs Monate, die Beiträge sind bis dahin weiterzuzahlen und werden bei rückwirkendem Rentenbeginn erstattet.
Wie hoch ist die Rente?
Die Höhe richtet sich nach den erworbenen Steigerungszahlen, die aus Ihren Beiträgen, Geburtsjahr und Eintrittsalter entstehen (§ 18 des Statuts). Für die Berufsunfähigkeitsrente werden sie so erhöht, als hätten Sie bis zum Regelrenteneintrittsalter den Durchschnitt Ihrer bisherigen Beitragsfaktoren weiter erhalten; das Ergebnis wird bei Beginn der Berufsunfähigkeit ab 2018 mit einem BU-Faktor von 80 % multipliziert (§ 18 Abs. 10).
Unsere Berechnung, vereinfacht: Da der Multiplikator nur von Geburtsjahr und Eintrittsalter abhängt (§ 18 Abs. 1 Buchstabe c), zählt jedes Jahr gleich. Wer mit 28 Jahren Mitglied wird, mit 40 berufsunfähig wird und stets denselben Beitragsfaktor hatte, erhält 12 Beitragsjahre und 27 Jahre Zurechnung bis 67, zusammen 39 Jahre; mit dem BU-Faktor ergibt sich eine Rente im Wert von 31,2 Jahren, das 2,6-Fache der bis dahin erworbenen Anwartschaft. Bei gleichbleibendem Beitrag entspricht die Rente in diesem Modell 80 % der Altersrente, die Sie mit 67 erreicht hätten; Dynamisierungen und schwankende Beiträge sind nicht berücksichtigt.
Für jedes berechtigte Kind kommt ein Kinderzuschlag von 15 % der Berufsunfähigkeitsrente hinzu (§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 12 und 13).
Wo bleibt eine Lücke?
Eine Chirurgin, die wegen einer Erkrankung der Hand nicht mehr operieren kann, aber noch als Gutachterin oder in der Lehre arbeiten könnte, ist nach dem Wortlaut des Statuts nicht berufsunfähig, auch wenn sie keine solche Stelle findet; im Einzelfall entscheidet der Verwaltungsausschuss. Gleiches gilt nach dem Wortlaut, wenn Sie ärztlich noch halbtags arbeiten können. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen beschreibt den Begriff allgemein als „berufsbezogene volle Erwerbsminderung“.
Hinzu kommt eine zeitliche Lücke: Nach den Musterbedingungen der privaten Krankentagegeldversicherung endet der Vertrag mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, dort definiert als mehr als 50 % Erwerbsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit; besteht dann bereits Arbeitsunfähigkeit, endet er spätestens drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Buchstabe b MB/KT). Für die Chirurgin kann das Krankentagegeld so enden, ohne dass das Versorgungswerk leistet; die genauen Regeln Ihres Vertrags sind tarifabhängig.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung prüft dagegen den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war (§ 172 Abs. 2 VVG). Verzichtet der Vertrag auf die abstrakte Verweisung, kann der Versicherer Sie nicht auf eine Gutachtertätigkeit verweisen, die Sie nur ausüben könnten; bei der konkreten Verweisung zählt eine Tätigkeit, die Sie tatsächlich ausüben und die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 172 Abs. 3 VVG).
| Punkt | Versorgungswerk Hamburg | Private Versicherung |
|---|---|---|
| Maßstab | Jede Tätigkeit mit ärztlichem Fachwissen, Fähigkeit vollständig entfallen | Zuletzt ausgeübter Beruf, Grad tarifabhängig, Mindestanforderung der Verbraucherzentrale: 50 % |
| Tätigkeit einstellen | Ja, gesamte ärztliche Tätigkeit, Praxis aufgeben | Nicht verlangt |
| Wartezeit | Keine | Versichert ist eine nach Versicherungsbeginn eingetretene Berufsunfähigkeit (§ 172 Abs. 1 VVG) |
| Gesundheitsprüfung | Keine, von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist, wer bei Beginn bereits berufsunfähig ist | Ja, Gesundheitsfragen |
| Höhe | Zurechnung bis zum Regelrenteneintrittsalter, BU-Faktor 80 % | Vereinbarte Rente |
Stand November 2026. Unsere Zusammenstellung nach dem Versorgungsstatut (Stand 1. Mai 2025), § 172 VVG und der Verbraucherzentrale. Private Bedingungen sind tarifabhängig.
Was gilt für angestellte Ärztinnen und Ärzte?
Angestellte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, zahlen ihre Beiträge an das Versorgungswerk (§ 25 Abs. 1 des Statuts). Fehlen in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge, besteht kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI), das Versorgungswerk ist dann in der Regel ihre einzige Absicherung bei Berufsunfähigkeit aus einem Pflichtsystem.
Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt (§ 6 Abs. 5 SGB VI), bei einem neuen Arbeitgeber ist sie deshalb in der Regel neu zu beantragen. Wer nicht befreit ist, zahlt an das Versorgungswerk nur ein Zehntel des allgemeinen Versorgungsbeitrags (§ 25 Abs. 5 des Statuts) und erwirbt dort eine entsprechend geringere Anwartschaft.
Was gilt für Niedergelassene?
In der eigenen Praxis gibt es keine Lohnfortzahlung; Miete, Personal und Finanzierung laufen bei einem Ausfall weiter. Das Versorgungswerk zahlt erst nach Aufgabe der Praxis und nicht bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit.
Für die laufenden Kosten der Praxis gibt es eine eigene Versicherungsart, die Praxisausfallversicherung, deren Umfang tarifabhängig ist. Krankentagegeld, Praxisausfall und Berufsunfähigkeit sollten aufeinander abgestimmt sein.
Was gilt in der Weiterbildung?
Auch Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sind in Hamburg Pflichtmitglied und haben nach dem ersten Beitrag Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente. Die Zurechnung wirkt in jungen Jahren stark, zudem bleiben Steigerungszahlen der ersten drei Kalenderjahre unberücksichtigt, wenn sich dadurch der Durchschnitt erhöht (§ 18 Abs. 10 Satz 4).
Der Maßstab bleibt derselbe: Wer in der chirurgischen Weiterbildung ausfällt, aber anders ärztlich arbeiten könnte, erhält nach dem Wortlaut keine Rente. Wechseln Sie in ein anderes Bundesland, endet die Hamburger Pflichtmitgliedschaft (§ 7 Abs. 5); eine freiwillige Fortsetzung ist ausgeschlossen, wenn Sie dort Pflichtmitglied eines anderen Versorgungswerks werden (§ 8 Abs. 1); die Hamburger Rente folgt dann nur aus den tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen (§ 18 Abs. 11).
Worauf sollten Sie bei einer privaten Ergänzung achten?
Gesundheitsfragen müssen Sie vollständig und richtig beantworten, sonst kann der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen (§ 19 VVG). Diese Rechte erlöschen grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Bei Vorerkrankungen rät die Verbraucherzentrale zu einer anonymen Risikovoranfrage.
Beschreiben Sie Ihre Tätigkeit genau, etwa den Anteil von Operationen, Sprechstunde, Diensten und Verwaltung, denn im Leistungsfall wird dieser Arbeitsalltag geprüft. Achten Sie auf einen Verzicht auf die abstrakte Verweisung und eine Nachversicherungsgarantie, die Erhöhungen ohne neue Gesundheitsprüfung erlaubt, etwa nach Facharztanerkennung oder Niederlassung; beides ist tarifabhängig.
Für die Höhe sind laut Verbraucherzentrale 80 % des Nettoeinkommens oft ein guter Richtwert, die Laufzeit sollte bis zum Ruhestand mit 67 reichen. Die Rente des Versorgungswerks können Sie einbeziehen, sie wird aber nur bei vollständigem Ausstieg aus jeder ärztlichen Tätigkeit gezahlt.
Was ist noch offen?
Einige Punkte lassen sich aus dem Statut allein nicht beantworten.
- Wann die Fähigkeit „vollständig entfallen“ ist und was „auf nicht absehbare Zeit“ bedeutet, definiert das Statut nicht näher; wie das Versorgungswerk dies auslegt, sollten Sie dort erfragen.
- Die Internetseite des Versorgungswerks nennt 80 % der zum Leistungsfall erreichten Anwartschaft auf Altersrente, das Statut regelt zusätzlich die Zurechnung bis zum Regelrenteneintrittsalter; Ihren Betrag beziffert nur das Versorgungswerk.
- Ob Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung als „entsprechende Leistungen“ im Sinne von § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 1 gelten könnten, regelt das Statut nicht ausdrücklich; der Wortlaut nennt Gehalt, Dienstbezüge sowie Krankengeld und entsprechende Leistungen der Krankenversicherung.
Wozu berät VeriVestum?
Donika Rahn ist freie Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Sie berät zu privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen und zu deren Abstimmung mit Versorgungswerk, Krankentagegeld und Praxisausfallversicherung; Leistungen sind tarifabhängig. Zu reinen Geldanlagen wie Depots oder Fonds berät VeriVestum nicht, beim Altersvorsorgedepot nur zu versicherungsförmigen Varianten.

Donikas Einordnung
„Wenn ich mit Ärztinnen und Ärzten das Versorgungsstatut lese, fällt vor allem ein Satz auf: Berufsunfähig ist nur, wer keine Tätigkeit mit ärztlichem Fachwissen mehr ausüben kann. Das Versorgungswerk bleibt eine wertvolle Grundlage, ohne Gesundheitsprüfung und mit Zurechnung bis zum Regelrenteneintrittsalter. Für die Jahre, in denen Sie Ihr Fach nicht mehr, ärztliches Wissen aber noch anders nutzen könnten, kann eine eigene Absicherung sinnvoll sein. Ich gehe das Statut gern mit Ihnen durch und stimme eine private Berufsunfähigkeitsversicherung darauf ab.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Nach dem Wortlaut des Hamburger Versorgungsstatuts nicht. Berufsunfähig ist nur, wer keine Tätigkeit mit ärztlichem Fachwissen mehr ausüben kann; ob Sie eine solche Stelle finden, bleibt außer Betracht.
Ja, die Zahlung beginnt erst nach Aufgabe der Vertragsarzt- oder Privatpraxis (§ 11 Abs. 1 Satz 2). Laut Infoblatt des Versorgungswerks kann die Aufgabe bis kurz nach der Zuerkennung der Rente dem Grunde nach zurückgestellt werden.
Nein. Der Anspruch besteht nach Entrichtung des ersten Versorgungsbeitrags, von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist, wer bei Beginn der Kammermitgliedschaft bereits berufsunfähig ist.
Sie wird mit Zurechnung bis zum Regelrenteneintrittsalter und einem BU-Faktor von 80 % berechnet. Den Betrag nennt das Versorgungswerk.
Das hängt von Ihren Ausgaben und Rücklagen ab. Sie kann die Lücke bei teilweiser Berufsunfähigkeit und im eigenen Fachgebiet schließen, die das Versorgungswerk nach seinem Statut nicht abdeckt; was sie leistet, ist tarifabhängig.
Quellen
- Versorgungsstatut der Ärztekammer Hamburg, Stand 1. Mai 2025 (§ 7 Pflichtmitgliedschaft, § 9 Leistungen, § 10 Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit, § 11 Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente, § 12 Altersrente, § 18 Höhe der Leistungen, § 25 Versorgungsbeitrag für angestellte Ärzte) Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, abgerufen am 2. November 2026
- Unsere Satzung Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, abgerufen am 2. November 2026
- Berufsunfähigkeitsrente Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, abgerufen am 2. November 2026
- Infoblatt Anerkennung der Berufsunfähigkeit (Stand 5. Juni 2025) Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, abgerufen am 2. November 2026
- Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH), zuletzt geändert am 7. März 2023 (§ 2 Mitglieder, § 7 Ärztliches Versorgungswerk) Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, Rechtsgrundlagen, abgerufen am 2. November 2026
- Glossar: Berufsunfähigkeit Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), abgerufen am 2. November 2026
- § 172 VVG Leistung des Versicherers Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- § 19 VVG Anzeigepflicht Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- § 21 VVG Ausübung der Rechte des Versicherers Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- § 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- § 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009), Stand Juni 2024 Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 2. November 2026
- Berufsunfähigkeit: Wie Sie sich gegen Verlust des Einkommens absichern Verbraucherzentrale Bundesverband, abgerufen am 2. November 2026
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