Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Hamburger Versorgungswerk der Rechtsanwälte zahlt Berufsunfähigkeitsrente nach mindestens drei Monaten Beitragszahlung nur, wenn neben der gesundheitlichen Voraussetzung die anwaltliche Tätigkeit eingestellt und die Zulassung widerrufen wurde (§ 18 der Satzung, Stand 17. Satzungsänderung 2025).
- Für Berufsunfähigkeit ab 2018 wird die Rente dort mit einem BU-Faktor von 80 % berechnet, bei Eintritt vor dem 60. Lebensjahr werden die Jahre bis 60 als Zurechnungszeit angerechnet (§ 19 der Satzung).
- Nach Vollendung des 62. Lebensjahres ist die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente im Hamburger Anwaltsversorgungswerk ausgeschlossen (§ 18 Abs. 7 der Satzung).
- Steuerberater der Steuerberaterkammer Hamburg sind aufgrund eines Staatsvertrags Mitglied der Steuerberaterversorgung Niedersachsen, deren Satzung für die Berufsunfähigkeitsrente einen Monat Beitragszahlung voraussetzt und Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr anrechnet (§ 13 und § 14 der Satzung, Stand 1. Januar 2026).
- Im privaten Vertrag ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG); den Grad legt der Vertrag fest.
Welches Versorgungswerk ist in Hamburg zuständig?
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die von der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, sind in der Regel Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 10 der Satzung). Ausnahmen gelten unter anderem für Kammermitglieder, die am 28. November 2000 oder bei einem Kammereintritt bis zum 12. Oktober 2018 das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte der Steuerberaterkammer Hamburg haben kein eigenes Hamburger Versorgungswerk. Sie gehören nach einem Staatsvertrag zwischen Hamburg und Niedersachsen der Steuerberaterversorgung Niedersachsen in Hannover an, für sie gelten deren Gesetz und Satzung.
In anderen Bundesländern gelten eigene Satzungen mit eigenen Regeln, die von den hier beschriebenen Hamburger Regeln abweichen können. Die Einzelheiten sollten Sie deshalb immer an der Satzung Ihres Versorgungswerks prüfen.
Wann zahlt das Versorgungswerk der Hamburger Rechtsanwälte?
Die Satzung unterscheidet zwei Renten. Eine Rente auf Dauer erhält, wer wegen Krankheit, Gebrechen, Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen; eine Rente auf Zeit gibt es, wenn dieser Zustand auf absehbare Zeit besteht und nicht mehr als geringfügige Einkünfte möglich sind (§ 18 Abs. 1 und 2).
In beiden Fällen nennt die Satzung als weitere Voraussetzung, dass Sie Ihre anwaltliche Tätigkeit einstellen und Ihre Zulassung widerrufen wurde. Die Rente auf Zeit wird nur ausgezahlt, soweit die anwaltliche Tätigkeit im Bewilligungszeitraum vollständig eingestellt ist, und bei der Rente auf Dauer müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Bewilligungsbescheid das Ende der Zulassung nachweisen (§ 18 Abs. 4 und 5).
Die Rente beginnt mit dem Folgemonat, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingeht, sonst erst nach dem Antragsmonat, und nicht vor dem Ende einer Lohnfortzahlung oder eines gesetzlichen Krankengeldes. Wer bereits bei Eintritt in die Kammer berufsunfähig ist, wird nicht Mitglied (§ 14), und nach dem 62. Lebensjahr wird keine Berufsunfähigkeitsrente mehr bewilligt (§ 18 Abs. 7).
Wann zahlt die Steuerberaterversorgung?
Die Steuerberaterversorgung Niedersachsen verlangt für die Rente auf Dauer, dass Sie voraussichtlich auf Dauer aus den Berufen, die die Mitgliedschaft begründen, nicht mehr als unwesentliche Einkünfte erzielen können. Zusätzlich müssen Sie die Tätigkeit als Steuerberater und in den mit ihm sozietätsfähigen freien Berufen einstellen und auf die Bestellung verzichten (§ 13 Abs. 1 der Satzung).
Für die Rente auf Zeit genügt, dass dieser Zustand auf absehbare Zeit besteht und Sie die Tätigkeit einstellen, ein Verzicht auf die Bestellung ist dafür nach dem Wortlaut nicht verlangt (§ 13 Abs. 2). Als Wartezeit reicht ein Monat Beitragszahlung.
Die Berufsunfähigkeit wird durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachter festgestellt, Nachuntersuchungen sind möglich. Die Zahlung beginnt nach Einstellung der Tätigkeit, ebenfalls nicht vor dem Ende einer Lohnfortzahlung oder eines gesetzlichen Krankengeldes (§ 13 Abs. 3, 4 und 6).
Wie hoch ist die Rente aus dem Versorgungswerk?
Die Höhe folgt einer Formel aus Rentensteigerungsbetrag, anzurechnenden Versicherungsjahren und Ihrem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Den Rentensteigerungsbetrag legt jedes Versorgungswerk jährlich neu fest, deshalb lassen sich Beträge verschiedener Versorgungswerke nicht direkt vergleichen.
Im Hamburger Anwaltsversorgungswerk werden bei Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr die Jahre bis 60 als Zurechnungszeit angerechnet, das Ergebnis wird für Berufsunfähigkeit ab 2018 mit einem BU-Faktor von 80 % multipliziert (§ 19). Unsere Berechnung, vereinfacht: Wer seit dem 30. Lebensjahr Mitglied ist und mit 40 berufsunfähig wird, erhält 10 Beitragsjahre und 20 Jahre Zurechnungszeit angerechnet, zusammen 30 Jahre; mit dem BU-Faktor ergibt sich eine Rente im Wert von 24 Versicherungsjahren. Im Zusammenhang mit dem Übergang in die Altersrente begrenzt die Satzung die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente auf die einer auf das 62. Lebensjahr vorgezogenen Altersrente (§ 18 Abs. 7).
In der Steuerberaterversorgung reicht die Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr, hinzu kommen bei Eintritt vor dem 40. Lebensjahr 8 Grundjahre, die mit 75 % des Beitragsquotienten zählen (§ 14). Unsere Berechnung, vereinfacht: Bei gleichem Beispiel ergeben sich 10 plus 22 Jahre und 8 Grundjahre zu 75 %, zusammen der Wert von 38 Versicherungsjahren; die Satzung begrenzt die Berufsunfähigkeitsrente jedoch auf die Höhe der Altersrente zum frühestmöglichen vorgezogenen Rentenbeginn, in der Regel mit 62 (§ 12 Abs. 2, § 14 Abs. 6). Wie stark diese Grenzen im Einzelfall wirken, kann nur das jeweilige Versorgungswerk beziffern; die Beispielwerte sind deshalb kein Vergleich der Rentenhöhen.
Wo bleibt eine Lücke?
Die beiden hier beschriebenen Versorgungswerke sichern nach ihren Satzungen den vollständigen Ausstieg aus dem Beruf ab. Wer nach einer Erkrankung noch in Teilzeit arbeiten kann und damit mehr als unwesentliche Einkünfte erzielt, erhält nach dem Wortlaut der Satzungen keine Berufsunfähigkeitsrente, auch wenn das Einkommen deutlich sinkt.
Hinzu kommt der Schritt, die Zulassung oder Bestellung aufzugeben, um die Rente auf Dauer zu erhalten. Für viele Anwälte und Steuerberater ist das eine Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Kanzlei, Mandate und eine spätere Rückkehr in den Beruf.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung prüft dagegen Ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war (§ 172 Abs. 2 VVG). Den Grad legt der Vertrag fest, die Verbraucherzentrale zählt eine Leistung ab einem Grad von 50 % zu den Mindestanforderungen; eine Rückgabe der Zulassung verlangen die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer nicht.
| Punkt | Rechtsanwälte Hamburg | Steuerberater Hamburg | Private Versicherung |
|---|---|---|---|
| Wartezeit | 3 Monate Beiträge | 1 Monat Beitrag | in der Regel keine; versichert ist eine nach Versicherungsbeginn eingetretene Berufsunfähigkeit (§ 172 Abs. 1 VVG) |
| Maßstab | nicht mehr als unwesentliche Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit | nicht mehr als unwesentliche Einkünfte aus den Mitgliedsberufen | zuletzt ausgeübter Beruf, Grad tarifabhängig, Mindestanforderung der Verbraucherzentrale: 50 % |
| Tätigkeit einstellen | ja | ja, auch sozietätsfähige Berufe | nicht verlangt |
| Zulassung oder Bestellung aufgeben | ja, Widerruf der Zulassung | bei Rente auf Dauer Verzicht auf die Bestellung | nicht verlangt |
| Zurechnungszeit | bis 60, Rente mit BU-Faktor 80 %, Begrenzung nach § 18 Abs. 7 | bis 62, dazu bis zu 8 Grundjahre zu 75 %, Begrenzung nach § 14 Abs. 6 | vereinbarte Rente |
| Gesundheitsprüfung bei Beginn | keine, ausgeschlossen ist, wer bei Eintritt berufsunfähig ist | keine, ausgeschlossen ist, wer bei Eintritt berufsunfähig ist | ja, Gesundheitsfragen |
Stand Oktober 2026. Unsere Zusammenstellung nach der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg (17. Satzungsänderung 2025), der Satzung der Steuerberaterversorgung Niedersachsen (Stand 1. Januar 2026), § 172 VVG, den GDV-Musterbedingungen und Angaben der Verbraucherzentrale. Private Bedingungen sind tarifabhängig.
Was gilt für angestellte Anwälte und Steuerberater?
Angestellte, die nach § 6 Abs. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, zahlen ihre Beiträge an das Versorgungswerk statt an die gesetzliche Rentenversicherung. Für diese Zeit erwerben sie keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; fehlen in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge, besteht kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI), und das Versorgungswerk ist dann in der Regel ihre einzige Absicherung bei Berufsunfähigkeit aus einem Pflichtsystem.
Bei Krankheit erhalten Angestellte zunächst Lohnfortzahlung und danach gegebenenfalls Krankengeld. Erst danach kann eine Rente des Versorgungswerks beginnen, beide Satzungen schließen eine Zahlung vorher ausdrücklich aus.
Worauf sollten Sie bei einer privaten Ergänzung achten?
Beschreiben Sie Ihren Beruf beim Abschluss genau, etwa Kanzleitätigkeit mit Mandantenterminen und Gerichtsterminen oder Tätigkeit als Syndikusanwalt im Unternehmen. Achten Sie auf einen Verzicht auf die abstrakte Verweisung, eine Nachversicherungsgarantie für spätere Einkommenssteigerungen und eine Laufzeit bis zum Ruhestand.
Für die Höhe sind nach Angaben der Verbraucherzentrale 80 % des Nettoeinkommens oft ein guter Richtwert. Die Rente aus dem Versorgungswerk können Sie dabei einbeziehen, sollten aber bedenken, dass sie nur im Fall des vollständigen Ausstiegs gezahlt wird; nach ihrem Wortlaut knüpfen die Satzungen an Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit an, nicht an Leistungen privater Versicherungen.
Was ist noch offen?
Einige Punkte lassen sich aus den Satzungen allein nicht beantworten.
- Was „unwesentliche“ oder „geringfügige“ Einkünfte sind, definieren die Satzungen nicht in Zahlen; wie die Versorgungswerke dies in der Praxis auslegen, sollten Sie dort erfragen.
- Nach dem Wortlaut der Hamburger Anwaltssatzung setzt auch die Rente auf Zeit den Widerruf der Zulassung voraus, während der Nachweis bei der Rente auf Dauer innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid genügt; wie das Versorgungswerk dies handhabt, sollten Sie vor einem Antrag dort erfragen.
- Wie die Begrenzungen auf die vorgezogene Altersrente (§ 18 Abs. 7 der Anwaltssatzung, § 14 Abs. 6 der Steuerberatersatzung) im Einzelfall berechnet werden, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht sicher ableiten.
- Wie hoch Ihre Berufsunfähigkeitsrente heute wäre, nennt Ihnen das Versorgungswerk auf Anfrage; die Satzungen werden regelmäßig geändert, maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung.

Donikas Einordnung
„Wenn ich mit Hamburger Anwältinnen und Steuerberatern die Satzung ihres Versorgungswerks lese, fällt vor allem ein Punkt auf: Die Rente auf Dauer setzt dort voraus, dass Sie die Tätigkeit einstellen und die Zulassung oder Bestellung aufgeben. Das Versorgungswerk bleibt eine wertvolle Grundlage, gerade wegen der Zurechnungszeiten in jungen Jahren. Für die Jahre, in denen Sie noch eingeschränkt arbeiten könnten oder die Kanzlei nicht aufgeben möchten, kann eine eigene Absicherung sinnvoll sein. Ich gehe die Satzung gern mit Ihnen durch und stimme eine private Berufsunfähigkeitsversicherung genau darauf ab.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Nach dem Wortlaut der Satzungen des Hamburger Anwaltsversorgungswerks und der Steuerberaterversorgung Niedersachsen in der Regel nicht, solange Sie aus Ihrem Beruf mehr als unwesentliche Einkünfte erzielen können. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann tarifabhängig schon ab 50 % leisten.
Im Hamburger Anwaltsversorgungswerk ja, die Satzung verlangt den Widerruf der Zulassung. In der Steuerberaterversorgung Niedersachsen ist für die Rente auf Dauer der Verzicht auf die Bestellung nötig, für die Rente auf Zeit nach dem Wortlaut nur die Einstellung der Tätigkeit.
Der Steuerberaterversorgung Niedersachsen in Hannover. Das regelt ein Staatsvertrag zwischen Hamburg und Niedersachsen, es gelten Gesetz und Satzung des niedersächsischen Versorgungswerks.
Nach beiden hier beschriebenen Satzungen wird die Berufsunfähigkeitsrente mit Erreichen der Altersgrenze zur Altersrente. Im Hamburger Anwaltsversorgungswerk wird nach dem 62. Lebensjahr keine Berufsunfähigkeitsrente mehr bewilligt.
Das hängt von Ihren Ausgaben, Rücklagen und Ihrer Bereitschaft ab, den Beruf im Ernstfall ganz aufzugeben. Sie kann vor allem die Lücke bei teilweiser Berufsunfähigkeit schließen, die die Hamburger Versorgungswerke nach dem Wortlaut ihrer Satzungen nicht abdecken; was sie leistet, ist tarifabhängig.
Quellen
- Satzung für das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg (nichtamtliche Lesefassung, 17. Satzungsänderung, Amtl. Anz. 2025, S. 1634) Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg (RAVersG), Stand November 2025 Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Satzung, Gesetz, Staatsverträge, Wahlordnung (Stand 1. Januar 2026), darin Staatsvertrag zwischen Hamburg und Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Hamburger Steuerberater Steuerberaterversorgung Niedersachsen, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Satzung Steuerberaterversorgung Niedersachsen, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 172 VVG Leistung des Versicherers Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen, Stand 21. Juli 2025) Gesamtverband der Versicherer (GDV), abgerufen am 24. Oktober 2026
- Berufsunfähigkeit: Wie Sie sich gegen Verlust des Einkommens absichern Verbraucherzentrale Bundesverband, abgerufen am 24. Oktober 2026
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