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JournalEinkommen und Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit für Selbstständige: Worauf kommt es im Vertrag an?

Selbstständige haben in aller Regel keinen gesetzlichen Schutz bei Berufsunfähigkeit: Eine Erwerbsminderungsrente setzt drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren voraus und zahlt erst, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, unabhängig vom bisherigen Beruf. Im privaten Vertrag kommt es vor allem auf vier Punkte an: den Verzicht auf die abstrakte Verweisung, eine klar begrenzte Umorganisationsklausel, eine Nachversicherungsgarantie und eine Laufzeit bis zum Rentenbeginn.

Donika RahnVersicherungsmaklerin, § 34d GewOGeprüft am 24. Oktober 20269 Min. Lesezeit

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren voraus (§ 43 und § 50 SGB VI).
  • Teilweise erwerbsgemindert ist, wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, voll erwerbsgemindert, wer weniger als drei Stunden schafft; auf den bisherigen Beruf kommt es dabei nicht an.
  • Einen gesetzlichen Berufsschutz gibt es nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 SGB VI).
  • Nicht pflichtversicherte Selbstständige können die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit beantragen; der Regelbeitrag beträgt 2026 monatlich 735,63 Euro (§ 4 Abs. 2 SGB VI, Deutsche Rentenversicherung).
  • Im privaten Vertrag ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (§ 172 Abs. 2 VVG).

Warum haben Selbstständige kaum gesetzlichen Schutz?

Angestellte sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und erwerben damit auch einen Schutz bei Erwerbsminderung. Selbstständige sind dagegen nur in bestimmten Gruppen pflichtversichert, etwa Handwerker mit Eintragung in die Handwerksrolle, selbstständige Lehrer und Pflegepersonen ohne versicherungspflichtige Mitarbeiter, Hebammen sowie Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (§ 2 SGB VI).

Freie Berufe mit eigener Kammer, etwa Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater, sind in der Regel über ihr Versorgungswerk abgesichert, dessen Satzung eigene Regeln für die Berufsunfähigkeit enthält. In Hamburg etwa setzen die Versorgungswerke der Rechtsanwälte und der Steuerberater für eine Berufsunfähigkeitsrente voraus, dass Sie die berufliche Tätigkeit einstellen. Für alle anderen Selbstständigen gilt meist: Ohne eigene Vorsorge gibt es bei einem gesundheitlichen Ausfall häufig kein laufendes Ersatzeinkommen.

Was leistet die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente fragt nicht, ob Sie Ihren Beruf noch ausüben können, sondern ob Sie irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten können. Wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert, und die jeweilige Arbeitsmarktlage wird dabei nicht berücksichtigt (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Hinzu kommen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen: drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Freiwillige Beiträge zählen nicht als Pflichtbeiträge; sie erhalten den Anspruch nur bei Versicherten, die die Wartezeit schon vor 1984 erfüllt und seitdem jeden Monat lückenlos belegt haben (§ 241 Abs. 2 SGB VI).

Der frühere Berufsschutz, der auf den bisherigen Beruf abstellte, gilt nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (§ 240 SGB VI). Für alle Jüngeren ist die gesetzliche Absicherung damit keine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Können Selbstständige den gesetzlichen Schutz erhalten?

Selbstständige, die nicht ohnehin pflichtversichert sind, können die Versicherungspflicht auf Antrag wählen, wenn sie diese innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung lässt sich diese Entscheidung nicht kündigen, sie bleibt bestehen, solange Sie selbstständig tätig sind; wer den vollen Erwerbsminderungsschutz behalten will, muss spätestens 24 Monate nach dem Ausscheiden aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit die Versicherungspflicht beantragen.

Der Regelbeitrag beträgt 2026 monatlich 735,63 Euro, nach unserer Berechnung 8.827,56 Euro im Jahr. Bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Gründung gilt der halbe Regelbeitrag von 367,82 Euro, auf Antrag der volle; mit Nachweis eines abweichenden Einkommens ist auch ein einkommensgerechter Beitrag möglich (§ 165 Abs. 1 SGB VI).

Auch dann bleibt es bei der Erwerbsminderungsrente mit ihrem strengen Maßstab. Die Pflichtversicherung kann deshalb eine Grundlage sein, ersetzt aber keine private Absicherung des eigenen Berufs.

Kommt eine Rentenversicherungspflicht für alle Selbstständigen?

Das ist noch offen. Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht am 23. Juni 2026 übergeben und empfiehlt, neu startende Selbstständige ohne andere Pflichtabsicherung ab einem noch festzulegenden Stichtag in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen; bereits Selbstständige sollen sich nach dem Vorschlag dagegen entscheiden können.

Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 erklärt, die Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Ein beschlossenes Gesetz mit Stichtag, Beitragshöhe und Übergangsregeln gab es mit Stand 24. Oktober 2026 nicht, und auch eine Pflichtversicherung würde nur den gesetzlichen Erwerbsminderungsschutz bringen, keinen Berufsschutz.

Wann gilt man im privaten Vertrag als berufsunfähig?

Das Versicherungsvertragsgesetz stellt auf den zuletzt ausgeübten Beruf ab, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war (§ 172 Abs. 2 VVG). Maßgeblich ist also Ihr konkreter Arbeitsalltag, nicht ein abstraktes Berufsbild.

Ab welchem Grad der Versicherer leistet, regelt der Vertrag; die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer lassen den Prozentsatz und den Prognosezeitraum offen. Die Verbraucherzentrale zählt es zu den Mindestanforderungen an einen Vertrag, dass die Rente ab einem Grad von 50 % gezahlt wird und ein Prognosezeitraum von sechs Monaten genügt. Die genaue Schwelle und der Zeitraum sind tarifabhängig.

Für Selbstständige lohnt es sich, die eigene Tätigkeit schon beim Abschluss genau zu beschreiben: Anteil von Beratung, Büroarbeit, Kundenterminen, Reisen und körperlicher Arbeit. Im Leistungsfall wird genau diese Tätigkeit geprüft.

Warum ist der Verzicht auf die abstrakte Verweisung wichtig?

Das Gesetz erlaubt, im Vertrag zu vereinbaren, dass der Versicherer Sie auf eine andere Tätigkeit verweisen kann, die Sie aufgrund Ihrer Ausbildung und Fähigkeiten übernehmen könnten und die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 172 Abs. 3 VVG). Bei der abstrakten Verweisung genügt, dass Sie eine solche Tätigkeit ausüben könnten, auch wenn Sie sie tatsächlich nicht ausüben.

Achten Sie deshalb auf einen ausdrücklichen Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Übrig bleibt dann meist die konkrete Verweisung: Sie greift nur, wenn Sie tatsächlich eine andere Tätigkeit ausüben, die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Was als vergleichbare Lebensstellung gilt, ist eine Frage der Vergütung und der sozialen Wertschätzung. Die Musterbedingungen schlagen dazu als mögliche Ergänzung den Hinweis vor, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung im Regelfall eine Minderung der Vergütung von bis zu 20 % noch für zumutbar hält; manche Tarife ziehen die Grenze enger.

Was bedeutet die Umorganisationsklausel für Selbstständige?

Bei Selbstständigen, die in ihrem Betrieb mitarbeiten, wird zusätzlich geprüft, ob Sie den Betrieb so umorganisieren können, dass Sie trotz der Erkrankung weiterarbeiten, etwa indem Sie körperliche Arbeiten abgeben und sich auf Leitung und Organisation beschränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Sie dabei darlegen und notfalls beweisen, dass Ihnen auch eine zumutbare Umorganisation keine Tätigkeit eröffnet, die Berufsunfähigkeit ausschließt (Urteil vom 26. Februar 2003, IV ZR 238/01). Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer sehen eine Regelung zur Umorganisation bei Selbstständigen als mögliche Ergänzung vor.

Bedingungen knüpfen die Zumutbarkeit häufig an Voraussetzungen, etwa dass Ihre Stellung als Betriebsinhaber erhalten bleibt, kein erheblicher Kapitaleinsatz nötig ist und keine erheblichen Einkommenseinbußen entstehen; der genaue Wortlaut ist tarifabhängig. Der Bundesgerichtshof hält eine Umorganisation nur für zumutbar, wenn sie nicht mit auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verbunden ist. Das Oberlandesgericht Dresden hat zudem ein Weisungsrecht im Betrieb vorausgesetzt und eine Umorganisation verneint, wenn die Tätigkeit dadurch ihre prägenden Merkmale völlig verliert (Urteil vom 27. März 2018, 4 U 1519/17).

Prüfen Sie, wie eng die Klausel in Ihrem Vertrag formuliert ist. Manche Tarife verzichten auf die Umorganisationsprüfung, etwa bei kleinen Betrieben oder überwiegend kaufmännischer Tätigkeit; die Voraussetzungen sind tarifabhängig.

Wie wächst die Absicherung mit dem Einkommen?

Das Einkommen von Selbstständigen verändert sich oft stärker als das von Angestellten. Eine Nachversicherungsgarantie erlaubt, die Rente bei bestimmten Anlässen ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen; die Verbraucherzentrale nennt als Beispiele berufliche Karriere, Heirat, Geburt eines Kindes oder Hausbau.

Für Selbstständige ist entscheidend, ob auch berufliche Anlässe wie eine dauerhafte Gewinnsteigerung oder der Schritt in die Selbstständigkeit zählen, bis zu welchem Alter erhöht werden kann und welche Höchstbeträge gelten. Diese Punkte sind tarifabhängig und sollten vor dem Abschluss feststehen.

Unabhängig davon gilt: Gesundheitsfragen müssen vollständig und richtig beantwortet werden, sonst kann der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten. Bei Vorerkrankungen empfiehlt die Verbraucherzentrale eine anonyme Risikovoranfrage.

Wie hoch und wie lange sollte die Rente laufen?

Nach Angaben der Verbraucherzentrale sind 80 % des derzeitigen Nettoeinkommens oft ein guter Richtwert, die Rente soll die laufenden Ausgaben einschließlich der Altersvorsorge decken. Bei Selbstständigen gehören dazu auch die Kranken- und Pflegeversicherung, die bei Berufsunfähigkeit weiter zu zahlen sind.

Der Vertrag sollte nach Empfehlung der Verbraucherzentrale bis zum Eintritt in den Ruhestand laufen, also bis zum 67. Lebensjahr. Ein früheres Ende senkt den Beitrag, lässt aber die letzten Berufsjahre ohne Schutz.

VertragspunktWorauf Sie achten sollten
Definition der BerufsunfähigkeitZuletzt ausgeübter Beruf; Grad und Prognosezeitraum tarifabhängig, Mindestanforderung der Verbraucherzentrale: 50 % und sechs Monate
Abstrakte VerweisungAusdrücklicher Verzicht
Konkrete VerweisungKlare Grenze für zumutbare Einkommenseinbußen
UmorganisationBetriebsinhaberstellung erhalten, kein erheblicher Kapitaleinsatz, keine erheblichen Einkommenseinbußen
NachversicherungBerufliche Anlässe, Altersgrenze und Höchstbeträge
LaufzeitBis zum Rentenbeginn, in der Regel bis 67
HöheRichtwert der Verbraucherzentrale: 80 % des Nettoeinkommens

Stand Oktober 2026. Zusammenstellung nach § 172 VVG, den Musterbedingungen des GDV (Stand 21. Juli 2025) und Angaben der Verbraucherzentrale; die Ausgestaltung ist tarifabhängig.

Wie greifen Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsrente ineinander?

Das Krankentagegeld überbrückt eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. Nach den Musterbedingungen der privaten Krankentagegeldversicherung endet der Vertrag mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, dort definiert als mehr als 50 % Erwerbsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit; besteht dann bereits Arbeitsunfähigkeit, endet er spätestens drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Buchstabe b MB/KT). Deshalb sollten beide Verträge aufeinander abgestimmt sein.

Nach einem Leistungsantrag muss der Versicherer in Textform erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt; ein Anerkenntnis darf er nur einmal zeitlich begrenzen (§ 173 VVG). Stellt er später fest, dass die Voraussetzungen entfallen sind, wird er frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang seiner Mitteilung in Textform leistungsfrei, in der er die Veränderung darlegt (§ 174 VVG).

Donikas Einordnung

„Mit Selbstständigen spreche ich über die Berufsunfähigkeit häufig im Zusammenhang mit der Krankenversicherung, und dabei zeigt sich meist, dass es ohne eigenen Vertrag kaum Schutz für den eigenen Beruf gibt. Ich lese mit Ihnen die Bedingungen Satz für Satz, vor allem zur Verweisung und zur Umorganisation, weil dort im Leistungsfall entschieden wird. Ebenso wichtig ist mir eine genaue Beschreibung Ihres Arbeitsalltags schon beim Abschluss. Und weil sich Ihr Einkommen verändern kann, achten wir darauf, ob und wie der Vertrag ohne erneute Gesundheitsfragen mitwachsen kann; das ist tarifabhängig.“

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

Häufige Fragen

Nur wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Freiwillige Beiträge reichen dafür in der Regel nicht.

Erwerbsgemindert ist, wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gleich in welcher Tätigkeit. Berufsunfähig im Sinne eines privaten Vertrags ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in dem vereinbarten Umfang ausüben kann.

Das hängt von Ihrem Vertrag und Ihrer Stellung im Betrieb ab. Bei mitarbeitenden Betriebsinhabern kann eine zumutbare Umorganisation geprüft werden; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist sie nur zumutbar, wenn sie nicht mit auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen verbunden ist. Weitere Voraussetzungen und ein möglicher Verzicht auf die Prüfung sind tarifabhängig.

Nach Angaben der Verbraucherzentrale sind 80 % des Nettoeinkommens oft ein guter Richtwert. Maßgeblich sind Ihre laufenden Ausgaben einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung und Altersvorsorge.

Mit einer Nachversicherungsgarantie ist das bei bestimmten Anlässen ohne neue Gesundheitsprüfung möglich. Welche Anlässe zählen und bis zu welchem Alter, ist tarifabhängig.

Quellen

  1. § 43 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  2. § 50 SGB VI Wartezeiten Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  3. § 240 SGB VI Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  4. § 241 SGB VI Rente wegen Erwerbsminderung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  5. § 2 SGB VI Selbständig Tätige Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  6. § 4 SGB VI Versicherungspflicht auf Antrag Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  7. § 165 SGB VI Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  8. Selbstständig: Wie die Rentenversicherung Sie schützt (Broschüre, Werte 2026) Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 24. Oktober 2026
  9. Selbstständige Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 24. Oktober 2026
  10. § 172 VVG Leistung des Versicherers Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  11. § 173 VVG Anerkenntnis Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  12. § 174 VVG Leistungsfreiheit Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
  13. Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (unverbindliche Musterbedingungen, Stand 21. Juli 2025) Gesamtverband der Versicherer (GDV), abgerufen am 24. Oktober 2026
  14. Berufsunfähigkeit: Wie Sie sich gegen Verlust des Einkommens absichern Verbraucherzentrale Bundesverband, abgerufen am 24. Oktober 2026
  15. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003, IV ZR 238/01 (Umorganisation beim mitarbeitenden Betriebsinhaber, Darlegungslast, Einkommenseinbußen) IWW Institut, Quellenmaterial, abgerufen am 24. Oktober 2026
  16. OLG Dresden, Urteil vom 27. März 2018, 4 U 1519/17 (Umorganisation und Zumutbarkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung) IWW Institut, Quellenmaterial, abgerufen am 24. Oktober 2026
  17. Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., abgerufen am 21. Oktober 2026
  18. Rentenkommission 2026: 33 Empfehlungen zur Rentenreform Bundesministerium für Arbeit und Soziales, abgerufen am 24. Oktober 2026
  19. FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission (2. Juli 2026) Die Bundesregierung, abgerufen am 24. Oktober 2026

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