Das Wichtigste auf einen Blick
- Nach den Musterbedingungen des GDV muss die Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres zugehen, bei Kalenderjahresverträgen also bis 30. November, 2026 ein Montag (G.2.1 AKB).
- Die gesetzliche Mindestdeckung der Kfz-Haftpflicht beträgt je Schadensfall 7,5 Millionen Euro für Personen-, 1,3 Millionen Euro für Sach- und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden (Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG).
- Nach einer Beitragserhöhung aufgrund einer Anpassungsklausel können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 40 VVG).
- Der GDV unterscheidet 12 Regionalklassen in der Haftpflicht, 16 in der Teilkasko und 9 in der Vollkasko; Regionalklassen (Stand 9. September 2026) und Typklassen (Stand 30. September 2026) sind für Versicherer unverbindlich.
- Die SF-Klasse wird jeweils zum 1. Januar neu festgelegt, ein Schaden zählt zu dem Jahr, in dem er gemeldet wurde (I.3 AKB).
Wann ist der 30. November der Stichtag?
Bei vielen Kfz-Verträgen ist das Versicherungsjahr das Kalenderjahr, der Vertrag verlängert sich dann jeweils zum 1. Januar um ein weiteres Jahr. Nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) können Sie zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen, wenn die Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Das Gesetz lässt Kündigungsfristen von einem bis drei Monaten zu, die Frist muss für beide Seiten gleich sein.
Entscheidend ist der Zugang beim Versicherer, nicht das Datum, an dem Sie den Brief abschicken. Eine Kündigung, die am 1. Dezember eingeht, wirkt bei einem Kalenderjahresvertrag erst zum Ende des folgenden Jahres.
Nicht jeder Vertrag folgt dem Kalender. Nach Hinweis der Verbraucherzentrale war der 30. November früher ein einheitlicher Stichtag, viele Versicherer haben das geändert und lassen das Versicherungsjahr etwa an dem Tag beginnen, an dem das Fahrzeug angemeldet wurde; beginnt es am 1. Oktober, können Sie nur zum 30. September kündigen. Die Laufzeit Ihres Vertrags steht im Versicherungsschein, ein kurzer Blick dorthin ist der erste Schritt.
Wann können Sie auch außerhalb des Stichtags kündigen?
Nach einer Beitragserhöhung: Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Schutz entsprechend ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 40 VVG). In den Musterbedingungen gilt das für tarifliche Änderungen wie Typklasse, Regionalklasse oder Tarif. Eine höhere Rechnung allein wegen einer Rückstufung nach einem eigenen Schaden gehört nach dem Wortlaut nicht dazu.
Nach einem Schadenfall: Nach einem Versicherungsfall dürfen beide Seiten kündigen, in der Kasko wie in der Haftpflicht. Nach den Musterbedingungen muss Ihre Kündigung innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen, in der Haftpflicht auch innerhalb eines Monats, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat.
Beim Verkauf des Fahrzeugs: Die Versicherung geht auf den Käufer über, der sie innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen kann. Schließt er eine neue Versicherung ab und legt die Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsbehörde vor, gilt das nach den Musterbedingungen als Kündigung des übergegangenen Vertrags; den Verkauf müssen Sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

Was passiert mit dem Schadenfreiheitsrabatt beim Wechsel?
Ihr Schadenverlauf in Haftpflicht und Vollkasko geht mit, die Musterbedingungen sehen die Übernahme ausdrücklich auch beim Versichererwechsel vor. Der neue Versicherer erfragt dazu beim bisherigen unter anderem den Schadenverlauf und Unterbrechungen des Schutzes.
Ein Schaden, den Sie in diesem Jahr gemeldet haben und für den der Versicherer zahlt oder Rückstellungen bildet, wirkt sich auch beim neuen Versicherer aus: Zum 1. Januar folgt die Rückstufung, deren Umfang sich nach den Tabellen des neuen Vertrags richtet. In der Haftpflicht können Sie die Rückstufung nach den Musterbedingungen vermeiden, indem Sie dem Versicherer seine Entschädigung freiwillig erstatten; beträgt sie nicht mehr als 500 Euro, teilt er Ihnen die Höhe nach Abschluss der Regulierung mit, und Sie haben ab dieser Mitteilung sechs Monate Zeit.
Die Verbraucherzentrale rät, sich vom bisherigen Versicherer schriftlich bestätigen zu lassen, welche SF-Klasse oder welchen Schadenverlauf er dem neuen Anbieter melden wird. Hintergrund sind Beschwerden über abweichende Einstufungen, etwa wenn ein vereinbarter Rabattschutz eine Rückstufung nur intern verhindert hat.
- Zweitwagen: Ist auf Sie oder Ihren Ehe- oder Lebenspartner bereits ein Pkw mit mindestens SF-Klasse 1 in der Haftpflicht zugelassen und haben Sie seit mindestens einem Jahr einen Pkw- oder Motorradführerschein, sehen die Musterbedingungen für einen weiteren Pkw eine Ersteinstufung in SF-Klasse 1 statt 0 vor.
- Rabatt von Eltern oder Partner: Übernommen werden kann nur die Zeit, in der Sie das Fahrzeug überwiegend selbst gefahren sind, belegt durch eine Erklärung in Textform und Ihren Führerschein; die andere Person gibt ihren Rabatt dann vollständig auf.
Worauf sollten Sie beim Vergleich außer dem Preis achten?
Zwei Angebote mit ähnlichem Beitrag können im Schadenfall sehr unterschiedlich leisten. Die Verbraucherzentrale rät, Konditionen und Bedingungen genau zu lesen.
Die folgenden Punkte sind je nach Vertrag unterschiedlich geregelt. Die Musterbedingungen des GDV sind nur eine unverbindliche Vorlage, der einzelne Versicherer darf davon abweichen.
| Merkmal | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Deckungssumme Haftpflicht | Gesetzlich mindestens 7,5 Millionen Euro für Personen- und 1,3 Millionen Euro für Sachschäden; die Verbraucherzentrale empfiehlt möglichst 100 Millionen Euro. |
| Grobe Fahrlässigkeit | Ohne Verzicht darf der Versicherer in der Kasko nach dem Gesetz entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; ob und mit welchen Ausnahmen er verzichtet, ist tarifabhängig. |
| Werkstattbindung | Der niedrigere Beitrag setzt voraus, dass Sie nach einem Schaden die vorgegebene Werkstatt aufsuchen. |
| Fahrerkreis und Fahrleistung | Falsche Angaben führen rückwirkend zum richtigen Beitrag, bei Vorsatz zusätzlich zu einer Vertragsstrafe, so die Musterbedingungen. |
| Selbstbeteiligung | Wird nach den Musterbedingungen bei jedem Schadenereignis abgezogen. |
| Neupreisentschädigung | Nur innerhalb einer vereinbarten Frist nach Erstzulassung; Dauer und Voraussetzungen tarifabhängig. |
| Tierkollision | Musterbedingungen: Haarwild wie Reh oder Wildschwein; andere Tiere je nach Tarif. |
| Marderbiss | Kabelschäden bei vielen Versicherern eingeschlossen; Folgeschäden je nach Vertrag. |
| Mallorca-Police | Erhöht die Deckung für Mietwagen im Ausland, wo die Mindestsummen teils deutlich niedriger sind, in der Türkei rund 272.000 Euro für Personenschäden (Stand Dezember 2025). |
| Schutzbrief | Hilfe bei Panne oder Unfall; prüfen, ob ein Autoclub das bereits abdeckt. |
| Rabattschutz | Wirkt nur beim jeweiligen Versicherer, nicht nach einem Wechsel. |
| Fahrerschutz | Ersetzt den eigenen Personenschaden des Fahrers, den die eigene Haftpflicht nicht trägt, nachrangig zu Leistungen Dritter. |
Stand Oktober 2026. Quellen: PflVG, VVG, GDV-Musterbedingungen AKB, Verbraucherzentrale, GDV. Leistungen je nach Vertrag.
Teilkasko oder Vollkasko: Was passt zu Ihrem Auto?
Die Teilkasko leistet nach den Musterbedingungen unter anderem bei Brand, Diebstahl, Sturm ab Windstärke 8, Hagel, Überschwemmung, Glasbruch und Zusammenstoß mit Haarwild. Die Vollkasko umfasst diese Ereignisse und zusätzlich Unfallschäden am eigenen Fahrzeug, auch wenn Sie selbst schuld sind, sowie mut- oder böswillige Beschädigungen durch Unbefugte.
Die Verbraucherzentralen empfehlen die Vollkasko für teure Neuwagen und für Fahrzeuge, die über einen Kredit finanziert oder geleast sind. Für ältere Fahrzeuge kann sich eine Teilkasko lohnen, vor allem dann, wenn Sie sich nach einem Totalschaden kein anderes Fahrzeug ohne Weiteres leisten könnten. Eine Überlegung für den Wechsel: Prüfen Sie, ob die bisherige Kaskoart noch zu Alter und Wert Ihres Fahrzeugs passt.
Wie kommen die Beitragsunterschiede zustande?
Die Typklasse spiegelt die Schadenbilanz Ihres Fahrzeugmodells. Der GDV wertet dazu die Schäden und Reparaturkosten der letzten drei Jahre aus und stuft rund 33.000 Modelle getrennt für Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko ein; die Typklassen 2027 haben den Stand 30. September 2026.
Die Regionalklasse spiegelt die Schadenbilanz des Zulassungsbezirks, in dem der Halter wohnt, verglichen mit dem Bundesdurchschnitt. Der GDV unterscheidet 12 Klassen in der Haftpflicht, 16 in der Teilkasko und 9 in der Vollkasko; in der Kasko fließen auch Diebstähle, Sturm- und Hagelschäden und Wildunfälle ein.
Beide Statistiken sind für die Versicherer unverbindlich und gelten bei bestehenden Verträgen frühestens ab dem nächsten Versicherungsjahr, meist also zum 1. Januar. Hinzu kommen Ihre SF-Klasse und Merkmale wie Garage, Fahrerkreis und Fahrleistung, die jeder Versicherer anders gewichtet.
Wie läuft der Wechsel ab, ohne dass eine Lücke entsteht?
Schließen Sie zuerst den neuen Vertrag zum Ablauf des bisherigen ab und kündigen Sie dann so, dass die Kündigung rechtzeitig zugeht, bei einem Kalenderjahresvertrag bis zum 30. November. Die Musterbedingungen schreiben keine Form vor, und Ihre Vertragsbedingungen dürfen keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). Textform bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger wie Brief, Fax oder E-Mail; wählen Sie einen Weg, mit dem Sie den Zugang belegen können.
Die Kfz-Haftpflicht ist eine Pflichtversicherung, deshalb sollte der neue Vertrag genau an dem Tag beginnen, an dem der alte endet; die Abstimmung läuft elektronisch. Der neue Versicherer übermittelt die Versicherungsbestätigung elektronisch an die Zulassungsbehörde, die Behörde unterrichtet den bisherigen Versicherer über den Zugang der neuen Bestätigung. Liegt diese vor, unterbleibt nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Meldung des alten Versicherers über das Ende des Schutzes.
Zahlen Sie den ersten Beitrag beim neuen Versicherer pünktlich, sonst kann der vorläufige Schutz nach den Musterbedingungen rückwirkend entfallen. Fällt die Rechnung höher aus als vereinbart, rät die Verbraucherzentrale, unter Vorbehalt vollständig zu zahlen und danach zu klären.
Wann lohnt sich ein Wechsel eher nicht?
Wenn Sie in diesem Jahr einen Schaden verursacht haben und Ihr Vertrag einen Rabattschutz enthält, verzichtet nur der bisherige Versicherer auf die Rückstufung. Ein neuer Versicherer stuft nach Hinweis der Verbraucherzentrale meist unter Berücksichtigung des Unfalls ein, das kann eine erhoffte Ersparnis aufzehren.
Vorsicht ist auch geboten, wenn ein günstigerer Tarif Leistungen weglässt, die Sie brauchen, etwa eine hohe Deckungssumme oder den Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Die Verbraucherzentrale weist zudem auf Tarife mit besonders starken Rückstufungen nach einem Schaden hin und rät, die Klauseln vor dem Antrag zu lesen.
Bei hochpreisigen oder ausgefallenen Modellen sollten Sie vor der Kündigung klären, ob ein anderer Versicherer Ihr Fahrzeug mit der gewünschten Deckung annimmt. Ein unabhängiger Versicherungsmakler vergleicht Angebote mehrerer Versicherer und liest dabei auch die Bedingungen.

Donikas Einordnung
„Mir ist wichtig, dass ein Wechsel nicht allein am Beitrag gemessen wird. Ich empfehle, zuerst den eigenen Versicherungsschein zur Hand zu nehmen, denn dort stehen Ablauf, SF-Klasse, Deckungssumme und Selbstbeteiligung. Wer in diesem Jahr einen Schaden gemeldet hat oder einen Rabattschutz nutzt, sollte vor der Kündigung klären, wie der neue Versicherer einstuft. Und bei Fahrerkreis und Kilometern rate ich zu Angaben, die auch im nächsten Sommer noch stimmen.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Nein. Nach den Musterbedingungen ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie dem Versicherer innerhalb der Frist zugeht, bei einem Kalenderjahresvertrag also spätestens am 30. November. Planen Sie den Versand so, dass Sie den Zugang belegen können.
Ja, wenn Sie ein Sonderkündigungsrecht haben, etwa nach einer Beitragserhöhung aufgrund einer Anpassungsklausel oder nach einem Schadenfall; sonst erst zum Ablauf des nächsten Versicherungsjahres. Für ein anderes Fahrzeug, etwa nach einem Kauf, können Sie einen neuen Vertrag abschließen und den Schadenverlauf nach den Musterbedingungen übertragen lassen.
Nein, nach den Musterbedingungen übernimmt der neue Versicherer Ihren Schadenverlauf in Haftpflicht und Vollkasko. Ein Rabattschutz gilt aber nicht weiter, deshalb lohnt eine schriftliche Bestätigung der gemeldeten SF-Klasse.
Für ein bereits zugelassenes Fahrzeug müssen Sie in der Regel nichts bei der Zulassungsbehörde vorlegen: Der neue Versicherer übermittelt die Versicherungsbestätigung elektronisch, die Behörde unterrichtet den bisherigen Versicherer. Eine eVB-Nummer angeben müssen Sie vor allem, wenn ein Fahrzeug zugelassen oder nach einer Außerbetriebsetzung wieder zugelassen wird.
Quellen
- Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Stand 13.10.2026 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 11 VVG Verlängerung, Kündigung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 40 VVG Kündigung bei Prämienerhöhung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 81 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 92 VVG Kündigung nach Versicherungsfall Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 95 VVG Veräußerung der versicherten Sache Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 96 VVG Kündigung nach Veräußerung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 111 VVG Kündigung nach Versicherungsfall (Haftpflichtversicherung) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 1 PflVG Versicherungspflicht Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG Mindestversicherungssummen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 126b BGB Textform Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Nr. 13 Form von Anzeigen und Erklärungen) Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 49 FZV Versicherungsnachweis Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 50 FZV Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 51 FZV Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- Kfz-Versicherung überprüfen und mehrere hundert Euro sparen (Stand 08.10.2025) Verbraucherzentrale Bundesverband, abgerufen am 27. Oktober 2026
- Kfz-Versicherung: Pflicht für alle Halter:innen von Kraftfahrzeugen (Stand 04.11.2025) Verbraucherzentrale Bundesverband, abgerufen am 27. Oktober 2026
- Regionalklassen: So ist Ihre Region eingestuft (Stand 09.09.2026) GDV (dieversicherer.de), abgerufen am 27. Oktober 2026
- Typklassen 2027: So ist Ihr Fahrzeug eingestuft (Stand 30.09.2026) GDV (dieversicherer.de), abgerufen am 27. Oktober 2026
- Mietwagen im Ausland: Wann ist eine Mallorca-Police sinnvoll? (20.07.2026) GDV (dieversicherer.de), abgerufen am 27. Oktober 2026
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