Das Wichtigste auf einen Blick
- Eine Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres muss nach den GDV-Musterbedingungen spätestens einen Monat vor Ablauf zugehen; entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr, ist das der 30. November (G.2.1 AKB).
- Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht betragen je Schadensfall 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,3 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden (Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG, Stand 2026).
- Als Oldtimer gilt ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt der Begutachtung vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist (§ 2 Nr. 22 FZV); nötig ist ein Gutachten nach § 23 StVZO.
- Für Oldtimerkennzeichen und rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung beträgt die Kfz-Steuer pauschal 191,73 Euro im Jahr, für Krafträder 46,02 Euro (§ 9 Abs. 4 KraftStG, Stand 2026).
- Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer seine Leistung, etwa in der Kasko, nach der Schwere des Verschuldens kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG).
Warum reicht der Standardtarif bei Sonderfällen oft nicht?
Viele Kfz-Tarife orientieren sich an den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (AKB 2015), von denen Versicherer abweichen dürfen; was hier „nach den Musterbedingungen“ gilt, kann in Ihrem Vertrag anders geregelt sein. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust zahlt die Kasko danach den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines vorhandenen Restwerts. Wiederbeschaffungswert ist der Preis eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadens, eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei jedem Schadenereignis abgezogen.
Bei einem gängigen Gebrauchtwagen lässt sich dieser Preis leicht ermitteln. Bei einem seltenen Sportwagen, einem restaurierten Klassiker oder einem aufwendig umgebauten Fahrzeug fehlt dagegen oft ein Markt, der einen verlässlichen Vergleichspreis liefert, und der Wert wird erst im Schadenfall geklärt.
Auch die Ausstattung ist nicht unbegrenzt versichert. Fest eingebaute Audio- und Kommunikationssysteme, zugelassenes Tuning oder individuelle Sonderlackierungen sind nach den Musterbedingungen nur bis zu einer Wertgrenze ohne Zuschlag mitversichert, darüber nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
Worauf kommt es bei hochwertigen und neuen Fahrzeugen an?
Für neue Pkw sehen viele Verträge eine Neupreisentschädigung vor: Tritt innerhalb einer vereinbarten Zahl von Monaten nach Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust ein, zahlt der Versicherer den Neupreis abzüglich Restwert, sofern der Erstkäufer noch Eigentümer ist. Wie lange dieser Schutz gilt, ist tarifabhängig. Den Betrag über dem Wiederbeschaffungswert zahlt der Versicherer nach den Musterbedingungen nur, soweit gesichert ist, dass er innerhalb von zwei Jahren für Reparatur oder Ersatzbeschaffung verwendet wird.
Bei Leasing und Finanzierung entsteht eine andere Lücke. Nach einem Totalschaden oder Diebstahl zahlt die Kasko den Wiederbeschaffungswert, die Leasinggesellschaft verlangt aber den Ablösewert, der meist höher liegt; die GAP-Deckung gleicht diese Differenz aus und wird je nach Vertrag an die Vollkasko angefügt. Vereinfachtes Beispiel (unsere Berechnung): Liegt der Wiederbeschaffungswert bei 62.000 Euro und der Ablösewert bei 70.000 Euro, fehlen ohne GAP-Deckung 8.000 Euro, und die Selbstbeteiligung kommt hinzu.
Bei hochwertigen Fahrzeugen können Versicherer Auflagen zum Diebstahlschutz vorsehen, etwa eine Garage oder ein Ortungssystem, und die Musterbedingungen lassen bei Diebstahl einen prozentualen Abzug zu, wenn keine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre vorhanden war. Bei grober Fahrlässigkeit, die etwa beim Umgang mit dem Fahrzeugschlüssel in Betracht kommt, darf der Versicherer die Kaskoleistung nach § 81 Abs. 2 VVG kürzen, sofern der Vertrag nicht darauf verzichtet.
In der Haftpflicht sind die gesetzlichen Mindestsummen von 7,5 Millionen Euro für Personenschäden und 1,3 Millionen Euro für Sachschäden je Schadensfall nur eine Untergrenze. Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine Deckung von möglichst 100 Millionen Euro.

Was gilt für Oldtimer und Liebhaberfahrzeuge?
Als Oldtimer gilt nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt der Begutachtung vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, gut erhalten ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient. Die Einstufung setzt ein Gutachten nach § 23 StVZO voraus, auf dieser Grundlage wird auf Antrag ein Oldtimerkennzeichen mit dem Zusatz „H“ zugeteilt. Die Kfz-Steuer beträgt dann pauschal 191,73 Euro im Jahr, für Krafträder 46,02 Euro.
Daneben gibt es das rote Oldtimerkennzeichen, dessen Nummer mit „07“ beginnt und für das derselbe Steuersatz gilt. Es erlaubt Fahrten zu und von Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimern dienen, außerdem unter anderem Probe-, Überführungs- und Werkstattfahrten, aber keine allgemeine Nutzung im Alltag.
Oldtimertarife arbeiten häufig nicht mit dem Wiederbeschaffungswert des Standardtarifs, sondern mit einem Wert, der bei Vertragsschluss auf Grundlage eines Wertgutachtens festgelegt wird. Sachverständige unterscheiden dabei den Marktwert, den Wiederbeschaffungswert und den Wiederherstellungswert, der Anschaffung und belegbare Restaurierungskosten umfasst und oft über dem Marktwert liegt. Nach Angaben einer technischen Prüforganisation ist bei Oldtimertarifen meist der Marktwert die Grundlage, den höheren Wiederherstellungswert deckt in der Regel nur eine zusätzliche Vereinbarung; was im Schadenfall gilt, steht in den Bedingungen des jeweiligen Vertrags.
Rechtlich kann der Versicherungswert nach § 76 VVG durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag festgesetzt werden, die sogenannte Taxe. Sie gilt grundsätzlich auch im Schadenfall, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Wert zu diesem Zeitpunkt erheblich.
Steigt der Wert eines Fahrzeugs, ohne dass der Vertrag angepasst wird, bleibt die Entschädigung je nach Vertrag beim alten Betrag. Vereinfachtes Beispiel (unsere Berechnung, ohne Restwert und Selbstbeteiligung): Wurden vor Jahren 60.000 Euro vereinbart und kostet angenommen ein vergleichbares Fahrzeug heute 80.000 Euro, fehlen im Totalschaden 20.000 Euro. Eine technische Prüforganisation empfiehlt, Wertgutachten alle zwei bis drei Jahre und nach einer Restaurierung erneuern zu lassen; manche Tarife fangen Wertsteigerungen bis zu einer Grenze automatisch auf.
Im Gegenzug knüpfen Oldtimertarife den Schutz häufig an Voraussetzungen: ein weiteres Fahrzeug für den Alltag, eine begrenzte jährliche Fahrleistung, nach Angaben eines Verbraucherportals (Stand November 2024) bei den meisten Tarifen 6.000 bis 9.000 Kilometer, bei einigen Tarifen ein Mindestalter der Fahrer von 23 Jahren sowie eine Garage. Was gilt, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht eingehalten wird, regelt der jeweilige Vertrag.
Was ist bei Wohnmobilen, Motorrädern und anderen Sonderfahrzeugen zu beachten?
Bei Wohnmobilen und Wohnwagen schützt die Kasko das Fahrzeug mit seinen mitversicherten Teilen. Reisegepäck, Mobiltelefone und persönliche Gegenstände der Insassen sind nach den Musterbedingungen über die Kasko nicht versicherbar, dafür kommen je nach Fall andere Verträge in Betracht.
Fahrzeuge, die nur einen Teil des Jahres fahren, können ein Saisonkennzeichen erhalten. Der Betriebszeitraum umfasst volle Monate, mindestens zwei und höchstens elf; außerhalb der Saison besteht nach den Musterbedingungen nur ein eingeschränkter Ruheversicherungsschutz, für den das Fahrzeug in einer Garage oder auf einem umfriedeten Abstellplatz stehen muss. Den Schadenfreiheitsrabatt stuft der Versicherer nach den Musterbedingungen nur dann besser, wenn die Saison mindestens sechs Monate umfasst.
Versicherungspflichtig sind nach dem Pflichtversicherungsgesetz Kraftfahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde übersteigt, sowie Anhänger, die mit ihnen verwendet werden. Zu versichern ist jede Verwendung als Beförderungsmittel, unabhängig vom Gelände, das kann auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen eines Betriebs betreffen.
Bei umgebauten Fahrzeugen erlischt die Betriebserlaubnis, wenn eine Änderung die Fahrzeugart ändert, eine Gefährdung anderer erwarten lässt oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert. Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie das dem Versicherer nach den Musterbedingungen anzeigen, und eine Gefahrerhöhung ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz ohne seine Einwilligung nicht erlaubt.
Wie werden Flotten und Firmenwagen versichert?
Ab einigen Fahrzeugen bieten Versicherer Flottenverträge an; ab welcher Zahl, ist je nach Versicherer verschieden. Je nach Größe des Fuhrparks wird der Beitrag dann im Wesentlichen nach den historischen Schadendaten der ganzen Flotte kalkuliert statt nach der Schadenfreiheitsklasse jedes einzelnen Fahrzeugs, bei kleineren Flotten spielen SF-Klassen oder ein Verlaufsrabatt weiter eine Rolle. Ein Risikomanager rät in einem Fachmagazin für Fuhrparkverantwortliche, drei bis sechs Monate vor Vertragsablauf mit einer Ausschreibung zu beginnen.
Die Vorteile: ein Vertrag, eine Fälligkeit, ein Ansprechpartner und je nach Vertrag ein offener Fahrerkreis. Der Nachteil folgt aus derselben Logik, denn jeder gemeldete Schaden wirkt auf den Beitrag für alle Fahrzeuge.
Als Halter machen Sie sich strafbar, wenn Sie anordnen oder zulassen, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt; zudem dürfen Sie die Fahrt nicht zulassen, wenn Ihnen bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Fahrer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet ist. Nach den Musterbedingungen ist eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis zudem eine Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherer, eine regelmäßige und dokumentierte Kontrolle der Führerscheine ist deshalb sinnvoll.
Dürfen Firmenwagen privat genutzt werden, sollte der Vertrag ausdrücklich regeln, wer fahren darf, etwa Ehepartner oder Kinder. Die Musterbedingungen kennen eine Fahrerschutzversicherung als eigenen Baustein, die Personenschäden des berechtigten Fahrers bei einem Unfall beim Lenken des Fahrzeugs abdeckt; ob sie im Flottenvertrag enthalten ist, ist tarifabhängig.
Wer den Firmenwagen gegen ein eigenes Fahrzeug tauscht, möchte oft den Schadenverlauf mitnehmen. Nach den Musterbedingungen kann der Schadenverlauf eines Fahrzeugs des Arbeitgebers übernommen werden; Voraussetzungen sind unter anderem, dass Sie es überwiegend gefahren haben, der Arbeitgeber zustimmt und auf seinen Rabatt in vollem Umfang verzichtet und die Nutzung nicht zu lange zurückliegt. Ob das gelingt, hängt von den Regeln der beteiligten Versicherer ab und davon, ob für das Fahrzeug ein eigener Schadenverlauf geführt wurde.
Was ist beim Wechsel zum 30. November zu beachten?
Ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch, muss die Kündigung dem Versicherer spätestens am 30. November zugehen, 2026 ist das ein Montag. Maßgeblich ist nach den Musterbedingungen der Zugang, nicht das Absendedatum. Einige Versicherer lassen das Versicherungsjahr allerdings an dem Tag beginnen, an dem das Fahrzeug angemeldet wurde, deshalb gehört der erste Blick in den Versicherungsschein.
Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Schutz entsprechend ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen (§ 40 VVG). Gesetzlich darf die Kündigungsfrist nicht kürzer als einen Monat und nicht länger als drei Monate sein.
Für Oldtimer, sehr hochwertige Fahrzeuge oder eine Flotte brauchen Versicherer Gutachten, Angaben zu Stellplatz und Fahrern oder eine Fahrzeugliste mit Schadenhistorie, bevor sie ein Angebot machen. Kündigen Sie erst, wenn der neue Schutz feststeht, damit keine Lücke entsteht; ein unabhängiger Makler kann Angebote mehrerer Versicherer einholen und deren Bedingungen nebeneinanderlegen.
| Fahrzeugart | Worauf es ankommt | Typische Unterlagen |
|---|---|---|
| Neuwagen, hochwertiger Pkw | Neupreisentschädigung, Haftpflichtsumme, Auflagen zum Diebstahlschutz | Kaufvertrag, Ausstattungsliste, Angaben zum Stellplatz |
| Leasing- oder Finanzierungsfahrzeug | Vollkasko und GAP-Deckung nach den Vorgaben des Vertrags | Leasing- oder Darlehensvertrag mit Ablösewert |
| Oldtimer | Vereinbarter Wert, Voraussetzungen zu Alltagsfahrzeug, Fahrleistung und Fahreralter | Wertgutachten, Gutachten nach § 23 StVZO, Fotos |
| Wohnmobil, Motorrad mit Saisonkennzeichen | Saisonzeitraum, Ruheversicherung, Einbauten | Zulassungsbescheinigung, Liste der Einbauten |
| Umgebautes Fahrzeug | Eintragung der Änderungen, Wertgrenze für Tuningteile | Eintragungen, Gutachten, Rechnungen |
| Flotte | Beitragsmodell, Fahrerkreis, Schadenverlauf | Fahrzeugliste, Schadenhistorie mehrerer Jahre, Regelung zum Fahrerkreis |
Übersicht nach den GDV-Musterbedingungen (AKB 2015) und den genannten Vorschriften. Welche Unterlagen ein Versicherer verlangt, ist tarifabhängig.

Donikas Einordnung
„Bei Fahrzeugen, die nicht in den Standardtarif passen, schaue ich zuerst auf die Bedingungen und erst danach auf den Beitrag. Mir ist wichtig, dass vereinbarter Wert, Fahrerkreis und Auflagen zu dem passen, wie Sie Ihr Fahrzeug tatsächlich nutzen. Ein Wertgutachten oder eine Fahrzeugliste ist schnell veraltet, deshalb gehört beides vor jedem Wechsel auf den Tisch. Bis zum 30. November bleibt dafür weniger Zeit, als es zunächst scheint.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Wenn Ihr Versicherungsjahr dem Kalenderjahr entspricht, muss die Kündigung spätestens am 30. November beim Versicherer eingegangen sein. Beginnt Ihr Versicherungsjahr an einem anderen Datum, gilt die Monatsfrist vor dessen Ablauf.
Das regelt der jeweilige Vertrag. Oldtimertarife legen häufig auf Grundlage eines Wertgutachtens einen Wert fest, meist den Marktwert, den höheren Wiederherstellungswert in der Regel nur mit zusätzlicher Vereinbarung; wird er nicht aktualisiert, kann die Entschädigung unter dem heutigen Wert liegen.
Für Oldtimerkennzeichen beträgt die Jahressteuer pauschal 191,73 Euro, für Krafträder 46,02 Euro. Besteuert wird die Zuteilung des Kennzeichens, nicht das Halten des Fahrzeugs.
Sie schließt die Lücke zwischen dem Wiederbeschaffungswert, den die Kasko nach einem Totalschaden oder Diebstahl zahlt, und dem meist höheren Ablösewert der Leasinggesellschaft. Ob sie bereits im Leasing- oder Kaskovertrag enthalten ist, sollten Sie vor einem Wechsel prüfen.
Nach den Musterbedingungen ist das unter anderem möglich, wenn Sie das Fahrzeug des Arbeitgebers überwiegend gefahren haben und der Arbeitgeber zustimmt und auf den Rabatt verzichtet. Im Einzelfall entscheiden die Regeln der beteiligten Versicherer.
Quellen
- Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), Musterbedingungen, Stand 13.10.2026 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 11 VVG Verlängerung, Kündigung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 23 VVG Gefahrerhöhung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 40 VVG Kündigung bei Prämienerhöhung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 76 VVG Taxe Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 81 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 1 PflVG Versicherungspflicht Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 1a PflVG Begriffsbestimmungen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG Mindestversicherungssummen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 2 FZV Begriffsbestimmungen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 10 FZV Besondere Kennzeichen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 43 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 23 StVZO Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 31 StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 1 KraftStG Steuergegenstand Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- § 9 KraftStG Steuersatz Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- Steuerhöhe: Steuersatz für Oldtimerkennzeichen und rote Kennzeichen Generalzolldirektion, zoll.de, abgerufen am 27. Oktober 2026
- Kfz-Versicherung: Pflicht für alle Halter:innen von Kraftfahrzeugen Verbraucherzentrale, abgerufen am 27. Oktober 2026
- Kfz-Versicherung überprüfen und mehrere hundert Euro sparen Verbraucherzentrale, abgerufen am 27. Oktober 2026
- Versicherungsvertrag kündigen: Wann das klappt und wie Sie vorgehen Verbraucherzentrale NRW, abgerufen am 27. Oktober 2026
- Oldtimer-Gutachten: Bewertung und Begutachtung TÜV NORD, abgerufen am 27. Oktober 2026
- Oldtimer-Versicherung (Stand 28.11.2024) Finanztip, abgerufen am 27. Oktober 2026
- GAP-Versicherung einfach erklärt LeasingMarkt.de Lexikon, abgerufen am 27. Oktober 2026
- Flottenversicherung: Schäden selbst tragen, Interview mit einem Risikomanager (Autoflotte 6-7/2025) Autoflotte, abgerufen am 27. Oktober 2026
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