Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Prämie der substitutiven Krankenversicherung wird nach § 146 VAG nach Art der Lebensversicherung berechnet, mit Alterungsrückstellung und einem Rechnungszins von höchstens 3,5 % (§ 4 KVAV).
- Ein Tarif muss nach § 155 VAG überprüft werden, wenn die Leistungsausgaben um mehr als 10 % von der Kalkulation abweichen oder die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 %. Die Bedingungen können für die Leistungsausgaben einen niedrigeren Schwellenwert vorsehen.
- Der gesetzliche Zuschlag von 10 % nach § 149 VAG wird ab dem Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag bis zum Ende des Jahres erhoben, in dem Sie 60 werden. Die Mittel daraus werden nach § 150 VAG ab 65 gegen Beitragserhöhungen eingesetzt.
- Nach Verbandsangaben steigen die Beiträge zum 1. Januar 2027 für rund 53 % der Privatversicherten, im Schnitt um 13,4 %.
- Privat versicherte Rentner erhalten nach § 106 SGB VI einen Zuschuss von 7,3 % plus dem halben durchschnittlichen Zusatzbeitrag auf die Rente, höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2026 von 2,9 %, den die Rentenversicherung seit 1. Januar 2026 ansetzt, sind das nach unserer Rechnung 8,75 %.
Wie wird der Beitrag in der privaten Krankenversicherung kalkuliert?
Eine private Krankenvollversicherung darf nach § 146 VAG nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden. Der Beitrag wird auf versicherungsmathematischer Grundlage berechnet, unter anderem mit Annahmen zu Krankheitskosten, Sterblichkeit, Alter und Storno sowie einem Rechnungszins. Dieser Rechnungszins darf nach § 4 KVAV 3,5 % nicht übersteigen.
Kalkuliert wird so, dass der Beitrag über die gesamte Vertragsdauer gleich bleiben könnte, wenn alle Annahmen eintreffen. In jüngeren Jahren zahlen Sie deshalb mehr, als Ihre Behandlungen im Schnitt kosten. Der Überschuss fließt in die Alterungsrückstellung, umgangssprachlich oft Altersrückstellung genannt, und wird verzinst angelegt; dieses Prinzip wird auch Anwartschaftsdeckungsverfahren genannt.
Im Alter wird die Rückstellung aufgelöst und deckt einen Teil der höheren Kosten. Die Deutsche Aktuarvereinigung betont deshalb, dass die Alterung der Versicherten selbst über die Rückstellung finanziert ist und nicht zu Beitragserhöhungen führt.
Warum steigen die Beiträge trotzdem?
Die Kalkulation beruht auf Annahmen, die sich verändern. Der Versicherer muss nach § 155 VAG jährlich für jeden Tarif die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen vergleichen und ebenso die Sterbewahrscheinlichkeiten. Diese Kennzahl heißt auslösender Faktor.
Weichen die Leistungsausgaben um mehr als 10 % ab, oder um einen in den Bedingungen vereinbarten niedrigeren Wert, sind alle Beiträge des Tarifs zu überprüfen und bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung anzupassen. Bei den Sterbewahrscheinlichkeiten liegt die Schwelle bei 5 %. Wirksam wird eine Anpassung erst, wenn ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat, und nach § 203 VVG zu Beginn des zweiten Monats nach der Mitteilung an Sie.
Bleiben die Kostensteigerungen über Jahre unter dem Schwellenwert, darf nicht angepasst werden. Laut PKV-Verband und Aktuarvereinigung können sich so Effekte aufstauen, die dann in einem Schritt wirksam werden. Bei einer Anpassung werden zudem der Rechnungszins und die Rückstellung an das neue Kostenniveau angepasst, was den Sprung verstärken oder dämpfen kann.
Wie haben sich die Beiträge bisher entwickelt?
Die folgenden Zahlen stammen vom Verband der Privaten Krankenversicherung und dessen Wissenschaftlichem Institut. Es handelt sich um Verbandsangaben und Durchschnitte über alle Versicherten, die für den einzelnen Vertrag wenig aussagen.
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass es in den vergangenen Jahren immer wieder zu erheblichen Beitragsanpassungen kam, und hält eine verbindliche Aussage über die künftige Beitragsentwicklung grundsätzlich nicht für möglich. Auch Angaben über die Entwicklung eines Tarifs in der Vergangenheit sind nach ihrer Einschätzung keine Garantie für die Zukunft.
- Zum 1. Januar 2026 stiegen die Beiträge nach Angaben des PKV-Verbands für etwa 60 % der Versicherten, im Durchschnitt um rund 13 %.
- Zum 1. Januar 2027 sind nach Verbandsangaben rund 53 % der Privatversicherten betroffen, mit einer durchschnittlichen Anpassung von voraussichtlich 13,4 %, bei Beihilfetarifen 11,4 %, bei allen anderen 15,3 %.
- Über den Zeitraum 2006 bis 2026 sind die Beitragseinnahmen je Versichertem laut einer Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der PKV um durchschnittlich 3,4 % pro Jahr gestiegen, in der GKV um 3,9 %.
- Als Kostentreiber nennt der Verband für 2025 unter anderem allgemeine Krankenhausleistungen mit fast 7,5 % und Arzneimittel mit rund 8 % Mehrausgaben.
Was bewirkt der gesetzliche Zuschlag von 10 %?
Zusätzlich zur Alterungsrückstellung erheben die Versicherer in der Krankheitskostenversicherung nach § 149 VAG einen Zuschlag von 10 % der Bruttoprämie, ab dem Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 60 werden. Ab dem Folgejahr entfällt dieser Zuschlag, der Beitrag sinkt entsprechend.
Die angesparten Mittel werden nach § 150 VAG ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt, um Mehrbeiträge aus Beitragserhöhungen ganz oder teilweise zu finanzieren. Nicht verbrauchte Beträge werden spätestens ab dem 80. Lebensjahr zur Beitragssenkung eingesetzt. Hinzu kommen nach § 150 VAG Gutschriften aus Zinserträgen, die über den Rechnungszins hinausgehen.
Was entfällt mit dem Ruhestand?
Mit dem Übergang in den Ruhestand ändert sich die Zusammensetzung des Beitrags. Welche Bausteine wann enden, ist tarifabhängig und steht in Ihren Vertragsunterlagen.
- Gesetzlicher Zuschlag: endet mit dem Jahr, in dem Sie 60 werden.
- Krankentagegeld: endet nach den Musterbedingungen mit dem Bezug einer Altersrente. Nach § 196 VVG kann auch ein Ende mit 65 vereinbart sein, mit dem Recht, ohne neue Gesundheitsprüfung bis 70 und anschließend bis 75 zu verlängern.
- Beitragsentlastung: Wer einen Beitragsentlastungstarif hat, erhält ab dem vereinbarten Alter, häufig 65 oder 67, eine Minderung des Beitrags.
- Arbeitgeberzuschuss: Angestellte erhalten nach § 257 SGB V einen Zuschuss zur PKV, der mit dem Ende der Beschäftigung entfällt. Selbstständige zahlen ihren Beitrag ohnehin allein.
Welchen Zuschuss zahlt die Rentenversicherung?
Wer eine gesetzliche Rente bezieht und privat krankenversichert ist, erhält auf Antrag nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Er beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % und die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf den Zahlbetrag der Rente, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen Beitrags.
Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag 2026 von 2,9 % ergeben sich nach unserer Rechnung 7,3 % plus 1,45 %, zusammen 8,75 % der Bruttorente. Bei einer Rente von 2.000 Euro sind das 175 Euro im Monat, sofern Ihr Krankenversicherungsbeitrag mindestens 350 Euro beträgt. Den Beitrag zur Pflegeversicherung bezuschusst die Rentenversicherung nicht.
Für Selbstständige ist das ein wichtiger Punkt der Planung: Der Zuschuss richtet sich nur nach der gesetzlichen Rente. Wer wenig oder gar nicht gesetzlich rentenversichert war, erhält entsprechend wenig oder keinen Zuschuss. Die Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag zusammen mit dem Rentenantrag zu stellen.
Sind Beitragsentlastungstarife sinnvoll?
Viele Versicherer bieten Zusatzbausteine an, in die Sie während des Erwerbslebens zusätzlich einzahlen. Ab einem vereinbarten Alter mindert sich dann Ihr Beitrag um einen festen Betrag. Ausgestaltung, Kosten und Verzinsung sind tarifabhängig.
Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht diese Tarife kritisch: Das Kapital werde niedrig verzinst, die Verträge seien mit Kosten belastet, und bei einem Wechsel des Versicherers oder in die GKV gehe das Angesparte verloren. Oft sei zudem auch im Rentenalter weiter ein Beitrag für den Baustein zu zahlen.
Nach ihrer Einschätzung kann ein solcher Baustein unter Umständen für Angestellte interessant sein, deren Arbeitgeber einen Teil der Kosten trägt. Für Selbstständige ist er mit einer freien Rücklage für die Beiträge im Alter zu vergleichen, die flexibel bleibt.
Was können Sie tun, wenn der Beitrag zu hoch wird?
Ein zentraler gesetzlicher Hebel ist der Tarifwechsel innerhalb des eigenen Versicherers nach § 204 VVG. Sie können in jeden Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln, die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet. Nur für Mehrleistungen im neuen Tarif darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangen.
Anders als die Kündigung nach einer Beitragserhöhung ist der Tarifwechsel nach Hinweis der Verbraucherzentrale Hamburg nicht an eine Frist gebunden. Leistungen, auf die Sie dabei verzichten, sind in der Regel endgültig verloren; wer wechselt, sollte also Hilfsmittel, Krankenhauswahl oder Psychotherapie genau vergleichen.
Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer ist meist ungünstiger: Für Verträge ab 2009 wird nur der Teil der Rückstellung übertragen, der dem Basistarif entspricht, für ältere Verträge gar keiner. Hinzu kommen eine neue Gesundheitsprüfung und ein höheres Eintrittsalter.
- Selbstbehalt erhöhen oder Leistungen reduzieren, etwa beim Einbettzimmer, sofern Sie die Kosten dauerhaft selbst tragen können.
- Standardtarif: steht unter weiteren Voraussetzungen, etwa zu Alter oder Vorversicherungszeit, Versicherten offen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 privat versichert waren. Er orientiert sich am Leistungsniveau der GKV und liegt teilweise darunter.
- Basistarif nach § 152 VAG: Leistungen vergleichbar der GKV, der Beitrag darf den GKV-Höchstbeitrag nicht übersteigen. Der Höchstbeitrag im Basistarif liegt 2026 nach Angaben des PKV-Verbands bei 1.017,18 Euro im Monat ohne Pflege. Bei Hilfebedürftigkeit halbiert er sich.
- Rückkehr in die GKV: nur bei erneuter Versicherungspflicht möglich und ab 55 in der Regel ausgeschlossen.

Donikas Einordnung
„Die Frage nach dem Beitrag im Alter stelle ich gern schon beim ersten Gespräch, nicht erst mit 60. Wer die Mechanik versteht, kann ruhig planen: welche Bausteine später entfallen, welcher Zuschuss realistisch ist und wie groß die eigene Rücklage für Beiträge sein sollte. Eine Garantie für stabile Beiträge kann Ihnen niemand seriös geben, auch ich nicht. Bestehenden Mandanten empfehle ich, nach jeder Beitragsanpassung in Ruhe zu prüfen, ob ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer sinnvoll ist.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Nicht allein deshalb. Das Älterwerden ist über die Alterungsrückstellung einkalkuliert; Erhöhungen entstehen, wenn Leistungsausgaben oder Lebenserwartung von der Kalkulation abweichen und die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden.
Er wird bis zum Ende des Jahres erhoben, in dem Sie 60 werden. Ab dem folgenden Kalenderjahr zahlen Sie ihn nicht mehr, die angesparten Mittel werden ab 65 gegen Beitragserhöhungen eingesetzt.
Nach § 106 SGB VI die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, 2026 nach unserer Rechnung 8,75 % der Bruttorente, höchstens die Hälfte Ihres Beitrags. Die Pflegeversicherung wird nicht bezuschusst.
Nein, beim Wechsel innerhalb desselben Versicherers wird sie nach § 204 VVG angerechnet. Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer geht dagegen ein Teil oder, bei Verträgen vor 2009, die gesamte Rückstellung verloren.
Quellen
- § 146 VAG Substitutive Krankenversicherung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 149 VAG Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 150 VAG Gutschrift zur Alterungsrückstellung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 152 VAG Basistarif gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 155 VAG Prämienanpassung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 4 KVAV Rechnungszins gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 196 VVG Befristung der Krankentagegeldversicherung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 203 VVG Prämien- und Bedingungsanpassung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 204 VVG Tarifwechsel gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 106 SGB VI Zuschuss zur Krankenversicherung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 403 SGB V Standardtarif gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Jahr 2026 (BAnz AT 10.11.2025 B7) Bundesministerium für Gesundheit / Bundesanzeiger, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Zuschuss zur Krankenversicherung (Meldung vom 23.03.2026) Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Fachliche Information 04/2025: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2026 (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2,9 % für den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung) Deutsche Rentenversicherung Rheinland, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Warum die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung steigen Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Beitragssprünge in der Privaten Krankenversicherung sind kein Rechenfehler, sondern gesetzlich bedingt (Pressemitteilung vom 09.12.2025) Deutsche Aktuarvereinigung, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Steigende Gesundheitskosten haben ihren Preis Deutsche Aktuarvereinigung, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Beitragssteigerung bei privater Krankenversicherung: Was nun? Verbraucherzentrale, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Wann sich der Wechsel der privaten Krankenversicherung lohnt Verbraucherzentrale, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Warum sich ein Beitragsentlastungstarif für die private Krankenversicherung nicht lohnt (Pressemitteilung vom 18.11.2020) Verbraucherzentrale Hamburg, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Steigende Beiträge für die PKV: Frist zur Kündigung gilt nicht für Tarifwechsel (Pressemitteilung vom 18.12.2024) Verbraucherzentrale Hamburg, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 19. Oktober 2026
- § 6 SGB V Versicherungsfreiheit gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
- Was sind die PKV-Höchstbeiträge für Pflegeversicherung und Sozialtarife? (Werte für 2026) Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal, abgerufen am 22. Oktober 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.