Das Wichtigste auf einen Blick
- GmbH-Geschäftsanteile sind vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG); die Erben werden zunächst Gesellschafter, die Satzung kann aber die Einziehung oder Abtretung des Anteils vorsehen.
- In der rechtsfähigen GbR und der OHG scheidet ein verstorbener Gesellschafter aus, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, und die Gesellschaft schuldet eine dem Wert des Anteils angemessene Abfindung (§§ 723, 728 BGB, §§ 130, 135 HGB).
- Eine Versicherung auf das Leben eines anderen braucht dessen schriftliche Einwilligung, wenn die Leistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt (§ 150 Abs. 2 VVG).
- Bei zwei Gesellschaftern genügen zwei Verträge über Kreuz; versichert jeder jeden, sind es bei drei Gesellschaftern sechs und bei vier zwölf (unsere Berechnung).
- Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Beiträge zu gegenseitigen Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer Sozietät nicht betrieblich veranlasst sind (Urteil vom 23. April 2013, VIII R 4/10).
Was geschieht mit dem Anteil, wenn ein Gesellschafter stirbt?
Das hängt von der Rechtsform und vor allem vom Gesellschaftsvertrag ab. Bei der GmbH sind Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 1 GmbHG vererblich: Die Erben treten in die Gesellschaft ein, auch wenn sie mit dem Unternehmen bisher nichts zu tun hatten; die Satzung kann vorsehen, dass der Anteil danach eingezogen wird oder abgetreten werden muss.
Bei der rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der OHG führt der Tod eines Gesellschafters nach geltendem Recht zu seinem Ausscheiden, sofern der Vertrag nicht die Auflösung vorsieht (§ 723 Abs. 1 BGB, § 130 Abs. 1 HGB). Ist vereinbart, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird, geht der Anteil auf sie über (§ 711 Abs. 2 BGB). Beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mangels abweichender Regelung mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB).
Für die verbleibenden Gesellschafter stellt sich damit fast immer dieselbe Frage: Sollen die Erben im Unternehmen mitreden, oder sollen sie ausbezahlt werden. Im zweiten Fall wird Geld gebraucht, und zwar kurzfristig. Die Verbraucherzentrale nennt Geschäftspartner mit hohen finanziellen Belastungen ausdrücklich als Gruppe, für die eine Risikolebensversicherung in Betracht kommt.
Warum fehlt im Todesfall oft das Geld für die Abfindung?
Scheidet ein Gesellschafter einer Personengesellschaft aus, schuldet die Gesellschaft ihm oder seinen Erben eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung, sofern der Vertrag nichts anderes regelt (§ 728 BGB, § 135 HGB). Bei der GmbH ist eine Einziehung des Anteils nur möglich, wenn die Satzung sie zulässt (§ 34 GmbHG), und die Abfindung unterliegt der Kapitalerhaltung nach § 30 Abs. 1 GmbHG.
In vielen Unternehmen ist der Wert in Maschinen, Kundenbeziehungen oder Forderungen gebunden und nicht als freie Liquidität vorhanden. Gleichzeitig fällt mit dem Verstorbenen oft eine Person aus, die Umsatz und Entscheidungen getragen hat. Eine Risikolebensversicherung kann die Summe bereitstellen, ohne dass Betriebsvermögen verkauft oder ein Kredit aufgenommen werden muss.
Wie funktioniert die Absicherung über Kreuz?
Bei zwei Gesellschaftern A und B schließt A einen Vertrag auf das Leben von B ab und B einen Vertrag auf das Leben von A. Jeder ist in seinem Vertrag Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter, versicherte Person ist jeweils der andere. Stirbt B, erhält A die vereinbarte Summe und kann damit die Erben von B abfinden oder deren Anteil übernehmen.
Weil jeder Vertrag auf das Leben eines anderen abgeschlossen wird, muss die versicherte Person schriftlich einwilligen (§ 150 Abs. 2 VVG); sie durchläuft außerdem die Gesundheitsprüfung des Versicherers. Bei mehr Gesellschaftern wächst die Zahl der Verträge schnell: Jeder versichert jeden, bei n Gesellschaftern sind das n mal (n minus 1) Verträge, also sechs bei drei und zwölf bei vier Gesellschaftern (unsere Berechnung).
| Rolle | Vertrag 1 | Vertrag 2 |
|---|---|---|
| Versicherungsnehmer und Beitragszahler | Gesellschafter A | Gesellschafter B |
| Versicherte Person | Gesellschafter B | Gesellschafter A |
| Bezugsberechtigt | Gesellschafter A | Gesellschafter B |
| Zweck der Summe | Abfindung der Erben von B | Abfindung der Erben von A |
Schema der Gestaltung über Kreuz bei zwei Gesellschaftern. Welche Rollen im Einzelfall passen, hängt vom Gesellschaftsvertrag ab.
Wie hoch sollte die Versicherungssumme sein?
Maßstab ist die Abfindung, die im Todesfall voraussichtlich fällig wird. Sie ergibt sich aus der Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag, etwa einem Verkehrswert, einem Ertragswertverfahren oder einem Buchwert, und aus der Beteiligungsquote.
Rechenbeispiel (vereinfacht, unsere Berechnung): Zwei Gesellschafter halten je 50 % an einer GmbH, deren Wert nach der vereinbarten Methode bei 1.200.000 Euro liegt. Die Abfindung für einen Anteil läge damit bei 600.000 Euro, und jeder Gesellschafter versichert den anderen über diese Summe. Sieht der Vertrag eine Zahlung in Raten vor, kann ein Teil auch aus dem laufenden Ergebnis getragen werden.
Der Unternehmenswert verändert sich mit den Jahren. Die Versicherungssumme sollte deshalb regelmäßig, etwa nach jedem Jahresabschluss oder einer neuen Bewertung, mit der Abfindungsregel abgeglichen werden.
Was sollten Sie im Gesellschaftsvertrag klären lassen?
Die Versicherung ist nur so gut wie die Regelung, die sie finanzieren soll. Wir beraten nicht zum Gesellschaftsvertrag; die folgenden Punkte sollten Sie mit Ihrer Rechtsberatung klären, damit wir die Versicherung darauf abstimmen können.
- Nachfolge: Wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt, scheiden sie aus, wird der Anteil eingezogen oder müssen die Erben ihn an die übrigen Gesellschafter abtreten.
- Schuldner der Abfindung: Zahlt die Gesellschaft oder zahlen die Mitgesellschafter, denn davon hängt ab, wer Versicherungsnehmer sein sollte.
- Bewertung: Nach welcher Methode und zu welchem Stichtag wird der Anteil bewertet, und wie wird die Versicherungsleistung dabei behandelt.
- Zahlungsweise: Einmalzahlung oder Raten, und mit welcher Frist.
- Ausscheiden zu Lebzeiten: Was mit den Verträgen geschieht, wenn ein Gesellschafter verkauft, kündigt oder ausgeschlossen wird.
- Form: Eine Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Form (§ 15 Abs. 4 GmbHG).
Wie werden Beiträge und Leistung steuerlich behandelt?
Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Bundesfinanzhof hat 2013 entschieden, dass Beiträge zu Risikolebensversicherungen nicht betrieblich veranlasst sind, wenn sich Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zu einer solchen Versicherung verpflichten (VIII R 4/10). Nach der Begründung richtet sich die Veranlassung nach dem versicherten Risiko und nicht nach dem Verwendungszweck der Versicherungssumme; der Tod gilt als allgemeines Lebensrisiko, und die Beiträge können dann allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Als Sonderausgaben zählen Beiträge zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall leisten, zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit einem Höchstbetrag von 1.900 oder 2.800 Euro im Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 4 EStG). Schöpfen bereits die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung diesen Betrag aus, bleibt für weitere Vorsorgeaufwendungen kein Abzug (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
Bei der Erbschaftsteuer erfasst § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG Vermögensvorteile aus einem vom Erblasser geschlossenen Vertrag. Bei der Gestaltung über Kreuz ist der Überlebende selbst Versicherungsnehmer und Beitragszahler; ob die Leistung damit außerhalb dieser Vorschrift bleibt, sollte Ihre Steuerberatung für Ihren Fall bestätigen. Schließt die Gesellschaft selbst den Vertrag ab, gelten andere Maßstäbe, die ebenfalls steuerlich zu prüfen sind.
Welche steuerliche Frage stellt sich bei niedrigen Abfindungen?
Manche Gesellschaftsverträge begrenzen die Abfindung, etwa auf den Buchwert. Liegt der steuerliche Wert des Anteils zum Todeszeitpunkt über den Abfindungsansprüchen der Erben, gilt der Übergang auf die übrigen Gesellschafter insoweit als Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG). Für die Einziehung eines GmbH-Anteils enthält Satz 3 derselben Vorschrift eine entsprechende Regel für die Werterhöhung der verbleibenden Anteile.
Ob und in welcher Höhe dann Steuer anfällt, hängt unter anderem von der Bewertung, den Freibeträgen und möglichen Begünstigungen für Betriebsvermögen ab. Diese Fragen gehören vor einer Vertragsänderung auf den Tisch Ihrer Steuerberatung.
Was deckt die Absicherung über Kreuz nicht ab?
Die Risikolebensversicherung leistet nur im Todesfall. Fällt ein Gesellschafter durch Krankheit oder Berufsunfähigkeit dauerhaft aus, bleibt die Frage nach seinem Anteil und seinem Einkommen offen; dafür braucht es eigene Regelungen im Vertrag und eine eigene Absicherung der Arbeitskraft.
Ebenso sichert die Gestaltung über Kreuz nicht das Unternehmen selbst gegen den Ausfall einer Schlüsselperson ab. Ob dafür eine Versicherung zugunsten der Gesellschaft sinnvoll ist, prüfen wir gesondert und stimmen sie mit Ihrer Steuerberatung ab.

Donikas Einordnung
„In vielen Gesellschaftsverträgen ist der Todesfall sorgfältig geregelt, nur die Frage, woher das Geld für die Abfindung kommen soll, bleibt offen. Ich sehe meine Aufgabe darin, die Versicherung genau auf die Regelung abzustimmen, die Sie mit Ihrer Rechtsberatung getroffen haben, und nicht umgekehrt. Mir ist wichtig, dass Summe, Rollen im Vertrag und Abfindungsklausel zusammenpassen und alle paar Jahre gemeinsam überprüft werden. Die steuerliche Beurteilung gehört in die Hand Ihrer Steuerberatung, mit der ich mich gern abstimme.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Jeder Gesellschafter schließt einen Vertrag auf das Leben des anderen ab und ist darin Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter. Stirbt ein Gesellschafter, erhält der andere die Summe und kann damit die Erben abfinden.
Für gegenseitige Verträge der Gesellschafter einer Sozietät hat der Bundesfinanzhof das verneint, weil der Tod als privates Lebensrisiko gilt (VIII R 4/10). Möglich ist allenfalls ein Abzug als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge. Ihre Steuerberatung sollte die konkrete Gestaltung beurteilen.
Sie sollte sich an der Abfindung orientieren, die der Gesellschaftsvertrag für den Todesfall vorsieht. Da sich der Unternehmenswert ändert, sollte die Summe regelmäßig überprüft werden.
Das sollte im Gesellschaftsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung geregelt sein, etwa ob die Verträge gekündigt, fortgeführt oder übertragen werden. Welche Möglichkeiten bestehen, hängt auch von den Bedingungen des jeweiligen Vertrags ab.
Quellen
- § 15 GmbHG Übertragung von Geschäftsanteilen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 30 GmbHG Kapitalerhaltung Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 34 GmbHG Einziehung von Geschäftsanteilen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 711 BGB Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 723 BGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 728 BGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 130 HGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 135 HGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 177 HGB Tod eines Kommanditisten Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 150 VVG Versicherte Person Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 3 ErbStG Erwerb von Todes wegen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 10 EStG Sonderausgaben Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- § 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026
- BFH, Urteil vom 23.04.2013, VIII R 4/10 (Volltext mit Leitsatz und Gründen) gesetze.co, abgerufen am 24. Oktober 2026
- Zu gegenseitigen Risikolebensversicherungen von Gesellschaftern einer GbR (BFH, Urteil vom 23.4.2013, VIII R 4/10) Verlag Dr. Otto Schmidt, abgerufen am 21. Oktober 2026
- Kein Betriebsausgabenabzug für gegenseitige Risikolebensversicherungen Haufe, abgerufen am 21. Oktober 2026
- Risiko-Lebensversicherung: Schutz im Todesfall Verbraucherzentrale, abgerufen am 24. Oktober 2026
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.