Zum Journal

JournalVorsorge

Können Selbstständige ab 2027 staatlich gefördert für die Rente sparen?

Ja. Ab dem Beitragsjahr 2027 sind Selbstständige und Freiberufler auch ohne Rentenversicherungspflicht unmittelbar förderberechtigt, wenn sie noch nicht 67 Jahre alt sind, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen und für das Jahr eine Steuererklärung abgeben. Gefördert werden bis zu 1.800 Euro Eigenbeitrag im Jahr mit bis zu 540 Euro Grundzulage, bei höherem Steuersatz zusätzlich über den Sonderausgabenabzug.

Donika RahnVersicherungsmaklerin, § 34d GewOGeprüft am 20. Oktober 20267 Min. Lesezeit

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die neue Förderberechtigung steht in § 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG, eingefügt durch das Altersvorsorgereformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 156), und gilt ab dem 1. Januar 2027.
  • Die Grundzulage beträgt 50 % auf die ersten 360 Euro und 25 % auf den Teil bis 1.800 Euro Eigenbeitrag, höchstens 540 Euro im Jahr.
  • Als Sonderausgaben abziehbar sind bis zu 1.800 Euro Beiträge zuzüglich der zustehenden Zulage; das Finanzamt prüft, ob der Steuervorteil die Zulage übersteigt.

Was ändert sich für Selbstständige ab 2027?

Bisher war die geförderte private Altersvorsorge an eine Pflichtversicherung gebunden, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbstständige ohne Rentenversicherungspflicht konnten nur mittelbar über einen förderberechtigten Ehepartner gefördert werden.

Der Bundesrat hatte angeregt, Selbstständige einzubeziehen, der Finanzausschuss des Bundestages hat das aufgenommen. Das Altersvorsorgereformgesetz wurde am 29. Mai 2026 verkündet, die neue Regel gilt für Beiträge ab 2027.

Gefördert werden die neuen zertifizierten Altersvorsorgeverträge, ob als Altersvorsorgedepot, Standarddepot oder Garantieprodukt, als Wertpapierdepot oder als Rentenversicherung. Für die Einbeziehung der Selbstständigen rechnet der Haushaltsausschuss mit Steuermindereinnahmen von 350 Mio. Euro pro Jahr.

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?

Das Gesetz nennt für Selbstständige drei Bedingungen, die im jeweiligen Beitragsjahr erfüllt sein müssen.

  • Alter: Sie haben das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Einkunftsart: Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG oder aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG. Das betrifft etwa Gewerbetreibende, Ärzte, Anwälte, Architekten, Berater und Journalisten sowie Mitunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft.
  • Steuererklärung: Sie haben für das Beitragsjahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben. Die Förderung hängt damit an der Steuererklärung, nicht an einem Sozialversicherungsstatus.

Wer ist nicht erfasst, und was ist noch offen?

Nicht erfasst sind Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Carried Interest) sowie reine Vermieter und Kapitalanleger. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beziehen in der Regel Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und sind deshalb nach unserer Lesart des Gesetzes nur erfasst, wenn sie zusätzlich eigene Einkünfte nach § 15 oder § 18 EStG haben.

Angestellte Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks sind über eine eigene Regel (§ 10a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStG) förderberechtigt, wenn sie bis zum Ende des Beitragsjahres gegenüber dem Versorgungswerk einwilligen. Selbstständige Mitglieder eines Versorgungswerks fallen bereits unter die Regel für Selbstständige.

Offen ist die Verwaltungspraxis. Ob etwa ein Verlust oder sehr geringe Nebeneinkünfte genügen und wie die Berechtigung geprüft wird, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zur Nachweisführung steht nach unserem Stand noch aus.

Wie viel Förderung ist möglich?

Die Förderung besteht aus zwei Teilen. Die Zulage fließt direkt in den Vertrag: 50 % auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 % auf den Teil von 360,01 bis 1.800 Euro, zusammen höchstens 540 Euro im Jahr. Für jedes Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, kommen bis zu 300 Euro Kinderzulage hinzu, Voraussetzung für jede Zulage ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro.

Zusätzlich können Sie bis zu 1.800 Euro Beiträge zuzüglich der Zulage als Sonderausgaben abziehen. In der Günstigerprüfung ermittelt das Finanzamt, ob die Steuerersparnis die Zulage übersteigt; nur die Differenz wird zusätzlich erstattet.

Einzahlen dürfen Sie bis zu 6.840 Euro pro Jahr und Vertrag, gefördert werden davon aber nur 1.800 Euro. Steuerlich als Altersvorsorgevertrag behandelt werden höchstens zwei Verträge, die nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen werden.

Rechenbeispiel: Was bringt die Förderung bei 42 % Grenzsteuersatz?

Das folgende Beispiel ist unsere Berechnung, vereinfacht, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, ohne Kinderzulage und mit einem über den gesamten Abzugsbetrag gleichbleibenden Grenzsteuersatz. Angenommen ist eine Freiberuflerin mit 42 % Grenzsteuersatz, die 1.800 Euro im Jahr einzahlt. Ihre persönliche Rechnung sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung abstimmen.

  • Grundzulage: 180 Euro (50 % von 360 Euro) plus 360 Euro (25 % von 1.440 Euro), zusammen 540 Euro
  • Sonderausgabenabzug: 1.800 Euro plus 540 Euro Zulage = 2.340 Euro
  • Steuerersparnis aus dem Abzug: 2.340 Euro × 42 % = 982,80 Euro
  • Günstigerprüfung: 982,80 Euro minus 540 Euro Zulage = 442,80 Euro zusätzliche Erstattung über den Steuerbescheid
  • Im Vertrag: 2.340 Euro im Jahr. Eigener Aufwand nach Steuern: 1.800 Euro minus 442,80 Euro = 1.357,20 Euro
  • Zum Vergleich bei 30 % Grenzsteuersatz: 2.340 Euro × 30 % = 702 Euro, davon 162 Euro zusätzlich zur Zulage. Erst ab einem Grenzsteuersatz von rund 23,1 % übersteigt der Steuervorteil die Zulage.

Wie wird die Förderung im Alter ausgeglichen?

Leistungen aus gefördertem Kapital werden nach § 22 Nr. 5 EStG voll nachgelagert besteuert, also mit dem persönlichen Steuersatz im Ruhestand. Entscheidend ist also auch Ihr Steuersatz im Alter.

Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 Jahren, früher nur zusammen mit einer Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem, und spätestens mit 70. Zu Beginn können bis zu 30 % des Kapitals auf einmal ausgezahlt werden, der Rest fließt als lebenslange Rente oder als Auszahlplan bis mindestens zum 85. Lebensjahr.

Wie schneidet das Modell neben Basisrente und freiem Sparplan ab?

Bei der Basisrente (Rürup-Rente) sind Beiträge 2026 nach unserer Berechnung aus § 10 Abs. 3 EStG und der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung bis 30.826 Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehbar, Beiträge zu einem Versorgungswerk zählen auf diesen Höchstbetrag mit an. Dafür ist sie streng gebunden: lebenslange Leibrente frühestens ab 62, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.

Ein freier Sparplan wird nicht gefördert, bleibt aber jederzeit verfügbar und vererbbar. Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro im Jahr (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) bleiben sie steuerfrei.

Bei 1.800 Euro Beitrag und 42 % Grenzsteuersatz bringt die Basisrente nach unserer Rechnung 756 Euro Steuerersparnis, der neue Altersvorsorgevertrag im Beispiel oben 982,80 Euro aus Zulage und Steuererstattung zusammen. Vereinfacht gesagt fördert der neue Vertrag einen begrenzten Betrag stark, die Basisrente erlaubt hohe Beiträge bei voller Bindung, der freie Sparplan bietet Flexibilität ohne Förderung. Die passende Gewichtung hängt von Einkommen, Steuersatz, Liquiditätsbedarf und Alter ab.

Was hat das mit Ihrer Krankenversicherung im Alter zu tun?

Für privat versicherte Selbstständige ist der Krankenversicherungsbeitrag im Ruhestand ein fester Planungsposten. Der Zuschuss der Rentenversicherung nach § 106 SGB VI richtet sich nur nach einer gesetzlichen Rente; wer kaum oder gar nicht gesetzlich rentenversichert war, erhält entsprechend wenig oder keinen Zuschuss.

Der PKV-Beitrag hängt nicht vom Einkommen ab, Leistungen aus dem neuen Vertrag erhöhen ihn also nicht, er muss aber aus den versteuerten Alterseinkünften bezahlt werden. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten zählt nach § 240 SGB V dagegen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Es lohnt sich, die Beiträge im Ruhestand von Anfang an in die Vorsorgeplanung einzurechnen.

Was gilt für Ehepartner?

Ist Ihr Ehepartner selbst förderberechtigt, etwa als Angestellter oder ebenfalls als Selbstständiger, hat er einen eigenen Anspruch mit eigener Zulage und eigenem Sonderausgabenabzug. Ist er nicht selbst förderberechtigt, kann er über Sie mittelbar gefördert werden: mit eigenem Vertrag, einem Mindesteigenbeitrag von 120 Euro und einer Grundzulage von höchstens 175 Euro.

Eine Falle betrifft gemischte Konstellationen. Haben Sie als unmittelbar Berechtigter noch einen Riester-Vertrag nach altem Recht und schließt Ihr mittelbar berechtigter Ehepartner einen neuen Vertrag ab, gibt es für dessen Vertrag nach § 90 Abs. 2 EStG keine Zulage.

Wozu berät VeriVestum beim Altersvorsorgedepot?

Donika Rahn ist freie Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Wir beraten deshalb zu den versicherungsförmigen Varianten der neuen Förderung, also zu Lösungen von Versicherern, und dazu, wie die Förderung in Ihre übrige Vorsorge passt.

Reine Bank- und Brokerdepots, auch Standarddepot-Verträge von Banken und Fondsgesellschaften, sind nicht Teil unserer Beratung; ihre Vermittlung erfordert eine andere Erlaubnis (§ 34f GewO). Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und gibt keine Empfehlung für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Anlage.

Donikas Einordnung

„Viele meiner selbstständigen Mandanten haben jahrelang gehört, dass die staatliche Förderung für sie nicht gilt. Ab 2027 ist das anders, und das ist eine gute Nachricht. Ich rate trotzdem, zuerst die Gesamtrechnung zu machen: Steuersatz heute und im Alter, Basisrente, freie Rücklagen und die Beiträge zur Krankenversicherung im Ruhestand. Beraten und vermitteln darf ich dabei nur Lösungen von Versicherern, also Garantieprodukte und, sobald zertifiziert, fondsgebundene Varianten; für reine Bank- und Depotlösungen verweise ich gern weiter.“

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

Häufige Fragen

Für Beiträge ab dem Beitragsjahr 2027 in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag nach neuem Recht. Zertifizierungen dafür können nach § 14 Abs. 7 AltZertG frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden, zertifizierte Angebote gibt es deshalb noch nicht.

Das Gesetz knüpft die Berechtigung an die Einkunftsart und an die Steuererklärung für das Beitragsjahr; laut Bericht des Finanzausschusses prüft die zentrale Zulagenstelle das über einen Datenabgleich mit den Finanzämtern. Die Einzelheiten muss die Finanzverwaltung noch festlegen, ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums steht aus.

Bei 42 % Grenzsteuersatz und 1.800 Euro Eigenbeitrag liegt der Steuervorteil nach unserer vereinfachten Rechnung bei 982,80 Euro, also 442,80 Euro über der Zulage von 540 Euro. Dem steht die volle Besteuerung der späteren Leistungen gegenüber.

Förderberechtigt sind Selbstständige, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Auszahlung beginnt frühestens mit 65 und spätestens mit 70 Jahren.

Quellen

  1. Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG), G. v. 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 156, Inhaltsverzeichnis buzer.de (konsolidierte Gesetzesfassung), abgerufen am 19. Oktober 2026
  2. Artikel 2 AltVRefG: Änderung des Einkommensteuergesetzes ab 1. Januar 2027 (§§ 10a, 22, 84, 85, 86, 89, 90 EStG) buzer.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  3. Artikel 6 AltVRefG: Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (u. a. § 14 Abs. 7 AltZertG) buzer.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  4. Artikel 14 AltVRefG: Inkrafttreten buzer.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  5. Drucksache 21/4088: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Altersvorsorgereformgesetz, mit Stellungnahme des Bundesrates Deutscher Bundestag, abgerufen am 19. Oktober 2026
  6. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Altersvorsorgereformgesetz, Drucksache 21/4996 vom 25. März 2026 Deutscher Bundestag, abgerufen am 19. Oktober 2026
  7. Drucksache 21/4997: Bericht des Haushaltsausschusses zum Altersvorsorgereformgesetz Deutscher Bundestag, abgerufen am 19. Oktober 2026
  8. § 10 EStG Sonderausgaben gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  9. § 20 EStG Kapitalvermögen gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  10. § 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  11. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  12. Basisrente (Rürup-Rente): Höchstbetrag 2026 lohn-info.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  13. § 106 SGB VI Zuschuss zur Krankenversicherung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  14. § 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder gesetze-im-internet.de, abgerufen am 19. Oktober 2026
  15. Altersvorsorgedepot für Selbstständige Capitalo, abgerufen am 19. Oktober 2026
  16. Altersvorsorgedepot: aktueller Stand finanzfacts.de, abgerufen am 19. Oktober 2026

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine persönliche Beratung. Leistungen und Beiträge hängen vom jeweiligen Tarif und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Beitrag entstand mit KI-Unterstützung und wurde vor dem Erscheinen unabhängig auf Zahlen, Rechtsaussagen und Quellen geprüft. Donika Rahn liest jeden Beitrag nach.

Was bedeutet das für Sie?

Jede Situation ist ein wenig anders. In 30 Minuten gehe ich Ihre Fragen mit Ihnen durch und sage Ihnen offen, ob Handlungsbedarf besteht oder ob alles so bleiben kann.

Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg

  • Per Video
  • Kostenfrei
  • Unverbindlich

Weiterlesen im Journal

Ausführlich zum Thema: Private Krankenversicherung für Selbstständige

Was ist das neue Altersvorsorgedepot und wann startet es?

Das Altersvorsorgedepot ist Teil der Reform der Riester-Rente durch das Altersvorsorgereformgesetz, das am 29. Mai 2026 verkündet wurde. Neue geförderte Verträge gibt es ab dem 1. Januar 2027, dann mit einer Grundzulage von bis zu 540 Euro im Jahr, wahlweise mit Garantie von 80 oder 100 % oder als Depot ohne Garantie. Einige Details wie Kostenverordnung und BMF-Anwendungsschreiben stehen noch aus.

VorsorgeRatgeber10 Min.

Wie viel Zulage bekomme ich beim Altersvorsorgedepot?

Ab dem Beitragsjahr 2027 erhalten Sie als Grundzulage 50 % auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 % auf den Teil bis 1.800 Euro, zusammen höchstens 540 Euro im Jahr. Voraussetzung ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro im Jahr; für jedes Kind kommen bis zu 300 Euro Kinderzulage hinzu, unter 25 Jahren einmalig 200 Euro. Zusätzlich prüft das Finanzamt, ob der Sonderausgabenabzug mehr bringt als die Zulage.

VorsorgeAntwort8 Min.

Berufsunfähigkeit für Selbstständige: Worauf kommt es im Vertrag an?

Selbstständige haben in aller Regel keinen gesetzlichen Schutz bei Berufsunfähigkeit: Eine Erwerbsminderungsrente setzt drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren voraus und zahlt erst, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, unabhängig vom bisherigen Beruf. Im privaten Vertrag kommt es vor allem auf vier Punkte an: den Verzicht auf die abstrakte Verweisung, eine klar begrenzte Umorganisationsklausel, eine Nachversicherungsgarantie und eine Laufzeit bis zum Rentenbeginn.

EinkommenRatgeber9 Min.
Vertrauliche Anfrage