Das Wichtigste auf einen Blick
- In der Krankheitskostenversicherung, mit der Sie die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllen, sind absolute und prozentuale Selbstbehalte für ambulante und stationäre Behandlung zusammen auf 5.000 Euro je Person und Kalenderjahr begrenzt.
- Ein vereinbarter und selbst getragener Selbstbehalt ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Juni 2016 (X R 43/14) kein Beitrag zur Krankenversicherung und daher keine Sonderausgabe.
- Beitragserstattungen mindern die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge, selbst getragene Krankheitskosten dürfen nach dem Urteil vom 29. November 2017 (X R 3/16) nicht gegengerechnet werden.
- Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV beträgt 2026 die Hälfte des Beitrags, höchstens 508,59 Euro im Monat (unsere Berechnung nach § 257 SGB V); an den Kosten im Rahmen des Selbstbehalts beteiligt sich der Arbeitgeber nicht.
- Nach Angaben des PKV-Verbands beliefen sich die Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherer im Jahr 2023 auf 1,5 Milliarden Euro, das entspricht 3,1 % der Beitragseinnahmen.
Was ist ein Selbstbehalt, was eine Beitragsrückerstattung?
Mit einem Selbstbehalt vereinbaren Sie, dass Sie Krankheitskosten bis zu einem festen Jahresbetrag selbst tragen. Im Gegenzug ist der Beitrag niedriger; wie stark er sinkt, unterscheidet sich nach Einschätzung der Verbraucherzentrale je nach Tarif stark.
Daneben gibt es prozentuale Selbstbehalte mit einer vertraglichen Obergrenze für den jährlichen Eigenanteil. Für die Krankheitskostenversicherung, mit der Sie die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllen, sind alle Selbstbehalte für ambulante und stationäre Behandlung zusammen auf 5.000 Euro im Kalenderjahr je Person begrenzt.
Eine Beitragsrückerstattung ist eine Barauszahlung an Versicherte, die in der Regel ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Ihre Höhe ist tarifabhängig und wird meist in Monatsbeiträgen bemessen. Nach Angaben des PKV-Verbands steigt sie häufig mit der Dauer der Leistungsfreiheit, nach drei Jahren können es beispielsweise vier bis sechs Monatsbeiträge sein.
Zu unterscheiden sind zwei Formen: Eine erfolgsunabhängige Rückerstattung ist in den Tarifbedingungen fest zugesagt, nach Einschätzung von Finanztip ist das selten. Eine erfolgsabhängige Rückerstattung stammt aus dem Überschuss des Versicherers, von dem nach § 151 VAG und § 22 KVAV grundsätzlich 80 % einer Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zuzuführen sind, aus der nach Angaben des PKV-Verbands auch Beitragsentlastungen im Alter finanziert werden. Einen Anspruch auf eine bestimmte Auszahlung in einem bestimmten Jahr haben Sie dabei nach Einschätzung von Finanztip nicht.
Wie wirken sich Selbstbehalt und Rückerstattung steuerlich aus?
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie der Basisabsicherung dienen.
Ein niedrigerer Beitrag durch einen Selbstbehalt bedeutet deshalb auch einen niedrigeren Sonderausgabenabzug, und die Kosten im Selbstbehalt gleichen das nicht aus: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Juni 2016 (X R 43/14) ist ein vereinbarter und getragener Selbstbehalt kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und damit keine Sonderausgabe.
Eine Beitragsrückerstattung mindert die abziehbaren Beiträge des Jahres, in dem sie ausgezahlt wird; übersteigen die Erstattungen die gezahlten Beiträge, wird der Überhang nach § 10 Abs. 4b EStG mit anderen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verrechnet, ein Rest wird dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet. Krankheitskosten, die Sie selbst zahlen, um die Rückerstattung zu erhalten, dürfen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. November 2017 (X R 3/16) nicht von der Erstattung abgezogen werden.
Selbst getragene Krankheitskosten können in beiden Fällen allenfalls als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zählen, und nur soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese beträgt je nach Einkünften, Familienstand und Kinderzahl 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und wird seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) stufenweise berechnet.
Bei einer ledigen Person ohne Kinder mit 80.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte liegt die zumutbare Belastung nach unserer Berechnung bei 4.935,30 Euro. Ein Selbstbehalt von 1.200 Euro bleibt in diesem Fall allein steuerlich ohne Wirkung.

Was bedeutet das für Angestellte mit Arbeitgeberzuschuss?
Privat versicherte Angestellte erhalten nach § 257 Abs. 2 SGB V einen Zuschuss ihres Arbeitgebers, 2026 höchstens 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung, höchstens jedoch die Hälfte Ihres Beitrags.
Daraus folgt eine Asymmetrie: Senkt ein Selbstbehalt Ihren Beitrag, sinkt auch der Zuschuss, solange Ihr Beitrag unter der Grenze liegt. An den Kosten im Rahmen des Selbstbehalts beteiligt sich der Arbeitgeber nach Hinweis des PKV-Verbands nicht. Von der Beitragsersparnis bleibt Ihnen damit etwa die Hälfte, das Risiko des Selbstbehalts tragen Sie vollständig.
Anders ist es, wenn Ihr Beitrag auch mit Selbstbehalt noch über 1.017,18 Euro liegt, dem Doppelten des Höchstzuschusses (unsere Berechnung). Dann bleibt der Zuschuss gleich, und die Ersparnis kommt Ihnen voll zugute.
Steuerlich zählt nur, was Sie selbst tragen: Den steuerfreien Zuschuss können Sie nach § 10 Abs. 2 EStG nicht als Sonderausgabe abziehen, und eine Beitragsrückerstattung mindert Ihre abziehbaren Beiträge. Den Arbeitgeberzuschuss verringert eine Rückerstattung nach Einschätzung von Finanztip nicht, eine Regel zur anteiligen Weitergabe an den Arbeitgeber enthält § 257 SGB V nicht.
Unsere Berechnung: Ab welchen Kosten rechnet sich ein Selbstbehalt?
Die folgende Rechnung ist ein Beispiel mit angenommenen Beiträgen, keine Marktpreise: ein Tarif ohne Selbstbehalt für 600 Euro im Monat, dieselbe Tarifvariante mit 1.200 Euro Selbstbehalt für 520 Euro im Monat, ein pauschaler Grenzsteuersatz von 35 % und Beiträge, die vollständig der Basisabsicherung dienen. Ihre tatsächlichen Beiträge sind tarifabhängig.
- Ersparnis vor Steuern: 80 Euro × 12 Monate = 960 Euro im Jahr
- Ersparnis nach Steuern: Der niedrigere Beitrag mindert auch den Sonderausgabenabzug, es bleiben 960 Euro × 65 % = 624 Euro im Jahr
- Schwelle: Der Selbstbehalt bleibt steuerlich ohne Wirkung, deshalb sind beide Varianten bei Krankheitskosten von 624 Euro im Jahr gleich teuer, ohne Steuereffekt läge die Schwelle bei 960 Euro
- Obergrenze der Mehrkosten: Ab Kosten von 1.200 Euro zahlen Sie mit Selbstbehalt 1.200 Euro abzüglich 624 Euro, also 576 Euro im Jahr mehr
- Angestellte mit Zuschuss: Der Zuschuss sinkt von 300 auf 260 Euro, Ihr Anteil sinkt nur um 40 Euro im Monat. Die Ersparnis beträgt 480 Euro im Jahr, nach Steuern 312 Euro; die Schwelle liegt bei 312 Euro, die Mehrkosten betragen höchstens 888 Euro im Jahr
- Beitragsrückerstattung: Zahlt der Tarif ohne Selbstbehalt bei Leistungsfreiheit zwei Monatsbeiträge zurück, also 1.200 Euro, bleiben nach Steuern 780 Euro. Einreichen lohnt sich hier erst, wenn die Rechnungen des Jahres zusammen über 780 Euro liegen
| Krankheitskosten im Jahr | Mit Selbstbehalt nach Steuern |
|---|---|
| 0 Euro | 624 Euro günstiger |
| 300 Euro | 324 Euro günstiger |
| 624 Euro | gleich teuer |
| 960 Euro | 336 Euro teurer |
| 1.200 Euro und mehr | 576 Euro teurer |
Unsere Berechnung mit angenommenen Werten: 600 bzw. 520 Euro Monatsbeitrag, 1.200 Euro Selbstbehalt, Grenzsteuersatz 35 %, ohne Arbeitgeberzuschuss und ohne Beitragsrückerstattung, zumutbare Belastung nicht überschritten.
Was gilt im Alter, und lässt sich der Selbstbehalt später ändern?
Ein Selbstbehalt gilt ohne Tarifwechsel auch im Ruhestand. Der PKV-Verband weist auf die höheren Gesundheitskosten im Rentenalter hin, ein Selbstbehalt, den Sie heute selten ausschöpfen, kann dann regelmäßig anfallen.
Der gesetzliche Zuschlag nach § 149 VAG beträgt 10 % der Bruttoprämie und wird ab dem Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag bis zum Ende des Jahres erhoben, in dem Sie 60 werden. Bei einem niedrigeren Beitrag fällt er ebenfalls niedriger aus, entsprechend weniger Mittel stehen nach § 150 VAG ab 65 gegen Beitragserhöhungen zur Verfügung.
Ändern lässt sich der Selbstbehalt über einen Tarifwechsel beim eigenen Versicherer nach § 204 VVG, unter Anrechnung der Alterungsrückstellung. Einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit darf der Versicherer dabei nur für Mehrleistungen verlangen; eine Erhöhung des Selbstbehalts verringert die Leistung und ist daher keine Mehrleistung, welche Stufen und Zeitpunkte möglich sind, ist tarifabhängig.
Eine Senkung ist nach Angaben des PKV-Verbands dagegen eine Leistungsausweitung. Dann ist in den meisten Tarifen eine erneute Gesundheitsprüfung nötig, bei relevanten Erkrankungen kann der Versicherer einen Risikozuschlag verlangen oder die Senkung ablehnen.
Wann passt eher ein Selbstbehalt, wann eher eine Beitragsrückerstattung?
Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht, beide Wege sind tarifabhängig ausgestaltet und lassen sich oft kombinieren.
- Liquidität und Rücklage: Ein Selbstbehalt setzt voraus, dass Sie den vollen Betrag jedes Jahr selbst tragen können, auch in einem schwächeren Jahr. Bei der Rückerstattung bleibt das Einreichen jederzeit möglich.
- Planbarkeit: Die Ersparnis durch den Selbstbehalt steht mit dem Beitrag fest. Eine erfolgsabhängige Rückerstattung ist im Voraus nicht zugesichert, eine erfolgsunabhängige nur im Rahmen der Tarifbedingungen.
- Rechnungen sammeln: Bei der Rückerstattung können Sie nach Angaben des PKV-Verbands frei entscheiden, ob Sie die Auszahlung annehmen oder Rechnungen rückwirkend einreichen. Reichen Sie nach der Auszahlung ein, wird verrechnet; eine feste Einreichungsfrist gibt es danach nicht, Sie sollten aber ohne sachlichen Grund nicht zu lange warten.
- Steuersatz: Ein hoher Grenzsteuersatz verringert den Nettowert der Beitragsersparnis und der Rückerstattung gleichermaßen, während Sie Kosten im Selbstbehalt in der Regel ohne steuerliche Entlastung tragen.
- Verhalten: Beide Modelle setzen einen Anreiz, kleine Rechnungen selbst zu tragen. Notwendige Behandlungen und Vorsorge sollten Sie nicht aufschieben; wie Vorsorgeuntersuchungen angerechnet werden, regeln die Tarifbedingungen.
Wie unterscheiden sich Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung auf einen Blick?
Die Tabelle ersetzt keinen Vergleich konkreter Angebote.
| Merkmal | Selbstbehalt | Beitragsrückerstattung |
|---|---|---|
| Wirkung | Niedrigerer Beitrag von Anfang an | Auszahlung nach einem Jahr ohne Leistungen |
| Zusage | Vertraglich fest, Höhe der Ersparnis tarifabhängig | Erfolgsunabhängig zugesagt oder erfolgsabhängig aus Überschüssen, tarifabhängig |
| Eigene Kosten | Jedes Jahr bis zum Selbstbehalt, für die Pflichtversicherung gesetzlich höchstens 5.000 Euro | Nur, wenn Sie Rechnungen bewusst nicht einreichen |
| Steuer | Geringerer Sonderausgabenabzug, Selbstbehalt keine Sonderausgabe (BFH X R 43/14) | Erstattung mindert die Sonderausgaben, selbst getragene Kosten nicht gegenrechenbar (BFH X R 3/16) |
| Angestellte | Zuschuss sinkt mit dem Beitrag, Selbstbehalt tragen Sie allein | Zuschuss bleibt nach Einschätzung von Finanztip unverändert |
| Später ändern | Erhöhen per Tarifwechsel, Senken meist nur mit Gesundheitsprüfung | Bedingungen tarifabhängig |
Stand November 2026. Quellen: § 193 und § 204 VVG, § 10 und § 33 EStG, § 257 SGB V, § 151 VAG, § 22 KVAV, Bundesfinanzhof, PKV-Verband, Finanztip.
Wozu berät VeriVestum?
VeriVestum vergleicht als freie Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO Tarifvarianten mit und ohne Selbstbehalt sowie die Bedingungen zur Beitragsrückerstattung anhand konkreter Angebote. Dabei beziehen wir Ihre Krankheitskosten der vergangenen Jahre, Ihre Rücklage und den Ruhestand ein.
Bei bestehenden Verträgen prüfen wir einen Tarifwechsel nach § 204 VVG, die steuerliche Wirkung im Einzelfall klärt Ihre Steuerberatung.

Donikas Einordnung
„Bei dieser Frage schaue ich zuerst auf die Rechnungen der letzten Jahre, nicht auf die Beitragstabelle. Wer selten etwas einreicht und eine Rücklage hat, kommt mit einem Selbstbehalt oft gut zurecht; wer schwankende Einnahmen hat, schätzt eher die Freiheit, erst am Jahresende zu entscheiden. Denken Sie dabei auch an später, denn einen Selbstbehalt zu senken, geht meist nur mit neuer Gesundheitsprüfung. Und bitte schieben Sie eine Behandlung nicht auf, nur um eine Rückerstattung zu behalten.“
Donika Rahn, Versicherungsmaklerin in Hamburg
Häufige Fragen
Nicht als Sonderausgabe, das hat der Bundesfinanzhof am 1. Juni 2016 (X R 43/14) entschieden. Berücksichtigt werden kann er nur als außergewöhnliche Belastung, soweit er zusammen mit anderen Krankheitskosten die zumutbare Belastung nach § 33 EStG übersteigt.
Sie mindert die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge des Jahres, in dem sie ausgezahlt wird. Die Versicherer übermitteln die erstatteten Beiträge nach § 10 Abs. 2b EStG elektronisch an die Finanzverwaltung.
Nein. Der Zuschuss nach § 257 SGB V richtet sich nach dem Beitrag, 2026 höchstens 508,59 Euro im Monat. Senkt ein Selbstbehalt den Beitrag, sinkt in der Regel auch der Zuschuss.
Über einen Tarifwechsel nach § 204 VVG grundsätzlich ja. Weil eine Senkung nach Angaben des PKV-Verbands eine Leistungsausweitung ist, verlangen die meisten Tarife eine erneute Gesundheitsprüfung, der Versicherer kann einen Risikozuschlag verlangen oder die Senkung ablehnen.
Für die Krankheitskostenversicherung, mit der Sie die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG erfüllen, dürfen die Selbstbehalte für ambulante und stationäre Behandlung zusammen höchstens 5.000 Euro je Person und Kalenderjahr betragen. Innerhalb dieser Grenze sind die angebotenen Stufen tarifabhängig.
Quellen
- § 193 VVG Versicherte Person; Versicherungspflicht gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- § 204 VVG Tarifwechsel gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- § 10 EStG Sonderausgaben gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- § 33 EStG Außergewöhnliche Belastungen gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- § 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- § 149 VAG Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- § 150 VAG Gutschrift zur Alterungsrückstellung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- § 151 VAG Überschussbeteiligung der Versicherten gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- § 22 KVAV Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gesetze-im-internet.de, abgerufen am 2. November 2026
- Urteil vom 1. Juni 2016, X R 43/14 (Selbstbehalt keine Sonderausgabe) Bundesfinanzhof, abgerufen am 2. November 2026
- Urteil vom 29. November 2017, X R 3/16 (selbst getragene Krankheitskosten und Beitragserstattung) Bundesfinanzhof, abgerufen am 2. November 2026
- Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung (Pressemitteilung 019/17 zu VI R 75/14) Bundesfinanzhof, abgerufen am 2. November 2026
- Selbstbehalt: Individueller Beitrag in der PKV Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 2. November 2026
- Beitragsrückerstattung in der PKV Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 2. November 2026
- Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherer weiter auf hohem Niveau (Meldung vom 24.02.2025) Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 2. November 2026
- Arztrechnungen: Welche Fristen gibt es in der PKV? PKV-Verband / privat-patienten.de, abgerufen am 2. November 2026
- Beitragssteigerung bei privater Krankenversicherung: Was nun? Verbraucherzentrale, abgerufen am 2. November 2026
- Was sind die PKV-Höchstbeiträge für Pflegeversicherung und Sozialtarife? (Werte für 2026) PKV-Verband / privat-patienten.de, abgerufen am 2. November 2026
- Das ist der Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag 2026 PKV-Verband / privat-patienten.de, abgerufen am 2. November 2026
- Warum die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung steigen Verband der Privaten Krankenversicherung, abgerufen am 2. November 2026
- Beitragsrückerstattung: Wann die private Krankenversicherung Beiträge zurückzahlt (Stand 19.02.2025) Finanztip, abgerufen am 2. November 2026
- Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung Finanztip, abgerufen am 2. November 2026
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